{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_297-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-10-04","aktenzeichen":"2 StR 297/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 297/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Oktober 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2006 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nLimburg an der Lahn vom 6. Februar 2006 wird als unbegründet \n\nverworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der \n\nVerurteilung liegt die Mitwirkung des Angeklagten an sogenannten \"Stoßbetrü-\n\ngereien\" - im Fall 1 über die Firma C. in N. , im Fall 2 über die \n\nFirma P. in H. - zugrunde. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\nDie auf mehrere Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge gestützte \n\nRevision des Angeklagten bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Der näheren \n\nAusführung bedarf nur Folgendes: \n\n1. Mit der Verfahrensrüge Nr. 3 beanstandet der Beschwerdeführer eine \n\nVerletzung von § 244 Abs. 2 und Abs. 3 StPO. Diese Rüge ist unbegründet. \n\n4 \n\na) In der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2005 hatte der Verteidi-\n\nger des Beschwerdeführers den Beweisantrag gestellt, den Zeugen N. , \n\nunter einer Anschrift in Serbien-Montenegro zu laden und in der Hauptverhand-\n\nlung zu vernehmen. Der Zeuge sollte u. a. bekunden, dass der Beschwerdefüh-\n\nrer nicht an den Warenbestellungen über die Firma C. mitgewirkt und \n\nkeinen Anteil an deren gemeinschaftlicher Ausbeutung durch Betrügereien ge-\n\nhabt habe. Insbesondere sei es nicht der Angeklagte gewesen, der im Auftrag \n\ndes gesondert verfolgten R. an den gesondert verfolgten L. he-\n\nrantrat, damit dieser N. zur Übernahme der Strohmanngeschäftsführung \n\nder Firma C. überredete. Insoweit hat die Strafkammer den Antrag mit \n\nder Begründung abgelehnt, es handele sich nur um einen Beweisermittlungsan-\n\ntrag. Es werde nur der Nachweis negativer Tatsachen begehrt. Nicht dargetan \n\nsei, welche Wahrnehmungen der Zeuge bekunden könne, die Rückschlüsse auf \n\ndas Vorliegen der Negativtatsache zulassen. Die Aufklärungspflicht gebiete da-\n\nher die Ladung und Vernehmung des Zeugen nicht. \n\n5 \n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: \n\n\"Ob der Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen N. mit der ge-\n\ngebenen Begründung rechtsfehlerfrei zurückgewiesen worden ist, bedarf \n\nkeiner Entscheidung, weil ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil \n\nauf einer möglicherweise rechtsfehlerhaften Behandlung dieses Antrags \n\nberuht. Ziel des Beweisantrages war es, wie sich aus dem Fettdruck auf \n\nSeite 29 der Revisionsbegründung ergibt, unter Beweis zu stellen, dass \n\n'der Angeklagte G. an keiner einzigen Bestellung der Firma \n\nC. beteiligt war'. Die Feststellungen des Tatrichters decken sich \n\nmit dieser Beweisbehauptung (UA S. 7); festgestellt ist, dass die Bestel-\n\nlungen durch die Mittäter R. und E. erfolgten, während dem Be-\n\nschwerdeführer im Rahmen des gemeinsamen Tatplanes andere Aufga-\n\n6 \n\n7 \n\nben zufielen. Er erledigte logistische Tätigkeiten im Lager und bestimmte \n\ndie Versendung der eingehenden Bestellwaren. Die Beweisbehauptung \n\nhätte deshalb selbst im Falle ihrer Erweislichkeit die Tatbeteiligung des \n\nBeschwerdeführers nicht in Frage stellen können. Mithin kann das Urteil \n\nauf der Behandlung des Beweisantrages nicht beruhen.\" \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nb) Mit dem gleichen Beweisantrag hatte der Beschwerdeführer auch die \n\nVernehmung des Zeugen N. zum Beweis der Tatsache beantragt, dass die \n\nBrüder und Le. dem N. den Vorschlag machten, \n\nStrohmann-Geschäftsführer der Firma C. zu werden. Des Weiteren sollte \n\nder Zeuge bekunden, dass die von ihm gemeinsam mit L. abgehobenen \n\nGelder in keinem einzigen Fall an den Angeklagten, sondern immer bei \n\noder Le. abgeliefert werden mussten. \n\n8 \n\nInsoweit hat die Strafkammer den Beweisantrag abgelehnt, weil \"die in \n\ndas Wissen des Zeugen gestellte Behauptungen ungeeignet zum Nachweis der \n\nbehaupteten Tatsachen\" seien. Sie hat zur Begründung ausgeführt, es sei nach \n\nden Bekundungen der bisherigen Zeugen und den Einlassungen der Angeklag-\n\nten ausgeschlossen, dass die Brüder Le. an dem Tatkomplex C. \n\nbeteiligt waren. Auf der Grundlage der bisherigen Beweisaufnahme hätten die \n\nbehaupteten Tatsachen auf die Überzeugung auch dann keinen Einfluss ge-\n\nhabt, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellten Behauptungen bestätigt \n\nhätte. \n\n9 \n\nAuch insoweit hält die Ablehnung des Beweisantrages rechtlicher Über-\n\nprüfung stand. Entgegen der unzutreffenden und missverständlichen Bezeich-\n\nnung als \"ungeeignet\" hat die Strafkammer den Beweisantrag - das ergibt sich \n\naus den Ausführungen in der Begründung - ersichtlich wegen Bedeutungslosig-\n\nkeit aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. \n\n10 \n\nDie Annahme von Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Gründen lässt \n\nRechtsfehler nicht erkennen. Bei den behaupteten Tatsachen handelte es sich \n\nnur um Indiztatsachen. Solche sind bedeutungslos, wenn zwischen ihnen und \n\ndem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang besteht oder \n\nwenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesen-\n\nseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten, weil sie nur mögliche, nicht \n\nzwingende Schlüsse zulassen und das Gericht den möglichen Schluss nicht \n\nziehen will, weil es ihn im Hinblick auf die gesamte Beweislage für falsch hält \n\n(vgl. BGH, Urt. vom 17. Mai 2001 - 4 StR 412/00; BGH NJW 1988, 501, 502; st. \n\nRspr.). Letzteres ist hier nach der von der Strafkammer gegebenen Begründung \n\nder Fall. \n\n11 \n\n2. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht hält das Urteil der Nachprüfung \n\nstand. Insbesondere genügen die Erörterungen im Rahmen der Strafzumes-\n\nsung noch den Begründungserfordernissen zur Berücksichtigung einer rechts-\n\nstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Zwar hat die Strafkammer einen Ver-\n\nstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht ausdrücklich festgestellt (vgl. BGHR \n\nStGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7; BGHSt 45, 308, 309), sondern le-\n\ndiglich ausgeführt, \"dass seit Tatbegehung annähernd 5 ½ Jahre vergangen \n\nsind, wobei dieser Zeitablauf zum Großteil seit Mitte 2002 durch die Justiz ver-\n\nursacht wurde (…)\". Im Weiteren hat das Landgericht eine ausdrücklich bezif-\n\nferte Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund dieser Verzögerung \n\nvorgenommen, jedoch nicht dargelegt, inwieweit bei der Zumessung der Einzel-\n\nstrafen der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK Rechnung getragen wurde \n\n(zur Erforderlichkeit vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1; \n\nBGH MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 16). \n\n12 \n\nDer Zusammenhang dieser Begründung zeigt aber, dass der Tatrichter \n\nzutreffend von einer Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ausgegangen ist. \n\nDer Umstand, dass die verhängten Einzelstrafen von zwei Jahren und neun \n\nMonaten (Fall 1) und von zwei Jahren (Fall 2) noch nicht einmal im Falle ihrer \n\nAddition die vom Landgericht als an sich angemessen erachtete Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von fünf Jahren erreichen, zeigt, dass es die Verletzung des Art. 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 MRK auch bei der Bemessung der Einzelstrafen berücksichtigt \n\nhat. \n\nII. \n\n13 \n\nIm Übrigen hat die auf Grund des Revisionsvorbringens gebotene Über-\n\nprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-\n\nben. \n\n14 \n\nErgänzend merkt der Senat an, dass der von der Revision erhobene \n\nVorwurf der Verfahrensmanipulation ohne Grundlage ist. Es gibt keinerlei An-\n\nhaltspunkte dafür, dass die Ablehnungsbeschlüsse, die Gegenstand von zwei \n\nVerfahrensrügen sind, nicht beschieden oder der Verteidigung vorenthalten \n\nworden sind, so dass diese ihren Inhalt im Rahmen der Revisionsbegründung \n\nnicht hätte mitteilen können. Erst recht gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine \n\nVerfahrensmanipulation durch den Generalbundesanwalt. \n\n15 \n\nDie Ablehnungsanträge sind beschieden worden. Sie befinden sich im \n\nSonderheft \"Ablehnung\", welches Aktenbestandteil ist. Sie sind auch dem Ver-\n\nteidiger - entgegen dem insoweit falschen Vortrag in der Revisionsbegründung \n\nund der \"anwaltlichen Versicherung\" aus der Gegenerklärung vom 15. August \n\n2006 - zugänglich gemacht worden. Hinsichtlich des Beschlusses vom 9. No-\n\nvember 2005 ergibt sich das bereits aus der Übersendeverfügung des Vorsit-\n\nzenden vom gleichen Tag und dem entsprechenden Protokoll über eine erfolg-\n\nreiche Telefaxsendung. Im Übrigen ergibt es sich auch - worauf der General-\n\nbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - aus dem Hauptverhandlungsprotokoll \n\nvom 15. November 2005; danach \"(übergab) … der Vorsitzende … den Vertei-\n\ndigern jeweils Kopien der Beschlüsse wegen der Ablehnung der Berufsrichter \n\nund des Gerichts.\" \n\nBode Otten Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_297-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-04/2-str-297-06","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_297-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_297-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-04/2-str-297-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_297-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:01:52.235945+00:00"}}