{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-08-30","aktenzeichen":"2 StR 198/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 198/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. August 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\nwegen Totschlags u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beteiligten am 30. August 2006 gemäß §§ 349 Abs. 2 und \n\n4, 357 StPO beschlossen: \n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2005, auch soweit es den \n\nAngeklagten G. betrifft, \n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten der \n\nKörperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beteiligung \n\nan einer Schlägerei schuldig sind und \n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine Jugendkammer des Landgerichts Darmstadt zurück-\n\nverwiesen. \n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge und mit Beteiligung an \n\neiner Schlägerei zu mehrjährigen Jugend- bzw. Freiheitsstrafen verurteilt. \n\nAuf die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der \n\nStaatsanwaltschaft hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag das angegriffene \n\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main mit den Feststellungen aufgehoben \n\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Jugendkam-\n\nmer des Landgerichts Darmstadt zurückverwiesen. Mit ihren Revisionen rügen \n\ndie Angeklagten T. , C. , Ca. und A. die Verletzung materiellen und \n\nformellen Rechts. Ihre Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus dem \n\nTenor ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie \n\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\nII. \n\n1. Soweit das Landgericht die Angeklagten wegen Körperverletzung mit \n\nTodesfolge verurteilt hat, ist der Schuldspruch, auch bezüglich des Angeklagten \n\nA. , im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. \n\nNach den getroffenen Feststellungen lief der Angeklagte A. , nach-\n\ndem das spätere Tatopfer aus seinem Fahrzeug ausgestiegen war, um das Ta-\n\nxi herum und schlug und trat gemeinsam mit den übrigen Angeklagten auf den \n\nFahrer ein. \n\n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nSodann stieß A. , der seine ursprüngliche Angriffsabsicht aufgege-\n\nben hatte, das Tatopfer in das Taxi hinein, um es vor den weiteren Einwirkun-\n\ngen der anderen zu schützen, und griff den Fahrer nicht mehr an. Dies nahmen \n\ndie übrigen Angeklagten wahr. \n\nDie rechtliche Würdigung des Landgerichts, die Körperverletzungshand-\n\nlungen des Angeklagten A. seien für den Tod des Tatopfers E. unmit-\n\ntelbar ursächlich geworden, ist nicht zu beanstanden und wird von den tatsäch-\n\nlichen Feststellungen getragen. Denn schon den Gewalthandlungen A. s \n\nhaftete die tatbestandsspezifische Gefahr eines tödlichen Ausgangs an. Dieser \n\nunmittelbare Gefahrzusammenhang wurde durch die nachfolgenden Tathand-\n\nlungen der weiteren Angeklagten nicht unterbrochen (vgl. BGH NStZ 1992, 333, \n\n334). Die für das Leben des Taxifahrers bestehende und sich im weiteren Ver-\n\nlauf realisierende Gefahr wurde durch die von A. verübten Körperverlet-\n\nzungshandlungen unmittelbar mitbegründet. Das Tatopfer geriet bereits durch \n\ndie Körperverletzungshandlungen A. s in eine Lage, in der es den weiteren \n\nAngriffen keine wirksame Gegenwehr mehr entgegenzubringen vermochte und \n\nden nachfolgenden Einwirkungen, die, für die Angeklagten vorhersehbar, zu \n\nseinem Tod führten, schutzlos ausgeliefert war. \n\n2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen einer tateinheitlich begange-\n\nnen Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 Abs. 1 StGB ist aus Rechts-\n\ngründen ebenfalls nicht zu beanstanden. \n\n3. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körper-\n\nverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (sowie § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 \n\nStGB, soweit es den Angeklagten T. betrifft), hat jedoch zu entfallen. Der \n\nTatbestand des § 224 StGB wird hier von demjenigen der Körperverletzung mit \n\nTodesfolge nach § 227 StGB konsumiert (vgl. BGHR StGB § 227 Todesfolge 4; \n\nTröndle/Fischer § 227 Rdn. 12). Denn nach den Feststellungen des Landge-\n\nrichts wurde die Gefahr für das Leben des Opfers gerade durch das gemein-\n\nschaftliche Zusammenwirken der Angeklagten verursacht. Der in dem gemein-\n\nschaftlichen Angriff zum Ausdruck kommende Unrechtsgehalt wird daher von \n\ndem Unrechtsgehalt des § 227 Abs. 1 StGB mit umfasst. \n\n9 \n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs durch den Senat hat die Aufhebung \n\nder Strafaussprüche mit den zugehörigen Feststellungen zur Folge. Denn das \n\nLandgericht hat die tateinheitliche Verwirklichung einer gefährlichen Körperver-\n\nletzung durch die Angeklagten ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Der \n\nSenat kann daher nicht ausschließen, dass sich dieser Umstand auf die Höhe \n\nder vom Landgericht erkannten Strafen ausgewirkt hat. \n\n10 \n\n5. Die Änderung des Schuldspruchs sowie die Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs mit den zugehörigen Feststellungen ist nach § 357 StPO auch auf den \n\nnicht revidierenden Angeklagten G. zu erstrecken. \n\n11 \n\n6. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. \n\nStPO Gebrauch gemacht und die Sache zu erneuter Verhandlung und Ent-\n\nscheidung an eine Jugendkammer des Landgerichts Darmstadt zurückverwie-\n\nsen. \n\nRissing-van Saan Maatz Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-30/2-str-198-06-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-30/2-str-198-06-2","retrieved":"2026-07-10 20:50:29.856682+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-08-30/2-str-198-06-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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