{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_277-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-01-17","aktenzeichen":"2 StR 277/06","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 277/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Januar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Verurteilten am 17. Januar 2007 gemäß § 356 a StPO be-\n\nschlossen: \n\nDer Antrag des Verurteilten, das Verfahren zur Gewährung rechtli-\n\nchen Gehörs in den Stand vor dem Erlass des Senatsbeschlusses \n\nvom 17. November 2006 zurückzuversetzen, wird auf Kosten des \n\nAntragstellers als unbegründet verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Köln vom 30. Januar 2006 auf Antrag des Generalbundesanwalts ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss vom 17. November 2006 verworfen. \n\nDer hiergegen erhobene Antrag des Verurteilten gemäß § 356 a StPO, zu dem \n\nder Generalbundesanwalt eine Stellungnahme nicht abgegeben hat, ist zuläs-\n\nsig, jedoch nicht begründet. \n\n2 \n\n1. Der Antrag ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass Einzelausführun-\n\ngen der Revision zur Sachrüge mit einem am 1. September 2006 eingegange-\n\nnen Schriftsatz, mithin erst nach der Stellungnahme des Generalbundesanwalts \n\nvom 8. August 2006 und dessen Antragstellung gemäß § 349 Abs. 2 StPO vor-\n\ngetragen worden seien. Der Senat habe gleichwohl in seinem Verwerfungsbe-\n\nschluss vom 17. November 2006 die Antragsformulierung des Generalbundes-\n\nanwalts weitgehend übernommen, wonach \"die Nachprüfung des Urteils unter \n\nBerücksichtigung des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil \n\ndes Angeklagten erkennen (lasse)\". Daraus ergebe sich, dass die Ausführun-\n\ngen der Revision im Schriftsatz vom 1. September 2006 übersehen oder nicht \n\nbeachtet worden seien. \n\n3 \n\nDieser Vortrag belegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von \n\n§ 356 a StPO nicht. Der Generalbundesanwalt ist gesetzlich nicht gehalten, zu \n\nneuen Ausführungen der Revision, welche nach Ablauf der Revisionsbegrün-\n\ndungsfrist an Stelle oder zusätzlich zu einer Gegenerklärung gemäß § 349 \n\nAbs. 3 Satz 2 StPO vorgetragen werden, erneut Stellung zu nehmen. Ob er \n\ndies für erforderlich hält, ist vielmehr seiner eigenen Beurteilung anheim gege-\n\nben (vgl. BGH, Beschl. vom 14. September 2004 - 1 StR 124/04 -, NStZ-RR \n\n2005, 14). Vorliegend ist der Schriftsatz der Verteidigung vom 1. September \n\n2006 an den Generalbundesanwalt übersandt worden. Dadurch, dass dieser \n\nkeinen Anlass zur erneuten Stellungnahme gesehen hat, kann ein Anspruch \n\ndes Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt sein. \n\n4 \n\nEs hätte dem Verurteilten freigestanden, durch seine Verteidiger die \n\nEinwendungen zur Sachrüge innerhalb der Revisionsbegründungsfrist vorzutra-\n\ngen; in diesem Fall hätte der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den \n\nSenat hierzu Stellung genommen. Dass der Verurteilte dies auf Grund eigener \n\nEntscheidung nicht getan hat, begründet keinen auf Art. 103 Abs. 1 GG zu stüt-\n\nzenden Anspruch auf eine im Einzelnen begründete Auseinandersetzung mit \n\nseinem Vorbringen in dem Verwerfungsbeschluss des Senats gemäß § 349 \n\nAbs. 2 StPO. Der Senat hat das Vorbringen des Revisionsführers zur Sachrüge \n\nzur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und im Er-\n\ngebnis für offensichtlich unbegründet gehalten. Er hatte sich daher zu den \n\nGründen im Einzelnen im Revisionsverwerfungsbeschluss nicht zu äußern (vgl. \n\nBGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02 -; vom 26. Mai 2004 - 1 StR \n\n5 \n\n6 \n\n98/04, und vom 14. September 2004 - 1 StR 124/04). Die Ansicht, der Senat \n\nhabe die Ausführungen zur Sachrüge \"überhaupt nicht berücksichtigt\" und \"of-\n\nfensichtlich nicht behandelt\" und habe die Revision daher willkürlich verworfen, \n\nentbehrt der Grundlage. \n\n2. Das weitere Vorbringen des Antrags erschöpft sich weitgehend darin, \n\neine vom Urteil des Landgerichts abweichende eigene Beweiswürdigung des \n\nVerurteilten abermals vorzutragen, sowie auf die Behauptung, es sei \"willkür-\n\nlich\", dieser vom Antragsteller gewünschten Würdigung nicht zu folgen. \n\nDieses Vorbringen belegt nicht die Voraussetzungen des § 356 a Satz 1 \n\nStPO. Soweit der Antrag auf die rechtliche Behauptung gestützt ist, der Zwei-\n\nfels-Grundsatz gebiete es zwingend, \"alle nicht völlig fern liegenden Hand-\n\nlungsabläufe\" in die Beweiswürdigung einzubeziehen und dem Urteil sodann die \n\nfür den Beschuldigten günstigste Variante zugrunde zu legen, ist dies ersichtlich \n\nunzutreffend; fern liegend ist die Annahme, hieraus ergebe sich zwingend die \n\nNotwendigkeit anzunehmen, dass der Verurteilte die ihm zur Last gelegten Ta-\n\nten nicht begangen habe. \n\n7 \n\nWeitere Darlegungen des Antrags wie diejenige, die Verwerfung der Re-\n\nvision durch den Senatsbeschluss vom 17. November 2006 sei \"unter keinem \n\ndenkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar\", so dass sich der Schluss aufdrän-\n\nge, die Entscheidung sei aus sachfremden Erwägungen willkürlich erfolgt, sind \n\noffensichtlich nicht geeignet, eine entscheidungserhebliche Verletzung des An-\n\nspruchs auf rechtliches Gehör darzulegen. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-17/2-str-277-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-17/2-str-277-06","retrieved":"2026-07-10 21:16:11.446353+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-17/2-str-277-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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