{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_334-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-10-27","aktenzeichen":"2 StR 334/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 334/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Oktober 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nLimburg a. d. Lahn vom 3. Mai 2006 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutz-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwölf \n\nFällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur \n\nBewährung verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Mit ihrer Revision rügt die \n\nAngeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. \n\n2 \n\nDie Revision hat mit der Verfahrensrüge nach §§ 252, 52 Abs. 1 Nr. 3 \n\nStPO Erfolg. Mit ihrer Rüge macht die Angeklagte geltend, das Landgericht ha-\n\nbe die Angaben ihres Sohnes D. nicht verwerten dürfen, die dieser bei der \n\nExploration im Sorgerechtsverfahren gegenüber der Sachverständigen \n\n K. zum Tatgeschehen gemacht habe, weil D. in \n\nder Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch ge-\n\nmacht habe. \n\n3 \n\n1. Die Rüge ist zulässig erhoben. Die in der Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts vorgebrachten Zulässigkeitsbedenken greifen nicht durch. Der \n\nZulässigkeit der Rüge steht nicht entgegen, dass die Revisionsbegründung \n\nnicht näher mitteilt, mit welcher Begründung die Angeklagte oder ihre Verteidi-\n\ngerin in der Hauptverhandlung der Verwertung der früheren Angaben D. s \n\ngegenüber der Sachverständigen widersprochen haben und mit welcher Be-\n\ngründung das Landgericht den wiederholten Widerspruch zurückgewiesen hat. \n\nHierauf kommt es nicht an. Einen Verstoß gegen § 252 StPO darf die Angeklag-\n\nte auch dann rügen, wenn sie selbst oder ihre Verteidigerin der Verwertung \n\nnicht widersprochen hat, da im Rahmen des § 252 StPO eine etwaige Einwilli-\n\ngung der Verfahrensbeteiligten unbeachtlich ist. Auch eine Präklusion der Rüge \n\nwegen Verzichts auf den in § 238 Abs. 2 StPO vorgesehenen Zwischenrechts-\n\nbehelf scheidet bei Eingriffen in die Entscheidungsfreiheit eines Zeugen aus \n\n(vgl. BGHSt 45, 203, 205 m.w.N.; Ranft NJW 2001, 1305, 1306). \n\nIm Übrigen kann aufgrund der umfassend erhobenen Sachrüge der In-\n\nhalt des Urteils, das sich ebenfalls zur Verwertung der Angaben des Zeugen \n\nD. äußert, ergänzend berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 45, 203, 204 f. \n\nm.w.N). \n\n2. Der Rüge liegen folgende Verfahrensvorgänge zugrunde: \n\nDie Sachverständige K. wurde von einer Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn im vormundschaftsgerichtlichen \n\nBeschwerdeverfahren beauftragt, ein Glaubhaftigkeitsgutachten über die Anga-\n\nben D. s zu sexuellen Übergriffen seiner Eltern zu erstatten. Nach richterli-\n\ncher Belehrung am 1. September 1993 wurde D. am 2. September 1993 \n\nvon der Sachverständigen exploriert. Bei dieser Exploration hat sich D. auch \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nzu dem der Angeklagten und ihrem Ehemann in der Anklage zur Last gelegten \n\nTatgeschehen geäußert. \n\n7 \n\nDie Feststellung, dass die Angeklagte und ihr Ehemann ihre Kinder \n\nD. und J. sexuell missbraucht haben, beruht nach der Beweiswürdigung \n\ndes angefochtenen landgerichtlichen Urteils auf den inhaltsgleichen Angaben \n\nD. s, die dieser bei der Exploration durch die Sachverständige \n\nK. gemacht hat und die diese in der Hauptverhandlung \n\nals Zeugin wiedergegeben hat, sowie den durch weitere Zeugen und sachver-\n\nständige Zeugen bekundeten Verhaltensauffälligkeiten der beiden Kinder. \n\n8 \n\n3. Das angefochtene Urteil stützt sich somit bei seiner Beweiswürdigung \n\ninsbesondere zu den konkret festgestellten zwölf einzelnen Taten auf die Aus-\n\nführungen, die die Sachverständige als Zeugin dazu gemacht hat, was ihr D. \n\nbei der Exploration am 2. September 1993 insbesondere zum Tatgeschehen \n\nberichtet hat. Darin liegt ein Verstoß gegen § 252 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 \n\nNr. 3 StPO (vgl. BGHSt 46, 189; 36, 384). § 252 StPO enthält nicht nur ein Ver-\n\nlesungs-, sondern ein Verwertungsverbot, das nach der berechtigten Zeugnis-\n\nverweigerung auch jede andere Verwertung der bei einer nichtrichterlichen Ver-\n\nnehmung gemachten Aussage, insbesondere die Vernehmung von Verhörsper-\n\nsonen, ausschließt (vgl. BGHSt 46, 189, 192; 45, 203, 205 jew. m.w.N.). Mittei-\n\nlungen eines gemäß § 52 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten \n\nZeugen gegenüber einem Sachverständigen über Zusatztatsachen, zu denen \n\nregelmäßig auch die Tatschilderung eines auf seine Glaubwürdigkeit zu begut-\n\nachtenden Zeugen gehört, stehen einer Aussage im Sinne des § 252 StPO \n\ngleich (BGHSt 46, 189, 192). Dies gilt auch dann, wenn der oder die Sachver-\n\nständige außerhalb des anhängigen Strafverfahrens, etwa in einem Zivilrechts-\n\nstreit oder auch in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig gewor-\n\nden ist (vgl. BGHSt 17, 324, 327 f.; 36, 384, 387 f.; BGH NStZ 1998, 629, jew. \n\nm.w.N.). Soweit die Rechtsprechung ausnahmsweise die Vernehmung der \n\nRichter zulässt, die an der früheren Vernehmung mitgewirkt haben (BGHSt 2, \n\n99; 27, 231), kann diese Ausnahme auf die Befragung durch die Sachverstän-\n\ndige, die einer richterlichen Vernehmung nicht gleichgesetzt werden kann, keine \n\nAnwendung finden (BGHSt 13, 1, 4). Macht der Zeuge später sein Zeugnisver-\n\nweigerungsrecht geltend, dürfen seine Mitteilungen über Zusatztatsachen daher \n\nweder durch das Sachverständigengutachten noch durch die Vernehmung der \n\nSachverständigen als Zeugin in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der \n\nrichterlichen Überzeugungsbildung verwertet werden (BGHSt 46, 189, 192 f. \n\nm.w.N.). Da sich der Sohn der Angeklagten in der Hauptverhandlung berechtigt \n\nauf sein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) berief, waren sei-\n\nne Angaben zum Tatgeschehen, die er gegenüber der Sachverständigen \n\nK. gemacht hat, nicht verwertbar. \n\n9 \n\nWie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, stützt das Landgericht \n\nseine Feststellungen zu den einzelnen Taten somit in unzulässiger Weise auf \n\ndie Angaben, die D. gegenüber der Sachverständigen bei der Exploration \n\ngemacht hat. Es beruht somit auf dem Verfahrensfehler. \n\n10 \n\n4. Da das angefochtene Urteil schon wegen des dargelegten Verfahrens-\n\nfehlers keinen Bestand hat, kommt es auf die übrigen Verfahrensrügen und die \n\nSachrüge nicht mehr an. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_334-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-27/2-str-334-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_334-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_334-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-27/2-str-334-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_334-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:58:11.048365+00:00"}}