{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_294-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-11-08","aktenzeichen":"2 StR 294/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 294/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n8. November 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer \n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Aachen vom 9. Dezember 2005 - soweit es ihn be-\n\ntrifft - mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung unter Einbeziehung \"der Strafe\" aus dem Urteil (richtig: des Urteils) des \n\nAmtsgerichts Düren vom 9. Februar 2001 zu der Einheitsjugendstrafe von drei \n\nJahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die \n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision hat mit der zulässig \n\nerhobenen Verfahrensrüge nach §§ 275 Abs. 1 und 2, 338 Nr. 7 StPO Erfolg. \n\n2 \n\nDer Vorsitzende der Jugendkammer hat in einem Verhinderungsvermerk \n\nfestgestellt, dass der Richter auf Probe, der an der angefochtenen Entschei-\n\ndung mitgewirkt hat, das Urteil nicht unterschreiben könne, weil er in den \n\nstaatsanwaltschaftlichen Dienst zurückgekehrt sei. Tatsächlich wird der Richter \n\n- wie seine vom Generalbundesanwalt eingeholte dienstliche Äußerung bestä-\n\ntigt - nach seinem Ausscheiden beim Landgericht wieder bei der Staatsanwalt-\n\nschaft verwendet. Damit hat er seinen Status als Richter auf Probe aber nicht \n\nverloren (§§ 12, 13, 19 a Abs. 1 DRiG). Er konnte deshalb das Urteil, an dem er \n\nmitgewirkt hatte, noch unterschreiben (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO \n\n49. Aufl. § 275 Rdn. 23; Engelhardt in KK 5. Aufl. § 275 Rdn. 30; BGHR StPO \n\n§ 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4 = StV 1992, 557; BGH, Beschluss vom \n\n26. Juli 2005 - 3 StR 196/05 = LS in StV 2006, 459). Der Senat sieht keinen \n\nAnlass, die bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen. \n\n3 \n\nEine tatsächliche Verhinderung des Richters ist nicht festgestellt. Der \n\n4 \n\n5 \n\nVorsitzende der Jugendkammer ging nämlich - wie die Fassung seines Verhin-\n\nderungsvermerks deutlich macht - irrtümlich davon aus, der Richter sei aus \n\nrechtlichen Gründen im Sinne von § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO verhindert, seine \n\nUnterschrift beizufügen. Zudem befinden sich Landgericht und Staatsanwalt-\n\nschaft am selben Ort und sind nicht weit voneinander entfernt. \n\nDamit ist das Urteil nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu \n\nden Akten gelangt (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Unterschrift 2; StPO \n\n§ 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 2). \n\nDer vorliegende Fall erfordert - entgegen der Annahme des Vertreters \n\nder Bundesanwaltschaft - keine nähere Erörterung und Entscheidung, inwieweit \n\nein Vorsitzender bei einem ausgeschiedenen Richter, der mehrere Jahre im \n\nRichterverhältnis auf Probe stand und anschließend wieder bei der Staatsan-\n\nwaltschaft verwendet wird, gehalten ist, Nachforschungen zum dienstrechtli-\n\nchen Status des ausgeschiedenen Richters anzustellen. Denn hier ist der Vor-\n\nsitzende in seinem Verhinderungsvermerk zutreffend davon ausgegangen, dass \n\nder ausgeschiedene Richter weiterhin den Status eines Richters auf Probe in-\n\nnehatte. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_294-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-08/2-str-294-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_294-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_294-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-08/2-str-294-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_294-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:07:10.686051+00:00"}}