{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_225-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-08-02","aktenzeichen":"2 StR 225/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 225/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n2. August 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten \n\n als Vorsitzende \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2006 wird verwor-\n\nfen. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung von 406 Gramm Opium \n\nnebst Verpackungsmaterial sowie von sechs Mobiltelefonen angeordnet. Seine \n\nauf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig erhoben sind, aus den \n\nvon der Bundesanwaltschaft zutreffend dargelegten Gründen unbegründet. \n\n2. Die Prüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachrüge hat einen \n\nRechtsfehler nicht ergeben. Insbesondere hält auch die Beweiswürdigung, so-\n\nweit sie sich auf die Verwertung der Aussagen der als Zeuge gesperrten Ver-\n\ntrauensperson der Polizei stützt, rechtlicher Prüfung stand. Das Landgericht hat \n\ndie Anforderungen, welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nan den Nachweis von durch Zeugen vom Hörensagen eingeführten Tatsachen \n\nzu stellen sind, gesehen und im Einzelnen erörtert (UA S. 11 ff.). Hiergegen ist, \n\nwie auch die Bundesanwaltschaft zutreffend dargelegt hat, nichts zu erinnern. \n\n4 \n\n3. Auch der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehlern. Das gilt, entgegen \n\nder Ansicht der Bundesanwaltschaft, auch für die Einzelstrafe im Fall 3 der Ur-\n\nteilsgründe. Hier hatte nach den Feststellungen des Landgerichts der Angeklag-\n\nte auf seine Initiative hin der Vertrauensperson 2 kg Opium und mindestens 50 \n\nGramm Kokain angeboten; er verfügte zu diesem Zeitpunkt über etwa 2.800 \n\nGramm Opium mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % und über 50 \n\nGramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 30 %. Das Landge-\n\nricht hat die Einzelstrafe von vier Jahren wegen Handeltreibens in nicht geringer \n\nMenge in diesem Fall auch darauf gestützt, dass die Tat sich auf eine erhebli-\n\nche Menge Rauschgift bezogen und die angebotene Menge Opium die Grenze \n\nder nicht geringen Menge um mehr als das Dreißigfache überschritten habe. \n\nDie Bundesanwaltschaft hat dies in ihrer Zuschrift an den Senat für rechtsfeh-\n\nlerhaft gehalten, weil die Feststellung der Mengenangabe allein auf der durch \n\nHörensagen eingeführten Angabe der Vertrauensperson beruhe und es an An-\n\nhaltspunkten dafür fehle, dass der Angeklagte über entsprechende Mengen \n\ntatsächlich habe verfügen können. \n\n5 \n\nDer Senat teilt diese zunächst erhobenen Bedenken nicht. Zwar hat der \n\nBundesgerichtshof entschieden, dass es, wenn die Feststellungen zu einer \n\nletztlich nicht umgesetzten großen Menge von Rauschgift auf die durch die \n\nAussage eines Zeugen vom Hörensagen eingeführten Angaben einer gesperr-\n\nten Vertrauensperson der Polizei gestützt sind, einer Bestätigung durch andere \n\nwichtige Beweisanzeichen auch hinsichtlich der den Schuldumfang mitprägen-\n\nden Mengenangaben der Vertrauensperson bedarf (vgl. BGH NStZ 1994, 502; \n\nNStZ-RR 2002, 176 im Anschluss an BGHSt 17, 382, 385 f.; 33, 83, 88 f.; 36, \n\n159, 166 f.; 39, 141, 145 f.; 42, 15, 25; vgl. auch BGH StV 1994, 638; NJW \n\n2000, 1661). Hieraus ist aber nicht zu schließen, dass jedes Detail der Angaben \n\neiner gesperrten Vertrauensperson der Bestätigung durch weitere, außerhalb \n\nder Aussage selbst liegende Beweisergebnisse bedarf. Die Frage, ob die der \n\nEntscheidung des 5. Strafsenats vom 20. Juni 1994 - 5 StR 283/94 (NStZ 1994, \n\n502) zu Grunde gelegten Anforderungen zu weit gehend formuliert sind und \n\neiner Einschränkung bedürfen, kann hier offen bleiben, denn die genannte \n\nRechtsprechung, die sich jeweils auf eine \"große Menge\" Rauschgift bezog, ist \n\nhier nicht ohne Weiteres anwendbar. Aus dem dortigen Zusammenhang ergibt \n\nsich, dass die von der nicht identifizierten Vertrauensperson beschriebenen \n\nnicht anderweitig bewiesenen Geschäfte eine gegenüber früheren Geschäften \n\nganz andere Größenordnung aufwiesen (vgl. etwa BGH NStZ 1994, 502). Die \n\nAngabe, ein Kleindealer, der bislang stets im Gramm-Bereich Handel getrieben \n\nhatte, habe eine Lieferung von einem oder mehreren Kilogramm Heroin oder \n\nKokain vereinbart, legt schon für sich eine genaue Überprüfung nahe. Um einen \n\nsolchen Fall der plötzlichen Steigerung in eine andere Größenordnung handelt \n\nes sich vorliegend nicht. \n\n6 \n\nDie Überzeugung des Tatrichters von der Richtigkeit der durch die Aus-\n\nsage eines Polizeibeamten eingeführten Angaben der Vertrauensperson konnte \n\nsich hier auf eine Vielzahl auch das konkrete Rauschgiftgeschäft betreffender \n\nsonstiger Beweisanzeichen stützen, namentlich auch auf die Ergebnisse der \n\nTelefonüberwachung sowie auf den Umstand, dass Einlassungen des Ange-\n\nklagten zu dem Treffen mit der Vertrauensperson sich als widersprüchlich und \n\nunzutreffend erwiesen hatten. Heranzuziehen war aber auch, dass die Angaben \n\nder Vertrauensperson zu den beiden ersten Geschäften sich als zuverlässig \n\nerwiesen hatten. Entgegen der Ansicht der Bundesanwaltschaft fehlte es \n\nschließlich auch nicht an Anhaltspunkten dafür, dass der Angeklagte Zugang zu \n\nRauschgiftmengen haben konnte, wie sie im Fall 3 festgestellt worden sind. Der \n\nAngeklagte ist unter anderem wegen Handeltreibens mit 2,5 kg Heroin vorbe-\n\nstraft (UA S. 3/4); der Vertrauensperson teilte er schon anlässlich des ersten \n\nKontakts mit, er handele nicht im Gramm-Bereich, sondern \"arbeite im LKW-\n\nBereich\" (UA S. 6); bereits die Tat 2, bei welcher schließlich ca. 228 Gramm \n\nOpium geliefert wurden, bezog sich ursprünglich auf die Lieferung von 700 bis \n\n800 Gramm Opium durch den Angeklagten. Angesichts dieser Umstände be-\n\ngegnet die Feststellung des Landgerichts zu der dem Angeklagten im Fall 3 zur \n\nVerfügung stehenden Menge von 2,8 kg Opium keinen Bedenken. \n\nOtten Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_225-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-02/2-str-225-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_225-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_225-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-02/2-str-225-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_225-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:51:38.756414+00:00"}}