{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_198-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-08-30","aktenzeichen":"2 StR 198/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n30. August 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 198/06 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\n5. \n\nwegen Totschlags u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nDr. Appl, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, \nStaatsanwalt bei der Verkündung \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten G. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten T. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten C. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten Ca. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten A. , \n\nJustizangestellte \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2005 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des \n\nLandgerichts Darmstadt zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Urteil vom 30. Januar 2003 hatte das Landgericht Frankfurt am Main \n\ndie Angeklagten wegen Mordes schuldig gesprochen und die Angeklagten \n\nCa. und A. zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Angeklagten \n\nT. , C. und G. zu mehrjährigen Jugendstrafen verurteilt. Mit Be-\n\nschluss vom 21. April 2004 hatte der Senat dieses Urteil wegen eines Verfah-\n\nrensfehlers aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht die \n\nAngeklagten der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverlet-\n\nzung mit Todesfolge und mit Beteiligung an einer Schlägerei für schuldig befun-\n\nden. Es hat den Angeklagten A. deswegen zu 5 Jahren 3 Monaten Freiheits-\n\nstrafe, den Angeklagten Ca. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren 6 Monaten \n\nund die Angeklagten C. , G. und T. jeweils zu Jugendstrafen von \n\n4 Jahren, 3 Jahren bzw. 5 Jahren verurteilt. \n\n2 \n\nMit ihren Revisionen rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiel-\n\nlen Rechts, insbesondere der §§ 211, 212 StGB. Die Rechtsmittel führen zur \n\nAufhebung des angefochtenen Urteils. \n\nII. \n\n3 \n\nNach den getroffenen Feststellungen besuchten die Angeklagten A. , \n\nC. und T. in der Nacht vom 17. auf den 18. Oktober 2001, zwei Tage vor \n\nder hier abzuurteilenden Tat, das Lokal \"P. \" in F. . Dort \n\nkam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit anderen Gästen sowie dem \n\ndort tätigen Personal. Die drei Angeklagten verwendeten hierbei von ihnen mit-\n\ngeführte Messer, mit denen sie einem anderen Gast und einem Mitarbeiter, der \n\nin den Kampf eingegriffen hatte, Verletzungen beibrachten. \n\n4 \n\nIn der Nacht zum 20. Oktober 2001 hielten sich die Angeklagten in der \n\nDiskothek \"D. \" in F. auf. Dort zeigten sich A. , T. \n\nund Ca. gegenseitig die wiederum von ihnen mitgeführten Messer, was \n\nauch C. und G. bemerkten. Nachdem sie das Lokal verlassen hatten, \n\nhielten die Angeklagten gegen 3.45 Uhr am 20. Oktober 2001 ein Taxi an. Da \n\nder Angeklagte G. sichtlich betrunken war, verweigerte der Taxifahrer, das \n\nspätere Tatopfer E. , eine Beförderung und wies diesen an, da er sich \n\nbereits in das Fahrzeug gesetzt hatte, wieder auszusteigen. Als die übrigen An-\n\ngeklagten aus Verärgerung hierüber die Türen des Taxis mit Wucht zuschlugen, \n\nstieg der Fahrer ebenfalls aus, um die Angeklagten zur Rede zu stellen. Diese \n\nfassten spontan den Entschluss, E. durch die Beibringung von Schlägen und \n\nTritten einen \"Denkzettel\" zu erteilen. Ihr gemeinsamer Tatentschluss umfasste \n\njedoch nicht die Tötung des Taxifahrers. C. und A. liefen von der Beifah-\n\nrerseite zur Fahrertür des Taxis und begannen sofort, auf das Tatopfer einzu-\n\nschlagen und es zu treten. Ca. , G. und T. kamen kurze Zeit \n\nspäter ebenfalls zur Fahrerseite des Wagens und schlugen und traten auf \n\nE. ein. Sodann stieß A. , der seine ursprüngliche Angriffsabsicht aufgege-\n\nben hatte, das Tatopfer in das Taxi hinein, um es vor den weiteren Einwirkun-\n\ngen der anderen zu schützen, und griff den Fahrer nicht mehr an. Dies nahmen \n\ndie übrigen Angeklagten wahr. Nunmehr trat der Angeklagte C. durch die \n\nwieder weit geöffnete Fahrertür auf E. ein, bis ihn A. von hinten umfass-\n\nte und wegzog. Daraufhin drängte sich der Angeklagte T. nach vorn und \n\nstach mit seinem Messer zweimal in Richtung des Bauches des Taxifahrers, \n\nohne ihn allerdings hierbei zu verletzen, und ein weiteres Mal in Richtung Ober-\n\nkörper; dieser Stich wurde jedoch an die linke Halsseite des Opfers abgelenkt. \n\nDer Angeklagte T. handelte dabei aus einem allein von ihm getroffenen \n\nEntschluss heraus, wobei er den Taxifahrer nicht zu töten beabsichtigte oder \n\ndies in Kauf nahm. Von den übrigen Angeklagten, die noch immer um den Wa-\n\ngen herumstanden, wurden weder die Messerstiche noch die hierdurch am Hals \n\ndes Fahrers hervorgerufene Verletzung bemerkt. \n\n5 \n\nIm Folgenden brachten einer oder mehrere der Angeklagten dem Opfer \n\nweitere Stiche mit einem Messer bei, von denen einer in das Herz des Taxifah-\n\nrers drang und zu seinem Tod führte. Das Landgericht hat nicht festzustellen \n\nvermocht, welcher der Angeklagten diesen Stich ausgeführt hat. Ebenso wenig \n\nkonnte es Feststellungen dazu treffen, ob die übrigen Angeklagten die Beibrin-\n\ngung dieser Verletzungen bemerkten. Schließlich zog mindestens einer der An-\n\n6 \n\n7 \n\ngeklagten E. aus dem Taxi heraus, worauf C. sowie ein weiterer Ange-\n\nklagter weiter auf das Opfer einschlugen und -traten. \n\nIII. \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft beanstanden erfolgreich die Be-\n\nweiswürdigung des Landgerichts, das einen Tötungsvorsatz nicht festgestellt \n\nhat. \n\n1. Das Landgericht hat einen Tötungsvorsatz der Angeklagten - mit Aus-\n\nnahme desjenigen, der tatsächlich dem Tatopfer die tödliche Stichverletzung \n\nbeigebracht hat - nicht festzustellen vermocht. Allein aus dem Beisichführen der \n\nMesser könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Angeklagten bereit \n\ngewesen wären, die Waffen einzusetzen. Aus dem Geschehen im Lokal \"P. \n\n \" folge nichts anderes, da auch insoweit weder ein Tötungsvorsatz bei den \n\nAngeklagten habe festgestellt werden können noch die dortige Auseinanderset-\n\nzung mit der Tatsituation vergleichbar gewesen sei. Aus den Vorverurteilungen \n\nder Angeklagten ergebe sich nicht, dass die Angeklagten bei Auseinanderset-\n\nzungen üblicherweise ihre Messer eingesetzt hätten und dies daher als selbst-\n\nverständlicher Bestandteil des Tatentschlusses angesehen werden könne. Die \n\nAngeklagten hätten spontan und unter dem Einfluss eines gruppendynami-\n\nschen Prozesses den Entschluss gefasst, dem Taxifahrer einen \"Denkzettel\" zu \n\nerteilen. Diese Motivation spreche gegen einen Tötungsvorsatz, da ein Überle-\n\nben des Opfers hierfür notwendige Voraussetzung sei. Schließlich folge daraus, \n\ndass sich die Tat in einer auch zu dieser Zeit belebten Gegend in der Innen-\n\nstadt F. s ereignet habe und die Angeklagten über das Geschehen scho-\n\nckiert und aufgeregt gewesen seien, dass ein Vorsatz, den Taxifahrer \n\nE. zu töten, weder zu Beginn des Angriffs noch in dessen weiterem Verlauf \n\nbestanden habe. \n\n8 \n\n2. Die Annahme des Landgerichts, ein Tötungsvorsatz der Angeklagten \n\nsei nicht festzustellen, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. \n\nDie Würdigung der erhobenen Beweise ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, \n\ndie das Revisionsgericht hinzunehmen hat. Es hat jedoch zu prüfen, ob dem \n\nTatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Solche sind namentlich dann \n\ngegeben, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder \n\nunklar ist, gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt \n\noder an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderun-\n\ngen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-\n\ngung 2 m.w.N.). Solche Rechtsfehler liegen hier vor. \n\n9 \n\na) Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Gericht überspannte An-\n\nforderungen an die zur Annahme eines Tötungsvorsatzes erforderliche Über-\n\nzeugungsbildung gestellt und dabei verkannt hat, dass hierzu eine absolute, \n\ndas Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifel-\n\nbare Gewissheit nicht erforderlich ist. Vielmehr genügt ein nach der Lebenser-\n\nfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf \n\ndenktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr., vgl. \n\nBGHSt 10, 208; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; Überzeugungsbildung \n\n22, 25; BGH StV 1994, 580; NStZ-RR 1999, 332, 333 m.w.N.). \n\n10 \n\nDie von der Kammer zur Begründung ihrer Auffassung, ein Tötungsvor-\n\nsatz der Angeklagten habe nicht vorgelegen, angeführten Umstände werden \n\ndiesen Maßstäben nicht gerecht. Namentlich die Erwägung des Landgerichts, \n\nder Messereinsatz durch einen der Angeklagten sowie der Tod des Taxifahrers \n\nseien nicht in einem solchen Maß \"zwangsläufige Folge\" des Geschehens ge-\n\nwesen, dass die den tödlichen Stich nicht führenden Angeklagten hiermit hätten \n\nrechnen müssen (UA S. 202), sowie an anderer Stelle, die übrigen Angeklagten \n\nhätten nicht \"im Sinne einer Zwangsläufigkeit\" damit rechnen müssen, dass ei-\n\nner von ihnen das Opfer erstechen werde (UA S. 209 f.), ist rechtsfehlerhaft, \n\ndenn das Wissenselement des bedingten Vorsatzes ist nicht erst dann gege-\n\nben, wenn der Täter \"zwangsläufig\" mit dem Eintritt des Erfolges rechnet. Viel-\n\nmehr handelt er bereits dann mit bedingtem Vorsatz, wenn er den Erfolgseintritt \n\nals (nur) möglich und nicht ganz fern liegend erkennt (st. Rspr.; vgl. BGHR \n\nStGB § 15 Vorsatz, bedingter 10; § 223 Abs. 1 Vorsatz 1; BGH NStZ 1999, 507; \n\nTröndle/Fischer StGB 53. Auflage § 15 Rdn. 10a). \n\n11 \n\nb) Darüber hinaus vermag der Senat nicht auszuschließen, dass das \n\nLandgericht den Grundsatz \"in dubio pro reo\" verkannt hat. Denn es handelt \n\nsich nicht um eine Beweisregel, die den Tatrichter dazu zwingt, von mehreren \n\nmöglichen Schlussfolgerungen stets die für den Angeklagten günstigste zu \n\nwählen (KK-Schoreit StPO 5. Auflage § 261 Rdn. 56 m.w.N.). Allein dann, wenn \n\nnach Abschluss der Beweiswürdigung noch Zweifel bestehen, die der Tatrichter \n\nnicht zu überwinden vermag, hat er zugunsten des Angeklagten zu entschei-\n\nden. Die Verkennung des Zweifelssatzes wird deutlich durch die Annahme, die \n\nübrigen Angeklagten hätten nicht bemerkt, dass der Angeklagte T. ein \n\nMesser gezogen und mehrfach auf das Tatopfer eingestochen habe. Die Kam-\n\nmer stützt diese Folgerung lediglich auf die Erwägung, es könne nicht ausge-\n\nschlossen werden, dass T. den anderen Angeklagten die Sicht auf das \n\nOpfer und sein Zustechen versperrt habe (UA S. 125). Worauf die Kammer ihre \n\nAnnahme in tatsächlicher Hinsicht stützt, wird dagegen nicht mitgeteilt, so dass \n\nzu besorgen ist, dass es sich um eine auf einer nur denktheoretischen Erwä-\n\ngung beruhende bloße Vermutung handelt. \n\n12 \n\nc) Die weitere Beweiswürdigung ist auch deshalb unzureichend, weil das \n\nLandgericht gewichtige Umstände, die die Annahme eines jedenfalls bedingten \n\nTötungsvorsatzes bei den Angeklagten nahe legen könnten, in seine Beweis-\n\nwürdigung nicht erkennbar einbezogen hat. Die Kammer setzt sich mit der Viel-\n\nzahl der gegen das Tatopfer geführten Stiche und der besonderen Situation am \n\nTatort nicht auseinander. Die Besonderheit besteht darin, dass die Angeklagten \n\nsich unmittelbar um die Fahrertür des Taxis in Richtung auf das Tatopfer dräng-\n\nten und versuchten, auf dieses einzuwirken. Zudem waren die Abwehr- und \n\nAusweichmöglichkeiten des in das Fahrzeug hineingestoßenen Opfers hier-\n\ndurch eingeschränkt. Diese Umstände drängten eine Erörterung auf, ob die An-\n\ngeklagten, die sich in unmittelbarer Nähe des Tatopfers befanden, auch die von \n\neinem Mittäter ausgeführten Stiche wahrgenommen und gebilligt haben. In die-\n\nsem Zusammenhang wäre zudem zu erörtern gewesen, dass jedenfalls die An-\n\ngeklagten A. , C. und T. infolge des Genusses von Alkohol und dia-\n\nzepamhaltiger Tabletten von einem \"Egal-Gefühl\" beherrscht wurden (UA S. \n\n115). Eine solche innere Einstellung gebot Ausführungen dazu, ob die Ange-\n\nklagten auch eine gleichgültige Haltung gegenüber einer sich aus einem vor-\n\nhersehbaren Geschehensablauf ergebenden Tötung des Taxifahrers einge-\n\nnommen haben. Dann läge die Annahme eines Tötungsvorsatzes nahe. \n\n13 \n\nd) Das Urteil erscheint zudem in Bezug auf einen Tatentschluss der An-\n\ngeklagten hinsichtlich des Einsatzes eines Messers widersprüchlich. Das Land-\n\ngericht führt insofern zunächst aus, der Einsatz eines Messers sei vom Tatent-\n\nschluss der Angeklagten nicht gedeckt gewesen (UA S. 62). Nachfolgend heißt \n\nes dagegen, dass die \"in den Messerstichen (…) liegenden körperlichen Miss-\n\nhandlungen\" des Opfers vom \"gemeinsamen Tatplan der Angeklagten gedeckt\" \n\ngewesen seien (UA S. 201). Beide Feststellungen sind miteinander nicht ohne \n\nweiteres vereinbar. \n\n14 \n\ne) Schließlich bleibt offen, worauf das Landgericht seine Annahme stützt, \n\ndie Angeklagten hätten dem Tatopfer lediglich eine \"Abreibung\" bzw. einen \n\n\"Denkzettel\" erteilen wollen (UA S. 62). Zur Begründung führt die Kammer inso-\n\nfern lediglich aus, die Angeklagten hätten mit dem von ihnen angehaltenen Taxi \n\n\"nur\" nach Hause fahren wollen (UA S. 165). Tatsächliche Feststellungen, die \n\ndiese Annahme tragen könnten, fehlen. \n\n15 \n\nDie vorgenannten Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten führen auf \n\ndie Revisionen der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Urteils. Einer nähe-\n\nren Erörterung der rechtsfehlerhaften Erwägungen des Landgerichts zum Nach-\n\nteil der Angeklagten bedarf es hier nicht, da der Senat mit Beschluss vom heu-\n\ntigen Tag das angegriffene Urteil, auch soweit es den nicht revidierenden An-\n\ngeklagten G. betrifft, im Schuldspruch geändert, im Strafausspruch mit \n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben sowie die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an eine Jugendkammer des Landgerichts Darm-\n\nstadt zurückverwiesen hat. \n\nIV. \n\n16 \n\nSollte der neue Tatrichter wiederum zu dem Ergebnis kommen, dass die \n\nAngeklagten bei dem Angriff auf den Taxifahrer keinen Vorsatz hinsichtlich ei-\n\nner Tötung durch positives Tun hatten, wird er zu prüfen haben, ob ein Tö-\n\ntungsdelikt durch Unterlassen vorliegt. \n\n17 \n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat weiter darauf hin, dass \n\nder Grundsatz \"in dubio pro reo\" bei der Entscheidung, ob eine Verminderung \n\nder Steuerungsfähigkeit als \"erheblich\" im Sinne von § 21 StGB anzusehen ist, \n\nkeine Anwendung findet (vgl. aber UA S. 182). Denn hierbei handelt es sich um \n\neine Rechtsfrage. Auf diese kann der Zweifelssatz nicht angewendet werden \n\n(BGH NStZ 2000, 24 m.w.N.). Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob un-\n\nter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 2004, \n\n3350 eine Strafmilderung nach den §§ 21, 49 StGB jedenfalls dann zu versagen \n\nist, wenn, wie für den Angeklagten A. festgestellt ist, ihm bekannt gewesen \n\nist, dass sich \"sein Aggressionspotential durch den Konsum von Alkohol und \n\nTabletten noch erhöhte\" (UA S. 192). \n\n18 \n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO \n\nGebrauch gemacht und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an \n\neine Jugendkammer des Landgerichts Darmstadt zurückverwiesen. \n\nRissing-van Saan Maatz Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_198-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-30/2-str-198-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_198-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_198-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-30/2-str-198-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_198-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:50:06.487233+00:00"}}