{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_216-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-07-07","aktenzeichen":"2 StR 216/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 216/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Juli 2006 \n\nin dem Sicherungsverfahren \n\ngegen \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 2006 gemäß \n\n§ 346 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDer Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts gegen den Beschluss des Landgerichts Trier vom 6. April \n\n2006 wird verworfen. \n\n1 \n\nDer Beschuldigte ist durch Urteil des Landgerichts Trier vom 16. Januar \n\nGründe: \n\n2006 zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt wurde, verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Beschul-\n\ndigte rechtzeitig am selben Tage Revision eingelegt. Das Urteil wurde dem Ver-\n\nteidiger des Beschuldigten am 21. Februar 2006 zugestellt. Durch Beschluss \n\nvom 6. April 2006 hat das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO \n\nals unzulässig verworfen, weil weder der Verteidiger des Beschuldigten noch \n\ndieser selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle innerhalb der Frist des § 345 \n\nAbs. 1 StPO die Revision begründet haben. Gegen diesen Beschluss, der dem \n\nVerteidiger des Beschuldigten am 11. April 2006 zugestellt worden ist, hat der \n\nBeschuldigte mit Schreiben vom 12. April 2006 - eingegangen bei dem Gericht \n\nam 13. April 2006 - \"Revision\" eingelegt. \n\n2 \n\nDer Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: \n\n„Das Rechtsmittel, das als fristgerechter Antrag auf Entscheidung des \n\nRevisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist (§ 300 \n\nStPO), ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. \n\na) Da die Revision einerseits mangels ausdrücklicher Ermächtigung nach \n\n§ 302 Abs. 2 StPO durch das Schreiben des Verteidigers vom \n\n10. Februar 2006 (Bl. 141 d.A.) nicht etwa bereits wirksam zurückge-\n\nnommen wurde, andererseits die Schreiben des Beschuldigten vom \n\n9. Februar 2006 (Bl. 140 f. d.A.) und 23. Februar 2006 (Bl. 167 ff. d.A.) \n\nnicht der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form entsprachen, \n\nhat das Landgericht nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die \n\nRevision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\nb) Das Schreiben des Beschuldigten vom 12. April 2006, der ausweislich \n\ndes Hauptverhandlungsprotokolls (Bl. 119 d.A.) über das Rechtsmittel \n\nder Revision belehrt worden ist, könnte auch als Wiedereinsetzungs-\n\nantrag keinen Erfolg haben, weil - unbeschadet der Frage, ob der Be-\n\nschuldigte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur \n\nBegründung des Rechtsmittels gehindert war - jedenfalls die Begrün-\n\ndung der Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen \n\nForm nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).\" \n\n3 \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_216-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-07/2-str-216-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_216-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_216-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-07/2-str-216-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_216-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:47:18.822961+00:00"}}