{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_284-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-08-16","aktenzeichen":"2 StR 284/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 284/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n16. August 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\ndie Richterinnen am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Kassel vom 13. März 2006 wird verworfen. \n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem \n\nAngeklagten K. hierdurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu erstatten. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Da-\n\ngegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der \n\nStaatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Sie wendet \n\nsich insbesondere gegen die Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes, die \n\nAnnahme verminderter Schuldfähigkeit und die Bemessung der Strafe. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nDas Landgericht hat Folgendes festgestellt: \n\nNachdem es bereits zuvor zu einer von dem Mitangeklagten Ka. \n\nprovozierten körperlichen und verbalen Auseinandersetzung zwischen Ka. \n\nund dem Zeugen W. gekommen war, suchte Ka. den Zeugen erneut \n\nauf, um sich mit ihm zu schlagen. Begleitet wurde er von dem Angeklagten und \n\nweiteren teilweise bewaffneten Personen aus dem Verwandten- und Freundes-\n\nkreis, die ihm den Rücken frei halten sollten. Ka. betrat mit ein bis zwei \n\nPersonen der Gruppe das Grundstück, auf dem sich der Zeuge W. auf-\n\nhielt, und griff diesen sofort an. Nunmehr versuchte der Geschädigte O. , der \n\nLebensgefährte der Mutter des Zeugen W. , die Eindringlinge zu verscheu-\n\nchen und Ka. zu ergreifen, wurde daran jedoch durch den Angeklagten ge-\n\nhindert, der ihn festhielt. In der sich anschließenden Auseinandersetzung zwi-\n\nschen dem Zeugen O. und dem Angeklagten ergriff der Zeuge O. beide \n\nOhren des Angeklagten. Um sich aus diesem von ihm als sehr schmerzhaft \n\nempfundenen Griff zu befreien, schlug der Angeklagte dem Zeugen mit einem \n\nausgefahrenen Teleskopstock zunächst gegen den Arm bzw. die Schulter und - \n\nals der Zeuge nicht los ließ - sodann kräftig gegen die linke Stirn. Als der Zeuge \n\nam Boden lag, versetzte er ihm noch mindestens einen weiteren Schlag mit \n\ndem Teleskopstock gegen die rechte Stirn. Der Zeuge, der noch von zwei wei-\n\nteren Personen der Gruppe geschlagen und gegen den Kopf getreten wurde, \n\nerlitt lebensgefährliche Hirn- und Schädelverletzungen. Aufgrund seiner Hirnver-\n\nletzungen hat er eine Wesensveränderung im Sinne einer erhöhten Reizbarkeit, \n\nVergesslichkeit und Interesselosigkeit erfahren. Er war zum Zeitpunkt der \n\nHauptverhandlung noch nicht wieder arbeitsfähig. \n\n5 \n\n1. Das Landgericht hat die Lebensgefährlichkeit der Tathandlung und die \n\nKenntnis des Angeklagten hiervon bejaht und dies auch als mögliches Anzei-\n\nchen für einen Tötungsvorsatz erkannt und gewürdigt. Weitere für einen jeden-\n\nfalls bedingten Tötungsvorsatz sprechende Anhaltspunkte hat es jedoch nicht \n\nfestgestellt. Angesichts der weiteren vom Landgericht erörterten Umstände \n\n- insbesondere die affektive Erregung des Angeklagten bei der Auseinanderset-\n\nzung mit dem Geschädigten und das Fehlen eines Motivs für dessen Tötung - \n\nist die Annahme des Landgerichts, dass das - selbständig neben dem Wis-\n\nsenselement stehende - voluntative Vorsatzelement hier nicht gegeben war, \n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n6 \n\n2. Auch die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit auf Grund \n\neines affektiven Ausnahmezustands hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung \n\nstand. Das Landgericht hat nicht übersehen, dass eine affektive Erregung bei \n\nden meisten vorsätzlichen Tötungsdelikten den Normalfall darstellt, ist aber auf \n\nGrund einer Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gekommen, der Affekt habe \n\nhier einen solchen Grad erreicht, dass er zu einer tiefgreifenden Bewusstseins-\n\nstörung im Sinne von §§ 20, 21 StGB geführt habe. Entgegen der Auffassung \n\nder Beschwerdeführerin belegen die Urteilsgründe, dass das Landgericht die \n\nhier in Betracht kommenden tatsächlichen Gesichtspunkte im Tatablauf und in \n\nder Persönlichkeit des Angeklagten gesehen und erörtert hat. \n\n7 \n\n3. Auch soweit die Staatsanwaltschaft die Strafzumessungserwägungen \n\nrügt, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf. Die Revision verkennt, dass bei der Be-\n\nmessung der Jugendstrafe nicht in erster Linie auf das Gewicht des Tatun- \n\nrechts abzustellen ist, sondern die Jugendstrafe vorrangig nach erzieherischen \n\nGesichtspunkten zu bemessen ist. \n\nRissing-van Saan Kuckein Otten \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_284-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-16/2-str-284-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_284-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_284-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-16/2-str-284-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_284-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:50:59.695928+00:00"}}