{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_184-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-07-07","aktenzeichen":"2 StR 184/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 184/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bonn vom 9. Februar 2006 mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben \n\na) soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen \n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge verurteilt ist; \n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. \n\n2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten \n\n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nverurteilt und einen Betrag von 6.142,97 € für verfallen erklärt. Dagegen wendet \n\nsich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Ur-\n\nteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge verurteilt ist. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\nDas Landgericht hat zu Fall II. 1. Folgendes festgestellt: \n\nDer Angeklagte hatte bereits in der Strafhaft, die er auf Grund einer Verurtei-\n\nlung wegen eines Betäubungsmitteldelikts verbüßte, einem Zellengenossen von \n\nder geplanten Errichtung eines Amphetaminlabors zusammen mit einem Che-\n\nmiker berichtet, und diesen um Herstellung von Kontakten mit Amphetaminab-\n\nnehmern gebeten. Nachdem sich der Zellengenosse gegenüber dem Landes-\n\nkriminalamt offenbart hatte, setzte sich ein verdeckter Ermittler mit dem zwi-\n\nschenzeitlich entlassenen Angeklagten in Verbindung. Bei einem ersten Treffen \n\nim Juni 2004 bot der Angeklagte diesem 50 kg Amphetamin mit einem fünfzig-\n\nprozentigen Wirkstoffgehalt an, das er allerdings erst in drei Monaten liefern \n\nkönne, da er zur Zeit noch finanzielle Mittel dafür benötigte. „Sobald alles ste-\n\nhe“, könne er dann in weiteren zwei bis drei Wochen erneut 50 kg Amphetamin \n\nliefern. Der verdeckte Ermittler bekundete sein Interesse. Eine Einigung über \n\nden Preis und über einen Übergabeort - beides wurde diskutiert - erfolgte noch \n\nnicht. In der Folge kam es neben telefonischen Kontakten zunächst im August \n\n2004, sodann im Dezember 2004 und im April 2005 zu weiteren persönlichen \n\nTreffen, in denen der Angeklagte erklärte, dass es Schwierigkeiten unter ande-\n\nrem bei der Grundstoffbeschaffung gebe. Zu erwägen sei etwa die Schaffung \n\neiner Scheinfirma in Rumänien oder ein Diebstahl in Polen. In jedem Fall seien \n\nweitere 15.000 € erforderlich, die dem Angeklagten, der den verdeckten Ermitt-\n\n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nler nach seiner Bereitschaft zu einem finanziellen Engagement fragte, ersicht-\n\nlich nicht zur Verfügung standen. Bei dem letzten Treffen im April 2005 gab er \n\nan, dass das Labor noch nicht aufgebaut sei und er noch weitere finanzielle \n\nMittel benötige. Im Anschluss daran wurde der Angeklagte festgenommen. \n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich in diesem Fall \n\ndes unerlaubten vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge schuldig gemacht, begegnet durchgreifenden Bedenken. \n\nDer Begriff des Handeltreibens im Sinne von §§ 29 ff. BtMG ist aller-\n\ndings, wie in der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bun-\n\ndesgerichtshofs in Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung ausgeführt wor-\n\nden ist (NJW 2005, 3790 f.), weit auszulegen. Danach ist Handeltreiben im Sin-\n\nne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG jede eigennützige auf den Umsatz von \n\nBetäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. So liegt ein vollendetes Handeltreiben \n\nmit Betäubungsmitteln bereits dann vor, wenn der Verkäufer dem Kaufinteres-\n\nsenten ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unterbreitet (BGH \n\nNStZ 2000, 207, 208; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 19, 61; \n\nKörner, BtMG § 29 Rdn. 242, 319 f., 327; Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 157, \n\n159, 304). Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob es zu Umsatzgeschäften tat-\n\nsächlich gekommen ist (BGHSt 29, 239, 240; 30, 359, 361), ob der Täter über \n\ndas angebotene Rauschgift verfügen konnte (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 \n\nHandeltreiben 31) oder ob er eine gesicherte Lieferantenzusage hatte (BGH \n\nNStZ 2000, 207, 208 m. w. N.). Das Führen ernsthafter Verkaufsverhandlungen \n\nreicht sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer grundsätzlich zur An-\n\nnahme eines vollendeten Handeltreibens aus. \n\n6 \n\nDamit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. \n\nDer Angeklagte verfügte nicht nur nicht über das angebotene Rauschgift, son-\n\ndern dieses war - wie auch dem potentiellen „Käufer“ bewusst war - noch gar \n\nnicht auf dem Markt, sondern sollte erst hergestellt werden. Die geplante Her-\n\nstellung des Amphetamins hing dabei von weiteren Bedingungen ab, deren Ein-\n\ntritt ungewiss war. Denn für die Einrichtung eines Labors als Voraussetzung für \n\ndie Produktion von Amphetamin mussten erhebliche Geldbeträge beschafft \n\nwerden, für die der Angeklagte bei dem ersten Verkaufsgespräch ersichtlich \n\nnoch keine konkreten Möglichkeiten aufgetan hatte. Auch in der Folgezeit ge-\n\nlang ihm dies nicht in dem erforderlichen Umfang. Die durch weitere Betäu-\n\nbungsmittelgeschäfte erlangten Erlöse - Taten II. 2. und 3. - reichten bei weitem \n\nnicht aus. Zudem mussten aber auch die Grundstoffe besorgt werden. Ob dies \n\ngelang - die von dem Angeklagten bei dem Treffen im Dezember 2004 aufge-\n\nzeigten Möglichkeiten bewegten sich eher im Spekulativen - war jedenfalls \n\nzweifelhaft. Unter diesen Umständen entbehrten die im Juni 2004 genannten \n\nLiefermengen und Lieferzeiten - wie auch die weitere Entwicklung zeigte - einer \n\nrealistischen Grundlage. Die Inaussichtstellung etwaiger Amphetaminlieferun-\n\ngen lag noch weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes und erfüllte \n\ndeshalb noch nicht einmal den Versuch des Handeltreibens. Nach den Feststel-\n\nlungen kommt jedoch in Betracht, dass der Angeklagte durch das Angebot einer \n\nkünftigen Lieferung von 50 bis 100 kg Amphetamin eine strafbare Vorberei-\n\ntungshandlung nach § 30 Abs. 2 StGB begangen hat. \n\n7 \n\nDie Verurteilung wegen vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge kann danach keinen Bestand haben. Die Sache \n\nbedarf erneuter Prüfung, wobei der neue Tatrichter insbesondere auch § 31 \n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB zu beachten haben wird. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_184-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-07/2-str-184-06","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_184-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_184-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-07/2-str-184-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_184-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:48:57.288405+00:00"}}