{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_150-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-06-02","aktenzeichen":"2 StR 150/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 150/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2006 im Schuldspruch \n\ndahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr \n\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit \n\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren \n\nund sechs Monaten verurteilt ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Einführens \n\nvon Betäubungsmitteln“ in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich \n\ndie Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachrüge. \n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichem Umfang \n\nErfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat seine Auffassung, dass tateinheitlich mit der uner-\n\nlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge täterschaftliches \n\nunerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor-\n\nliege, nicht begründet. Allerdings erfasst der Tatbestand des unerlaubten Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln grundsätzlich alle Tätigkeiten - auch einmali-\n\nge und bloß unterstützende Handlungen, insbesondere auch die Förderung \n\nfremder Geschäfte -, soweit sie auf den späteren Umsatz des Rauschgifts ge-\n\nrichtet sind. Auch können schon einzelne dieser Handlungen die (objektiven) \n\nVoraussetzungen der Mittäterschaft erfüllen, weil dafür nur ein die Tatbestands-\n\nverwirklichung fördernder Beitrag erforderlich ist. Demnach kann grundsätzlich \n\nauch die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbständig Betäubungs-\n\nmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, Handeltreiben \n\ndarstellen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36 und 54; BGH \n\nStV 1999, 427). Es bedarf aber der Abgrenzung der Mittäterschaft zur Beihilfe \n\nnach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts. \n\n3 \n\nFür eine Beteiligung des Angeklagten lediglich als Gehilfe spricht hier in \n\nobjektiver Hinsicht, dass er mit An- und Verkauf des Rauschgifts nichts zu tun \n\nund keinen Einfluss auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportie-\n\nrenden Rauschgifts hatte. Die Gestaltung des Transports und die Umstände der \n\nÜbergabe wurden ihm vorgegeben. Nach den Urteilsfeststellungen ist unklar \n\ngeblieben, ob der Angeklagte, der von seinem Auftraggeber in Lagos (Nigeria) \n\nzum Flughafen begleitet wurde und der selbst keinen Schlüssel für den Koffer \n\nmit dem Kokain bei sich führte, während der Kurierfahrt zu irgendeinem Zeit-\n\npunkt eine eigenständige Verfügungsgewalt über diesen Koffer haben sollte. \n\nNach dem Zweifelsgrundsatz war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zuguns-\n\nten des Angeklagten davon auszugehen, dass dies nicht der Fall war. Dann \n\naber hat der Angeklagte lediglich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit \n\nBetäubungsmitteln geleistet. \n\n4 \n\nDa in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen, die ein tä-\n\nterschaftliches Handeltreiben begründen könnten, nicht zu erwarten sind, hat \n\nder Senat den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr \n\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. § 265 \n\nStPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte \n\ngegen den geänderten Schuldvorwurf anders und wirksamer als geschehen \n\nhätte verteidigen können. \n\n5 \n\nDer Senat kann ausschließen, dass die Strafe auf dem Rechtsfehler be-\n\nruht: das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 \n\nBtMG entnommen. Die Verwirklichung von zwei Straftatbeständen hat es nicht \n\nstrafschärfend berücksichtigt, sondern hat dem Angeklagten ausdrücklich zu \n\nGute gehalten, dass er als Kurier nur eine untergeordnete Rolle im Drogenab-\n\nsatzgeschäft gespielt habe. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_150-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-02/2-str-150-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_150-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_150-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-02/2-str-150-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_150-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:41:53.329897+00:00"}}