{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_338-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"2 StR 338/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 338/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Februar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Februar 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nWiesbaden vom 28. März 2006 im Strafausspruch aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 29 Fällen zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hierge-\n\ngen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formel-\n\nlen und materiellen Rechts rügt. \n\nSein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel \n\nersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet \n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nI. \n\nDer Schuldspruch wegen Betrugs hält im Ergebnis rechtlicher Nachprü-\n\nfung stand. \n\n4 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, ein \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nHarley-Davidson-Vertragshändler, in 29 Fällen von der Harley-Davidson GmbH \n\nDeutschland, die insoweit die Vorbehaltseigentümerin der Motorräder, die Har-\n\nley-Davidson Financial Services Ltd., vertrat, die Herausgabe der entsprechen-\n\nden Kraftfahrzeugbriefe an ihn erreicht, indem er jeweils die baldige Überwei-\n\nsung des durch Veräußerung der Motorräder erzielten Kaufpreises vortäuschte, \n\nobwohl er die Überweisungen nicht ausführen wollte und dies auch nicht tat. \n\nDas Landgericht sieht in der Herausgabe der Fahrzeugbriefe eine kon-\n\nkrete Vermögensgefährdung der Vorbehaltseigentümerin, weil es dadurch dem \n\nAngeklagten möglich gewesen sei, die Motorräder rechtswirksam zu übereig-\n\nnen. \n\nLetzteres trifft jedoch nicht zu. \n\nEin Kraftfahrzeugbrief ist kein Traditionspapier (BGH NJW 1978, 1854). \n\nZur Übertragung des Eigentums auf den Kunden bedurfte es nicht der Überga-\n\nbe des Kraftfahrzeugbriefes. Der Angeklagte konnte im Rahmen eines norma-\n\nlen Geschäftsbetriebes den Kunden Eigentum an dem jeweiligen Motorrad ver-\n\nschaffen und hat dies ersichtlich auch bei vollständiger Kaufpreiszahlung getan. \n\nEr benötigte den Kraftfahrzeugbrief nur, um seinen eigenen vertraglichen Ver-\n\npflichtungen vollständig nachkommen zu können, zu denen auch die Übergabe \n\ndes Kraftfahrzeugbriefes an den Käufer gehört (vgl. hierzu Palandt/Weidenkaff, \n\nBGB, 66. Aufl., § 433 Rdn. 26 und § 952 Rdn. 7 m.w.N.). Der Kraftfahrzeugbrief \n\ndiente nicht als Sicherheit dafür, dass der Angeklagte einem Dritten Eigentum \n\nnicht verschaffen konnte, sondern dafür, dass er den erhaltenen Kaufpreis an \n\nden Vorbehaltseigentümer abführte. Der Kraftfahrzeugbrief hatte daher für den \n\nbisherigen Eigentümer einen Vermögenswert, nämlich die Sicherung seiner \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nForderung gegenüber dem Angeklagten. Durch seine Täuschungshandlung hat \n\nsich der Angeklagte - wie beabsichtigt - um diesen Vermögenswert bereichert. \n\nDie rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen daher im Ergebnis \n\nden Schuldspruch. \n\nDer Senat schließt aus, dass der weitgehend geständige Angeklagte sich \n\nerfolgreicher hätte verteidigen können, wenn gemäß § 265 StPO ein Hinweis \n\nauf die andere rechtliche Konstruktion des Betruges erteilt worden wäre. \n\nII. \n\nDer Strafausspruch war jedoch aufzuheben. \n\nDas Landgericht hat den Betrugsschaden in dem - jeweils mitgeteilten - \n\nVeräußerungswert der Fahrzeuge gesehen (UA S. 23). \n\nDies versteht sich nicht ohne Weiteres von selbst. Stoffgleichheit besteht \n\ninsoweit nur in Höhe des Wertes des Kraftfahrzeugbriefes, der nicht dem Ver-\n\näußerungswert der Fahrzeuge entsprechen muss. \n\n13 \n\nIm vorliegenden Fall ist das Landgericht aber schon deshalb von einem \n\nzu großen Schuldumfang ausgegangen, weil sich den Urteilsgründen nicht ent-\n\nnehmen lässt, dass bedacht wurde, dass nach den Feststellungen (UA S. 5) \n\nzwanzig Prozent des abzuführenden Kaufpreises dem Vertragshändler - hier \n\ndem Angeklagten - zustanden. \n\n14 \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, dass auf dem rechtsfehlerhaft zu \n\nhoch angenommenen Schaden der gesamte Strafausspruch beruht. \n\n15 \n\nDie Feststellungen werden durch diesen Wertungsfehler nicht berührt \n\nund können daher bestehen bleiben. Ergänzende, nicht in Widerspruch stehen-\n\nde Feststellungen sind möglich. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_338-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/2-str-338-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_338-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_338-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/2-str-338-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_338-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:24:07.655050+00:00"}}