{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_215-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-07-28","aktenzeichen":"2 StR 215/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 215/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Limburg vom 15. Februar 2006 im Strafausspruch dahin-\n\ngehend berichtigt, dass der Angeklagte unter Auflösung der im \n\nUrteil des Landgerichts Limburg vom 6. Mai 2004 - Az. 3 Js \n\n16189/03 - gebildeten Gesamtstrafe unter Einbeziehung der \n\ndort für die gefährliche Körperverletzung verhängten Einzelstra-\n\nfe von neun Monaten sowie der durch Strafbefehl des Amtsge-\n\nrichts Offenbach am Main vom 23. Oktober 2003 - Az. 1000 Js \n\n70427/03 - verhängten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je \n\n10,- Euro zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und \n\nneun Monaten verurteilt wird. Die durch das Urteil des Landge-\n\nrichts Limburg vom 6. Mai 2004 wegen räuberischen Diebstahls \n\nverhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten \n\nbleibt unberührt. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tat-\n\neinheit mit Veräußerung von Betäubungsmitteln in vier Fällen ist aus den vom \n\nGeneralbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführten \n\nGründen rechtsfehlerfrei; die Revision ist insoweit unbegründet im Sinne von \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. Die Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom \n\n20. Juni 2006 führen zu keiner anderen Beurteilung. Der Strafausspruch leidet, \n\nwie von der Bundesanwaltschaft zutreffend ausgeführt, an Mängeln allein bei \n\nder Gesamtstrafenbildung. Hierzu ist in der Zuschrift an den Senat ausgeführt: \n\n2 \n\n\"Das Landgericht hat bei seiner Gesamtstrafenbildung sämtliche Strafer-\n\nkenntnisse, die nach den abgeurteilten Taten aus dem September 2003 bis zu \n\nseiner eigenen Entscheidung angefallen sind, berücksichtigt (UA S. 31). Dies ist \n\nrechtsfehlerhaft und verkennt das Wesen der nachträglichen Gesamtstrafenbil-\n\ndung gemäß § 55 StGB. Auszugehen ist von der ersten unerledigten Verurtei-\n\nlung, die Zäsurwirkung entfaltet, so dass eine Gesamtstrafenbildung nur für die \n\nbis dahin begangenen Taten möglich ist. Für danach begangene Straftaten ist \n\ndeshalb auf eine selbstständige Einzel- oder Gesamtstrafe zu erkennen (vgl. \n\ndazu Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 55, Rdnr. 9 f.). Erste nicht erledigte \n\nVerurteilung ist der Strafbefehl des Amtsgerichts Offenbach vom 23. Oktober \n\n2003. Sie führt zur Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe für die darin ur-\n\nsprünglich abgeurteilte Tat vom 4. Februar 2003, für die verfahrensgegenständ-\n\nlichen vier Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tat-\n\neinheit mit unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmittel sowie für die in dem \n\nUrteil des Landgerichts Limburg vom 14. Mai 2004 (gemeint: 6. Mai 2004) ein-\n\nbezogene Tat der gefährlichen Körperverletzung vom 27. April 2003 (gemeint: \n\n17. April 2003). \n\n3 \n\nDie weiter im Urteil des Landgerichts Limburg vom 24. Mai 2004 (ge-\n\nmeint: 6. Mai 2004) enthaltene Strafe für die nach dem Strafbefehl begangene \n\nTat vom 5. November 2003 ist insoweit nicht gesamtstrafenfähig und muss \n\n- nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe - als Einzelstrafe von zwei \n\nJahren und neun Monaten Bestand haben, da auch eine Gesamtstrafenbildung \n\nmit der am 16. Juli 2004 begangenen und vom Amtsgericht Limburg am \n\n26. Januar 2005 abgeurteilten Tat - ungeachtet des Umstandes, dass sie be-\n\nreits vollstreckt ist - nicht in Betracht kommt. \n\n4 \n\nBei der Bildung der Gesamtstrafe ist zu berücksichtigen, dass der Ange-\n\nklagte, der allein die Verurteilung angegriffen hat, insgesamt nicht schlechter \n\ngestellt werden darf als in der landgerichtlichen Entscheidung, die unter Zu-\n\nsammenfassung sämtlicher Strafen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und \n\nsechs Monaten gelangt ist. Zieht man hiervon die Einzelstrafe von zwei Jahren \n\nund neun Monaten, die als Einzelstrafe bestehen bleiben muss, ab, ergibt sich \n\nals mögliche Obergrenze der - neuen - Gesamtstrafe eine Freiheitsstrafe von \n\neinem Jahr und neun Monaten. Bei einer Einsatzstrafe von einem Jahr und \n\nsechs Monaten Freiheitsstrafe ist in Anbetracht des Umstandes, dass drei wei-\n\ntere Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten und eine Geldstrafe \n\nvon 150 Tagessätzen einzubeziehen sind, auszuschließen, dass eine unter der \n\nbezeichneten Obergrenze liegende Gesamtstrafe verhängt werden kann. Aus \n\ndiesem Grund ist es dem Revisionsgericht ausnahmsweise möglich, selbst auf \n\ndiese Gesamtstrafe zu erkennen (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend).\" \n\n5 \n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei. \n\nOtten RiBGH Rothfuß ist infolge urlaubs- Fischer \n\n bedingter Ortsabwesenheit gehindert, \n\n zu unterschreiben. \n\n Otten \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_215-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-28/2-str-215-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_215-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_215-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-28/2-str-215-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_215-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:48:17.719134+00:00"}}