{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_154-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-07-05","aktenzeichen":"2 StR 154/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 154/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexueller Nötigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nKoblenz vom 18. November 2005 im Ausspruch über die Gesamt-\n\nstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche ge-\n\nrichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 \n\nStPO zu treffen ist. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nDie Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem \n\nfür das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Ge-\n\nricht vorbehalten. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern in zwei Fällen und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuel-\n\nlem Missbrauch von Kindern unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem \n\nUrteil des Amtsgerichts Neuwied vom 25. April 2002 zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. \n\n2 \n\nDas Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Erwägungen in der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts vom 18. April 2006 unbegründet, soweit es \n\nden Schuldspruch und die Einzelstrafen betrifft. \n\n3 \n\nJedoch hält die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe revisionsrechtlicher \n\nÜberprüfung nicht stand. Das Landgericht hat in die Gesamtfreiheitsstrafe die \n\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuwied \n\nvom 25. April 2002 einbezogen, nicht hingegen die noch nicht vollstreckten - im \n\nUrteil nicht im Einzelnen mitgeteilten - Strafen wegen Betruges in 18 Fällen aus \n\ndem Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 26. Juni 2003, obwohl die Tatzeiten \n\nzwischen dem 13. Dezember 2001 und dem 11. April 2002, mithin vor dem Ur-\n\nteil des Amtsgerichts Neuwied vom 25. April 2002 lagen. Es ist nicht auszu-\n\nschließen, dass der Angeklagte hierdurch beschwert ist, zumal das Amtsgericht \n\nNeuwied in seinem Urteil vom 26. Juni 2003 seinerseits auch schon die Strafe \n\naus dem Urteil vom 25. April 2002 einbezogen hatte. \n\n4 \n\nDer Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b \n\nSatz 1 StPO zu entscheiden. Der Tatrichter wird mit der abschließenden Sach-\n\nentscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_154-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-05/2-str-154-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_154-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_154-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-05/2-str-154-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_154-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:43:55.943876+00:00"}}