{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_268-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-09-13","aktenzeichen":"2 StR 268/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 268/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n13. September 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Septem-\n\nber 2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nDr. Appl, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin und \n\nRechtsanwalt , beide aus \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKöln vom 16. Dezember 2005 wird verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die \n\nhierdurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in \n\nTateinheit mit schwerer Körperverletzung, schwerer Brandstiftung und Sachbe-\n\nschädigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. \n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat keinen Er-\n\nfolg. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte in der \n\nNacht vom 6. auf 7. Januar 2005 etwa um Mitternacht vom Haus seiner Le-\n\nbensgefährtin in Untergruppenbach zum Haus seiner von ihm getrennt leben-\n\nden Ehefrau in Elsdorf, drang dort ein und würgte seine im Schlaf überraschte \n\nEhefrau in Tötungsabsicht. Grund für sein Tötungsvorhaben war der bei ihm \n\naufgrund der Trennung und der Streitigkeiten aufgestaute Hass und insbeson-\n\ndere die Rache dafür, dass seine Ehefrau das Jugendamt eingeschaltet hatte, \n\num die Rückkehr der gemeinsamen Kinder zu erreichen. Als er das Opfer für tot \n\nhielt, zündete er dessen Bett an, um die Spuren der Tat zu verdecken. An-\n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nschließend fuhr er zurück nach Untergruppenbach und legte sich neben seine \n\nLebensgefährtin, die Zeugin B. , ins Bett. Diese wachte um 5.45 Uhr auf und \n\nbemerkte den Angeklagten. \n\nDas Opfer war aber nicht tot, sondern erlangte schwer verletzt das Be-\n\nwusstsein wieder. Es hat erhebliche bleibende körperliche Schäden. \n\nDer Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen; im \n\nErmittlungsverfahren hat er den Tatvorwurf bestritten und angegeben, er habe \n\nin der Tatnacht neben seiner Lebensgefährtin im Bett gelegen. Das Landgericht \n\nist von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt und hat ihn des versuchten \n\nMordes (Heimtücke und niedrige Beweggründe) in Tateinheit mit schwerer Kör-\n\nperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB), schwerer Brandstiftung (§ 306 a Abs. \n\n1 Nr. 1 StGB) und Sachbeschädigung schuldig gesprochen. \n\nII. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. \n\nDer Senat hält sie nach eingehender Prüfung für unbegründet im Sinne \n\ndes § 349 Abs. 2 StPO. Einer Erörterung bedarf allein die auch von der Gene-\n\nralbundesanwältin in ihrem Terminsantrag zur Diskussion gestellte und in der \n\nHauptverhandlung erörterte Rüge der alternativen Verletzung der §§ 261, 244 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n8 \n\nDie Revision beanstandet, dass sich die Urteilsausführungen nicht damit \n\nbefassen, dass nach dem schriftlichen Gutachten an einem - beweiserheblichen \n\n- neben dem Bett des Tatopfers aufgefundenen Latexstück nicht nur DNA-\n\nSpuren des Opfers und des Angeklagten gesichert wurden, sondern in einigen \n\nSTR-Systemen zusätzlich eine Minimalstbeimengung vorhanden war, welche \n\nfür Abgleiche jedoch zu geringfügig war. \n\n9 \n\nDiese Rüge hat keinen Erfolg. Widersprüche zwischen dem Inhalt des \n\nUrteils und den Akten sind, wenn sie sich nicht aus den Urteilsgründen selbst \n\nergeben, für sich allein revisionsrechtlich unerheblich. Die Rüge kann nicht al-\n\nternativ darauf gestützt werden, entweder habe der Tatrichter den Widerspruch \n\nunter Verletzung seiner Aufklärungspflicht nicht in die Hauptverhandlung einge-\n\nführt, oder aber er habe es unterlassen, ihn in den Urteilsgründen zu erörtern \n\n(seit BGH NStZ 1992, 506 st. Rspr.; vgl. auch u.a. BGH, Beschluss vom \n\n9. März 1995 - 4 StR 60/95 und BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 StR \n\n499/96). Die Entscheidung des Senats vom 29. Mai 1991 (NStZ 1991, 448) be-\n\ntraf zum einen eine etwas andere Fallkonstellation, zum anderen ist sie durch \n\ndie Änderung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Alternativrüge über-\n\nholt. Gerade im vorliegenden Fall würde die Rüge auf eine unzulässige Rekon-\n\nstruktion der Hauptverhandlung hinauslaufen. Denn das Revisionsgericht er-\n\nfährt hier ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht, wie die Sachver-\n\nständige sich mündlich geäußert hat. Möglicherweise hat sie - wie die Revision \n\nim Übrigen selbst in den Raum stellt (Revisionsrechtfertigungsschrift vom \n\n19. April 2006 S. 41) erklärt, dass doch \"Spuren von ausschließlich zwei Perso-\n\nnen an dem Beweisstück detektiert werden konnten\" und damit die vermeintli-\n\nchen Unklarheiten beseitigt. \n\n10 \n\nDer Senat kann im vorliegenden Fall zudem ausschließen, dass der Tat-\n\nrichter, wenn er diesen Punkt ausdrücklich in den Urteilsgründen erörtert hätte, \n\nzu einem anderen Beweisergebnis gekommen wäre. Denn für seine Überzeu-\n\ngungsbildung, dass der Angeklagte zur Tatzeit am Tatort war, war entschei-\n\ndend, dass sich DNA-Spuren gerade des Angeklagten an dem Latexstück fan-\n\nden, und nicht, ob zusätzlich eine Minimalstbeimengung anderen Spurenmate-\n\nrials vorhanden war. \n\n11 \n\nIII. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch materiell-rechtlich \n\nnicht zu beanstanden. Auch die Revision zeigt keinen Rechtsfehler auf, sondern \n\nerschöpft sich im Wesentlichen in einer - für das Revisionsgericht unbeachtli-\n\nchen - eigenen Beweiswürdigung. \n\n12 \n\nDie tatrichterliche Beweiswürdigung beruht auf einer tragfähigen Tatsa-\n\nchengrundlage und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen erweisen \n\nsich nicht als bloße Vermutungen. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines \n\nabweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr an-\n\nzweifelbare Gewissheit ist nicht erforderlich. \n\n13 \n\nDas Landgericht hat hier ausführlich und rechtsfehlerfrei dargelegt, wes-\n\nhalb es das angegebene \"Zeitfenster\" ohne weiteres zulässt, dass der Ange-\n\nklagte der Täter ist, da er zum einen Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht be-\n\nachtet haben muss und zum anderen auch mit Winterreifen die entsprechende \n\nFahrgeschwindigkeit erreichen konnte. Auch seine Schlussfolgerungen hinsicht-\n\nlich des Tatmotivs des Angeklagten sind nachvollziehbar und möglich und des-\n\nhalb revisionsrechtlich nicht angreifbar. \n\n14 \n\nDer Tatrichter hat eine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen und \n\nnahe liegende Alternativen abgehandelt. Er war aber nicht gehalten, jede fern \n\nliegende - denktheoretisch mögliche - Konstellation zu erörtern. Es ist deshalb \n\nauch nicht rechtsfehlerhaft, dass er in den Urteilsgründen nicht auf die von der \n\nRevision angesprochene - fern liegende - Möglichkeit eingegangen ist, dass das \n\ntatrelevante Latexstück von der Decke vom Dach auf den Boden neben das \n\nBett des Tatopfers gefallen sein könnte. \n\n15 \n\nIV. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere \n\nist der Tatrichter mit rechtsfehlerfreien Erwägungen davon ausgegangen, dass \n\nder Angeklagte zwei Mordmerkmale (Heimtücke und niedrige Beweggründe) \n\nverwirklicht hat. \n\n16 \n\nV. Der Strafausspruch hat ebenfalls Bestand. Das Landgericht hat ent-\n\nsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 2004, 620 \n\nm.w.N.) ausführlich begründet, weshalb es im vorliegenden Fall von der Minde-\n\nrungsmöglichkeit wegen Versuchs (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) keinen \n\nGebrauch gemacht hat. Es hat hierbei entscheidend auf versuchsbezogene \n\nUmstände, nämlich die Nähe zur Tatvollendung und die sehr schweren bleiben-\n\nden Folgen beim Opfer abgestellt (UA S. 108). \n\n17 \n\nDanach erweist sich die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe \n\nals rechtsfehlerfrei. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-13/2-str-268-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-13/2-str-268-06","retrieved":"2026-07-10 20:55:09.558555+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-09-13/2-str-268-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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