{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_180-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-07-12","aktenzeichen":"2 StR 180/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 180/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n12. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nDr. Appl, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, \n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt in Untervollmacht für den \n\nNebenklägervertreter Rechtsanwalt \n\nfür die Nebenklägerin , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Aachen vom 24. November 2005 \n\na) im Fall 5 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, \n\ndass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung \n\nschuldig ist; \n\nb) in den Fällen 112, 349 bis 353 und 364 bis 488 der Urteils-\n\ngründe mit den Feststellungen aufgehoben; \n\nc) im Einzelstrafausspruch in Fall 5 der Urteilsgründe und im \n\nAusspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird ver-\n\nworfen. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil \n\nwird der Schuldspruch, auch soweit es die Mitangeklagten \n\nM. und N. betrifft, hinsichtlich der Taten vom 27. und \n\n29. Januar 2005 dahin geändert, dass die Angeklagten des \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr \n\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind. \n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die \n\nder Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Nötigung, \n\ngefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, \n\ndavon in vier Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge, wegen Erwerbs, Einfuhr und Abgabe von Betäubungsmitteln in \n\n80 Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 276 Fällen, da-\n\nvon in einem Fall in Tateinheit mit Hehlerei, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nsechs Jahren verurteilt und ihn von weiteren Anklagevorwürfen freigesprochen. \n\nDie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt nur \n\nteilweise vertretene Revision der Staatsanwaltschaft sowie die Revision des \n\nAngeklagten, die auf die Sachrüge gestützt sind, haben jeweils nur in dem aus \n\nder Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet. \n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft \n\n2 \n\n1. Zutreffend rügt die Revision, dass der Angeklagte im Fall 5 der Ur-\n\nteilsgründe nicht wegen gefährlicher Körperverletzung auf Grund einer das Le-\n\nben gefährdenden Behandlung, sondern nur wegen (einfacher) Körperverlet-\n\nzung verurteilt wurde. Nach den Feststellungen würgte der Angeklagte die Ge-\n\nschädigte M. hier \n\n\"derart heftig am Hals, dass der Frau jedenfalls schwarz vor Augen wur-\n\nde. Sie hatte später den Eindruck, …kurzzeitig bewusstlos geworden zu \n\nsein\" (UA S. 35). \n\n3 \n\nDiese Feststellungen erfüllen das Merkmal der lebensgefährdenden Be-\n\n4 \n\n5 \n\nhandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Aus den Ausführungen des Landge-\n\nrichts ergibt sich, dass es für die Erfüllung des Qualifikationstatbestands eine \n\nkonkrete Lebensgefährdung für erforderlich gehalten hat. Das ist rechtsfehler-\n\nhaft und widerspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 2004, 618; \n\n2005, 156, 157; BGH NStZ-RR 2005, 44; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 224 \n\nRdn. 12 m.w.N.). \n\nDa der Sachverhalt erschöpfend festgestellt ist und der Rechtsfehler sich \n\nauf die rechtliche Bewertung beschränkt, konnte der Senat den Schuldspruch \n\nselbst ändern. \n\n2. Zutreffend rügt die Revision, der Angeklagte sei in den Fällen 349 bis \n\n353 und 364 bis 488, soweit das Landgericht ihn (nur) wegen Handeltreibens in \n\n126 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Hehlerei, verurteilt hat, zu Unrecht \n\nnicht wegen bandenmäßigen Handeltreibens in (mindestens) 100 Fällen verur-\n\nteilt worden. Die Ausführungen des Landgerichts zum Bandenbegriff im Sinne \n\nvon § 30 a Abs. 1 BtMG zeigen, dass der Tatrichter insoweit von einem unzu-\n\ntreffenden Maßstab ausgegangen ist. \n\n6 \n\nNach den Feststellungen bot der Angeklagte, der bis zu diesem Zeit-\n\npunkt gemeinsam mit der - nicht revidierenden - Mitangeklagten M. von \n\nder gemeinsamen Wohnung in A. aus Rauschgifthandel betrieb, im Janu-\n\nar 2005 der - ebenfalls nicht revidierenden - Mitangeklagten N. an, sich an der \n\nAbwicklung der Drogengeschäfte zu beteiligen, um dadurch wie M. das für \n\nihren Eigenbedarf benötigte Rauschgift zu erlangen. Die Mitangeklagte N. \n\nnahm dieses Angebot an. \n\n7 \n\nDer Angeklagte R. kaufte in der Folgezeit, wie schon zuvor, bei tägli-\n\nchen Fahrten in die Niederlande in der Regel Heroin- und Kokainmengen unter \n\n10 Gramm ein. Die Hälfte dieser Mengen verbrauchten die beiden Mitangeklag-\n\nten M. und N. für ihren Eigenkonsum. Den Rest portionierten sie in \n\n\"bubbles\" á 0,2 Gramm und verkauften diese an Endverbraucher der A. \n\nDrogenszene; von dem Erlös wurde der Neuerwerb sowie der gemeinsame Le-\n\nbensunterhalt finanziert. Die Mitangeklagte N. hielt sich im Tatzeitraum von \n\nAnfang Januar bis 23. März 2005 zeitweise im Krankenhaus auf, gelegentlich \n\nwar sie aus anderen Gründen nicht anwesend. In diesen Fällen wickelten der \n\nAngeklagte und seine damalige Lebensgefährtin M. die Geschäfte allein \n\nab. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat hier in den 100 Fällen, in denen es eine Mitwirkung \n\nder Mitangeklagten N. als erwiesen angesehen hat, das Vorliegen eines \n\nbandenmäßigen Zusammenschlusses mit der Begründung verneint, \"bei wer-\n\ntender Betrachtung\" habe der Zusammenschluss nicht dem \"typischen Bild ei-\n\nner Bande\" entsprochen (UA S. 87 f.), da die Zusammenarbeit eher zufällig er-\n\nfolgt und auf der Basis persönlicher Beziehungen zustande gekommen sei und \n\nletztlich nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet gewesen sei, sondern der Ei-\n\ngenversorgung der beiden Frauen gedient habe. \n\n9 \n\nZutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass diese \n\nGesichtspunkte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nder Annahme einer Bande grundsätzlich nicht entgegenstehen. Eine wirksame \n\nBandenabrede setzt keine bindende Verpflichtung zur Tatbegehung voraus; \n\nerforderlich und ausreichend ist der übereinstimmende gemeinsame Wille, sich \n\nzusammen zu tun, um künftig für eine gewisse Dauer Straftaten der jeweils be-\n\nstimmten Art zu begehen (vgl. BGH NStZ 2004, 398; 2005, 230, 231). Hieran \n\nkann es zwar im Einzelfall fehlen, wenn sich eine (weitere) Person nur gele-\n\ngentlich - und sei es auch auf Grund eines allgemeinen Übereinkommens - an \n\nStraftaten Dritter innerhalb eines eingespielten Deliktssystems beteiligt. Bei der \n\nBewertung kann auch Gewicht erlangen, dass sich die Beteiligten zunächst aus \n\npersönlichen Gründen zusammengeschlossen haben und es erst im weiteren \n\nVerlauf zur gemeinsamen Begehung von Straftaten kommt (vgl. BGH NJW \n\n1998, 2913; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 244 Rdn. 19; Lackner/Kühl StGB \n\n25. Aufl. § 244 Rdn. 5; Eser in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 244 Rdn. \n\n24). Jedoch können aus solchen Umständen nicht schon ohne Weiteres durch-\n\ngreifende Indizien gegen die Annahme einer Bandenabrede abgeleitet werden. \n\nEin bestimmter \"Typus\" des Zusammenschlusses ist entgegen der Ansicht des \n\nLandgerichts für die Annahme einer Bande nicht erforderlich; ihr steht nament-\n\nlich auch nicht entgegen, dass die Beteiligten einander familiär oder in sonstiger \n\nWeise persönlich verbunden sind. \n\n10 \n\nFür das Fehlen einer Bandenabrede in dem von § 30 a Abs. 1 BtMG vor-\n\nausgesetzten Sinn konnte hier sprechen, dass der Einzug der Mitangeklagten \n\nN. in die gemeinsame Wohnung aus persönlichen Gründen erfolgte und \n\ndass N. als zeitweise Beteiligte in das vom Angeklagten R. und M. \n\n bereits betriebene Deliktssystem einstieg, ohne dass sich für die anderen \n\nBeteiligten hierdurch etwas grundlegend änderte und ohne dass deren Tatbe-\n\ngehung von der Beteiligung der Angeklagten N. abhängig gewesen wäre. \n\nAndererseits war zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des Land-\n\ngerichts der Angeklagte R. der Mitangeklagten N. anbot, sich zukünftig \n\nauf Dauer an dem Geschäft zu beteiligen und das von ihm eingeführte Rausch-\n\ngift als zweite Verkäuferin neben M. abzusetzen. Dieses Angebot nahm N. \n\nan (UA S. 43). Dass in dieser Übereinkunft, in die alsbald auch M. einbezo-\n\ngen wurde, eine für eine Bandenabrede grundsätzlich hinreichende Absprache \n\nlag, hat das Landgericht auf Grund des von ihm angewandten falschen rechtli-\n\nchen Maßstabs nicht gesehen. \n\n11 \n\nDer Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung in den Fällen 349 \n\nbis 353 und 364 bis 488. Das Landgericht hat hier insgesamt 130 Fälle des \n\nHandeltreibens (davon vier mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) an-\n\ngenommen und festgestellt, an 100 dieser Taten sei neben dem Angeklagten \n\nund M. auch N. beteiligt gewesen. Konkrete Feststellungen zu den \n\nGründen und Umständen der zeitweisen Abwesenheit von N. sowie zum \n\nInhalt der Absprachen zwischen den Beteiligten fehlen jedoch. Auf der Grund-\n\nlage eines zutreffenden Begriffs der Bande konnte hierauf aber nicht verzichtet \n\nwerden. Wenn das Bestehen und die Fortdauer einer Bandenabrede festgestellt \n\nwären, so stände die Abwesenheit eines der Bandenmitglieder bei einzelnen \n\nTaten deren Charakter als Bandentaten für die Beteiligten nicht entgegen. Ge-\n\ngen den Fortbestand einer Bandenabrede könnte hingegen sprechen, dass \n\nN. sich während des Tatzeitraums zeitweise zu einer Entgiftungsbehand-\n\nlung in ein Krankenhaus begab. Der neue Tatrichter wird insoweit genauere \n\nFeststellungen zu treffen haben. \n\n12 \n\n13 \n\n3. Auch die Verurteilung (nur) wegen Körperverletzung im Fall 112 hält \n\nrechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nNach den Feststellungen verdrehte der Angeklagte im Laufe eines hefti-\n\ngen Streits mit seiner damaligen Lebensgefährtin M. deren Kopf in \n\nschmerzhafter Weise und erklärte dabei, \"wenn sie noch irgendwas sage oder \n\ntue, breche er ihr das Genick\" UA S. 38); danach ließ er von ihr ab. Das Land-\n\ngericht hat eine Verurteilung auch wegen Bedrohung gemäß § 241 StGB mit \n\nder Begründung abgelehnt, die Drohung sei nicht auf eine zukünftige Handlung, \n\nsondern auf das momentane Tun bezogen gewesen (UA S. 83). Die Revision \n\nmeint, der Angeklagte habe den Tatbestand der Nötigung verwirklicht, weil er \n\ndas Tatopfer durch die Drohung zum Unterlassen weiterer Äußerungen ge-\n\nzwungen habe. Hiergegen hat der Generalbundesanwalt zutreffend einge-\n\nwandt, aus den Feststellungen ergebe sich die Vollendung einer solchen Nöti-\n\ngung nicht; von einem möglicherweise vorliegenden Versuch sei der Angeklagte \n\nzurückgetreten. Jedoch sei möglicherweise der Tatbestand der Bedrohung ge-\n\ngeben. \n\n14 \n\nDie Äußerung des Angeklagten, er werde der Geschädigten das Genick \n\nbrechen, wenn sie noch etwas sage oder tue, kann nicht dahin gedeutet wer-\n\nden, sie beziehe sich nicht auf eine für die Zukunft angedrohte Handlung, denn \n\nnach ihrem Wortlaut machte sie die angedrohte Handlung des Angeklagten ge-\n\nrade von einem zukünftigen Ereignis abhängig. Die Wertung des Tatrichters, es \n\nhabe sich (nur) um eine bedrohliche Kommentierung des aktuellen Tatgesche-\n\nhens gehandelt, ist daher rechtsfehlerhaft. Im Übrigen wird der neue Tatrichter \n\nauch Gelegenheit haben, genauere Feststellungen im Hinblick auf eine Prüfung \n\nunter dem Gesichtspunkt einer lebensgefährdenden Körperverletzung (§ 224 \n\nAbs. 1 Nr. 5 StGB) zu treffen. \n\n15 \n\n4. Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Nichtan-\n\nordnung einer Maßregel nach § 66 a StGB wendet, ist sie unbegründet. Wie der \n\nGeneralbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, fehlt es schon an der Feststel-\n\nlung eines Hanges gemäß § 66 a Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Eine \n\nsolche ist aber auch für die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwah-\n\nrung erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, \n\n188, 194 f. = NJW 2005, 3155, 3156 f.). \n\nII. Revision des Angeklagten \n\n16 \n\n1. Die Verurteilung wegen tateinheitlichen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in vier Fällen hält in zwei Fällen rechtlicher Überprüfung nicht \n\nstand. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte am 27. und 29. Januar \n\n2005 (offenbar: Fälle 349, 350) jeweils 10 Gramm Heroingemisch mit einem \n\nWirkstoffgehalt von 19 % sowie zwei Gramm Kokaingemisch mit einem Wirk-\n\nstoffgehalt von 60 % ein; jeweils die Hälfte war zum Gewinn bringenden Weiter-\n\nverkauf, die andere Hälfte zum Eigenverbrauch bestimmt. Hieraus ergeben sich \n\nzum Handel bestimmte Wirkstoffmengen von 0,95 Gramm (Heroin) und 0,6 \n\nGramm (Kokain); das sind 63 % bzw. 12 % der für die Annahme einer nicht ge-\n\nringen Menge ausreichenden Menge. Auch in der Addition der Wirkstoffmengen \n\nergibt sich somit, dass die Grenze zur nicht geringen Menge in diesen Fällen \n\nnicht überschritten ist (vgl. dazu Weber BtMG 2. Aufl. § 29 a Rdn. 115 m.w.N.), \n\nsoweit es das Handeltreiben betrifft. Hinsichtlich der tateinheitlich begangenen \n\nEinfuhr ist hiergegen auch in diesen Fällen der Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. \n\n4 StGB verwirklicht. \n\n17 \n\nDer Senat konnte auch insoweit den Schuldspruch selbst berichtigen, da \n\nweitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Die Schuldspruchänderung war \n\ngemäß § 357 StPO auch auf die nicht revidierenden Mitangeklagten M. \n\nund N. zu erstrecken, gegen deren Verurteilung auch die Staatsanwalt-\n\nschaft - abweichend von ihrer Rechtsansicht hinsichtlich des Angeklagten \n\nR. - ein Rechtsmittel nicht erhoben hat. \n\n18 \n\n2. Die Einwendungen der Revision gegen die Beweiswürdigung sind un-\n\nbegründet. Sie erschöpfen sich in einer von den Erwägungen des Landgerichts \n\nabweichenden Beweiswürdigung und zeigen Rechtsfehler nicht auf. \n\n19 \n\n20 \n\nAuch im Übrigen hat die Prüfung auf Grund der Sachrüge im Schuld-\n\nspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n3. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Das Landgericht hat die \n\nFälle 349 und 350 wie die übrigen Fälle der Einfuhr nicht geringer Mengen als \n\nminder schwere Fälle angesehen, den Strafrahmen des § 30 Abs. 2 StGB an-\n\ngewendet und Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und vier Monaten verhängt. \n\nEs kann daher ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter für die Taten vom \n\n27. und 29. Januar 2005 bei zutreffender rechtlicher Würdigung mildere Strafen \n\nverhängt hätte. \n\nIII. \n\n21 \n\nDer geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten rechtfertigt eine \n\nKostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht. \n\nVors. Richterin am Bundesgerichtshof \nDr. Rissing-van Saan ist wegen \nErholungsurlaubs an der Unterschrifts- \nleistung gehindert. \n Otten \n\nOtten \n\n Rothfuß \n\nFischer \n\nAppl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_180-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/2-str-180-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_180-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_180-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/2-str-180-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_180-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:44:54.151417+00:00"}}