{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_280-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-09-15","aktenzeichen":"2 StR 280/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 280/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. September 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. September 2006 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten H. Y. wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Kassel vom 25. November 2005 im Ge-\n\nsamtstrafenausspruch, soweit es den Angeklagten betrifft, mit \n\nden Feststellungen aufgehoben. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. \n\n2. Die Revisionen der Angeklagten D. Y. , J. \n\nY. und N. G. werden als unbegründet verwor-\n\nfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-\n\nklagten ergeben hat. \n\n3. Die Angeklagten D. Y. und N. G. haben \n\ndie Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Nebenklägern hier-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nEs wird davon abgesehen, den Angeklagten J. Y. \n\nmit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat hinsichtlich des Angeklagten \n\nH. Y. keinen Bestand. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde \n\nder Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 29. November 2004 \n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaub-\n\ntem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und Munition zu einer Freiheits-\n\nstrafe von neun Monaten verurteilt. Nähere Angaben zu dieser Vorstrafe enthält \n\ndas Urteil nicht, insbesondere ist der Vollstreckungsstand der Strafe nicht mit-\n\ngeteilt. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob die nachträgliche Bildung einer \n\nGesamtstrafe zu Recht unterblieben ist oder ob ggf. ein Härteausgleich zu ge-\n\nwähren war. \n\n2 \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar im Urteil vom \n\n17. Februar 2004 (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 4) ent-\n\nschieden, das Schweigen eines Urteils zum Vollstreckungsstand einer gesamt-\n\nstrafenfähigen Entscheidung stelle keinen Erörterungsmangel dar, weil in die-\n\nsem Fall grundsätzlich davon auszugehen sei, dass dem Tatrichter insoweit \n\nFeststellungen nicht möglich waren. Gegen diese Rechtsansicht hat der Senat \n\nBedenken. Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an. Aus den Urteilsgrün-\n\nden ergeben sich hier nämlich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Tatrich-\n\nter die Möglichkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung übersehen hat. \n\n3 \n\n2. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Annahme des Land-\n\ngerichts, die Tatopfer S. und K. hätten sich zu Beginn der Auseinan-\n\ndersetzung mit den Angeklagten in einer Notwehrsituation befunden, rechtli-\n\nchen Bedenken begegnet. Nach den Feststellungen waren beide Seiten gewillt, \n\neine körperliche Auseinandersetzung unter Einsatz gefährlicher Werkzeuge zu \n\nsuchen. Im Rahmen einer solchen einverständlichen Schlägerei sind beide Sei-\n\nten gleichermaßen Angreifer und Verteidiger; ein Notwehrrecht steht den Betei-\n\nligten schon deshalb nicht zu (BGH NJW 1990, 2263, 2264; OLG Stuttgart NJW \n\n1992, 850, 851), weil es ihnen am Verteidigungswillen fehlt. \n\n4 \n\nAuf die fehlerhafte Wertung des Landgerichts kommt es jedoch hier nicht \n\nan, denn eine Rechtfertigung konnte sich hier auch nicht aus einer Einwilligung \n\nergeben. Eine Rechtfertigung der von den Angeklagten vorgenommenen Tat-\n\nhandlungen kam hier aufgrund der Unwirksamkeit des anfänglichen Einver-\n\nständnisses gemäß § 228 StGB nicht in Betracht. \n\nRissing-van Saan \n\nRiBGH Dr. Otten ist \nwegen Urlaubs an der \nUnterschrift gehindert. \n Rissing-van Saan \n\nFischer \n\n Sost-Scheible \n\n Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_280-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-15/2-str-280-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_280-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_280-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-15/2-str-280-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_280-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:53:22.298341+00:00"}}