{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_293-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-10-13","aktenzeichen":"2 StR 293/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 293/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Oktober 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2006 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wiesbaden vom 21. November 2005 im Gesamtstrafen-\n\nausspruch dahin geändert, dass an die Stelle der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten eine Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten tritt. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwanzig Fällen, \n\ndavon in einem Fall in acht zusammentreffenden Betrugshandlungen, die zur \n\nTateinheit verbunden sind, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und \n\nacht Monaten verurteilt. \n\nHiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung fomellen \n\nund materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zu der \n\naus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übri-\n\ngen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt: \n\n4 \n\n\"Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten \n\nentspricht, beträgt die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe \n\nfünf Jahre und acht Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur fünf Jahre \n\nund sechs Monate (UA S. 94). Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem \n\nUrteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Be-\n\nrichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht, weil den in sich folgerichtigen \n\nund rechtlich nicht zu beanstandenden Strafzumessungsgründen nicht zu ent-\n\nnehmen ist, dass die dort bezeichnete niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ohne \n\njeden vernünftigen Zweifel von der Kammer so nicht verhängt werden sollte. \n\nAllerdings ist auszuschließen, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte, da sie diese \n\nfür tat- und schuldangemessen erachtet hat. Der Senat kann daher selbst diese \n\nGesamtfreiheitsstrafe festsetzen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17.03.2004 - 2 \n\nStR 516/03; BGH, Beschluss vom 13.12.2001 - 3 StR 437/01).\" \n\n5 \n\nDem schließt sich der Senat hier aus prozessökonomischen Gründen an. \n\n6 \n\nDer geringfügige Rechtsmittelerfolg rechtfertigt es nicht, den Beschwer-\n\ndeführer auch nur teilweise von Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen \n\n(vgl. § 473 Abs. 4 StPO). \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_293-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-13/2-str-293-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_293-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_293-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-13/2-str-293-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_293-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:58:50.323607+00:00"}}