{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_303-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-08-16","aktenzeichen":"2 StR 303/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 303/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. August 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2006 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nAachen vom 10. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da \n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. \n\nJedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Ange-\n\nklagte wegen Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden \n\nFällen in Tateinheit mit Brandstiftung mit zweifacher Todesfolge \n\nverurteilt ist. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\n1. Zur Klarstellung des Schuldspruchs bemerkt der Senat: \n\nDer Angeklagte hat durch den Brandanschlag zwei Menschen getötet. \n\nBei gleichartiger Tateinheit ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, wie \n\noft der Tatbestand verwirklicht wurde (Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 260 \n\nRdn. 26). \n\n2. Soweit das Landgericht auch das Mordmerkmal Heimtücke bejaht hat, \n\nverkennt es allerdings, dass Arglosigkeit des Tatopfers schon dann nicht gege-\n\nben ist, wenn es in der konkreten Tatsituation mit ernsthaften Angriffen auf sei-\n\nne körperliche Unversehrtheit rechnet (BGHSt 48, 207, 210; BGHR StGB § 211 \n\nAbs. 2 Heimtücke 13, 17, 27). Entgegen der Ansicht des Landgerichts sprach \n\ndeshalb die Tatsache, dass die Tatopfer hier - nachdem der Angeklagte gewalt-\n\nsam in ihre Wohnung eingedrungen war - sich zwar nicht eines tödlichen An-\n\ngriffs versahen, wohl aber Schläge des Angeklagten befürchteten, der schon in \n\nder Vergangenheit gegen sie gewalttätig geworden war und sie mit dem Tode \n\nbedroht hatte, gerade gegen die Annahme ihrer Arglosigkeit. Soweit das Land-\n\ngericht die Arglosigkeit der Tatopfer auch damit begründet hat, dass die Zeit-\n\nspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff so \n\nkurz war, dass ihnen keine Möglichkeit geblieben sei, dem Angriff irgendwie zu \n\nbegegnen, bestehen auch gegen diese Würdigung des Landgerichts erhebliche \n\nBedenken. Die Tatopfer hatten nicht nur das gewaltsame Eindringen des Ange-\n\nklagten bemerkt, sondern Karin S. konnte noch die Polizei per Handy benach-\n\nrichtigen und Josef A. die Schlafzimmertür zunächst zuhalten. Da das Landge-\n\nricht insgesamt vier Mordmerkmale angenommen, für die besondere Schuld-\n\nschwere jedoch das Vorliegen auch nur eines Mordmerkmals rechtsfehlerfrei für \n\nausreichend erachtet hat, ist aber jedenfalls ein Beruhen des Urteils im Schuld- \n\nund Strafausspruch auszuschließen. \n\nRissing-van Saan Kuckein Otten \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_303-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-16/2-str-303-06-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_303-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_303-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-16/2-str-303-06-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_303-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:50:25.549099+00:00"}}