{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_166-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-06-28","aktenzeichen":"2 StR 166/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 166/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2006 gemäß \n\n§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 17. Januar 2006 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall lI. 29 \n\nder Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-\n\nstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-\n\ngen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; \n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, \n\ndass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Be-\n\ntäubungsmitteln in 26 Fällen und des unerlaubten Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in \n\nsechs Fällen schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines \n\nRechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"gewerbsmäßigen uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 22 Fällen und unerlaubten \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen \n\nsowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und den Verfall von 30.900 € \n\nangeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sach-\n\nrüge. \n\n2 \n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im \n\nFall II. 29 der Urteilsgründe eingestellt. Der Senat hat den Schuldspruch geän-\n\ndert und dabei auch die Bezeichnung der Taten II. 1 bis 22 als \"gewerbsmäßig“ \n\nentfallen lassen, weil das Vorliegen des Regelbeispiels des § 29 Abs. 3 Nr. 1 \n\nBtMG nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO \n\n48. Aufl. § 260 Rdn. 25). \n\nIn dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die \n\nÜberprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nDurch den Wegfall der Verurteilung im Fall II. 29 der Urteilsgründe wer-\n\nden die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht berührt. Durch die \n\nVerfahrensbeschränkung ist eine Einzelstrafe von einem Jahr entfallen. Ange-\n\nsichts der verbleibenden Einzelstrafen (viermal zwei Jahre, einmal ein Jahr \n\n3 \n\n4 \n\nsechs Monate, 23mal ein Jahr und viermal ein Monat Freiheitsstrafe) kann der \n\nSenat ausschließen, dass der Tatrichter ohne die weggefallene Einzelstrafe \n\neine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenommen hätte. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_166-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-28/2-str-166-06","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_166-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_166-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-28/2-str-166-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_166-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:41:27.860225+00:00"}}