{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_183-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-07-12","aktenzeichen":"2 StR 183/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 183/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2006 gemäß \n\n§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 20. Dezember 2005 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III. \n\n107. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der \n\nEinstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-\n\nwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur \n\nLast; \n\nb) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, \n\ndass der Angeklagte des Betrugs in 103 Fällen, davon in ei-\n\nnem Fall des versuchten Betrugs, sowie des Vorenthaltens \n\nund Veruntreuens von Arbeitsentgelt in vier Fällen schuldig \n\nist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten durch das vorbezeichnete Urteil in \n\nVerbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 15. Februar 2006 wegen ge-\n\nwerbsmäßigen Betrugs in 95 Fällen, davon in einem Fall des Versuchs, des \n\nBetrugs in neun Fällen sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeits-\n\nentgelt in vier Fällen für schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung von Ein-\n\nzelstrafen aus weiteren Entscheidungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei-\n\nnem Jahr neun Monaten und einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklag-\n\nten mit der Sachrüge, die die Verurteilung wegen (gewerbsmäßigen) Betrugs in \n\nden Fällen 102 und 107 beanstandet. \n\n2 \n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im \n\n3 \n\n4 \n\nFall III. 107. der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den \n\nSchuldspruch entsprechend geändert. Dabei hat er die Kennzeichnung von \n\n(nunmehr) 94 Betrugstaten als gewerbsmäßig gestrichen, da das Vorliegen ge-\n\nsetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle nicht in die Urteilsformel \n\naufgenommen wird (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. § 260 Rdn. 25). \n\nIn dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat die \n\nÜberprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den Grün-\n\nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten ergeben. \n\nDurch den Wegfall der Verurteilung im Fall III. 107. der Urteilsgründe \n\nwird die Einzelstrafe im Fall 102 und die - allein betroffene - zweite Gesamtstra-\n\nfe nicht berührt. Durch die Verfahrensbeschränkung ist eine Einzelstrafe von \n\neinem Jahr entfallen. Angesichts der weiteren nicht angefochtenen Einsatzstra-\n\nfe von einem Jahr vier Monaten, den verbleibenden weiteren sechs Einzelstra-\n\nfen von jeweils einem Jahr zwei Monaten, einer Einzelstrafe von einem Jahr \n\neinem Monat, zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und 88 Einzelstrafen \n\nunter einem Jahr und einer einbezogenen Strafe von drei Monaten, die der \n\nzweiten Gesamtstrafe von zwei Jahren neun Monaten zugrunde liegen, kann \n\nder Senat ausschließen, dass der Tatrichter ohne die weggefallene Einzelstrafe \n\neine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte. \n\nRissing-van Saan Otten Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_183-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/2-str-183-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_183-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_183-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/2-str-183-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_183-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:48:52.610636+00:00"}}