{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_104-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-10-25","aktenzeichen":"2 StR 104/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 104/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n25. Oktober 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlun-\n\ngen vom 18. Oktober und 25. Oktober 2006, an denen teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte in der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2006, \n\nJustizhauptsekretärin in der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2006 \n\n als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nLimburg a. d. Lahn vom 20. Dezember 2005 wird auf seine Kosten \n\nverworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räube-\n\nrischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen \n\nunter Einbeziehung der rechtskräftigen Einzelstrafen aus dem Urteil des Land-\n\ngerichts Limburg vom 11. November 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nvier Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt angeordnet. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklag-\n\nten mit der Sachrüge und einer Verfahrensrüge. \n\n2 \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Soweit die Revision die Sachrüge \n\nerhebt, ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts \n\nvom 20. März 2006 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die zeitlich \n\nnach der Antragsschrift des Generalbundesanwalts erhobenen Einwendungen \n\ngegen die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zeigen \n\nkeinen Rechtsfehler des Urteils auf. Näherer Erörterung bedarf lediglich die Rü-\n\nge der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 338 Nr. 1 \n\nStPO). \n\n3 \n\n1. Die 2. große Strafkammer des Landgerichts Limburg hatte den Ange-\n\nklagten am 11. November 2004 wegen erpresserischen Menschenraubs in Tat-\n\neinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Kör-\n\nperverletzung in zwei Fällen sowie wegen weiterer Taten zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte \n\nder Senat mit Beschluss vom 8. April 2005 das Urteil im Schuldspruch wegen \n\nerpresserischen Menschenraubs, im Gesamtstrafenausspruch und soweit eine \n\nMaßregel nach § 64 StGB nicht angeordnet worden war, aufgehoben und die \n\nSache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n4 \n\nNach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Limburg vom \n\n13. Dezember 2004 für das Geschäftsjahr 2005 war für aufgehobene und zu-\n\nrückverwiesene Schwurgerichtssachen und Strafsachen der 2. Strafkammer die \n\n1. Strafkammer zuständig. Durch nicht begründeten Präsidiumsbeschluss vom \n\n27. Juli 2005 wurde die Zuständigkeit für zurückverwiesene Strafsachen auf die \n\n5. Strafkammer übertragen, auch für Zurückverweisungen vor dem 1. August \n\n2005, soweit noch kein Hauptverhandlungstermin bestimmt worden war. Mit \n\nSchriftsatz vom 2. November 2005 übersandte der Verteidiger des Angeklagten \n\nder 1. Strafkammer den Entwurf einer Besetzungsrüge, der u. a. der Präsidi-\n\numsbeschluss vom 27. Juli 2005 und ein Auszug aus dem Geschäftsvertei-\n\nlungsplan betreffend die 1. Strafkammer beigefügt waren. Gerügt wurde, dass \n\nder Präsidiumsbeschluss vom 27. Juli 2005 keine Begründung für die Umvertei-\n\nlung enthalte, dass es sich um eine unzulässige Einzelzuweisung handele und \n\ndass die Voraussetzungen des § 21 e Abs. 3 GVG nicht vorgelegen hätten. Als \n\nHintergrund für die Übertragung wurde in dem Entwurf einer Besetzungsrüge \n\nmitgeteilt, dass man nach Auskunft des Vorsitzenden der 1. Strafkammer zu \n\nBeginn des Geschäftsjahres vergessen hätte, der 1. Strafkammer für aufgeho-\n\nbene Strafsachen der 2. Strafkammer Schöffen zuzulosen. Dies sei dem Vorsit-\n\nzenden erst bei der Bearbeitung der ersten zurückverwiesenen Sache aufgefal-\n\nlen. In diesem Fall hätten nach Auffassung der Verteidigung gemäß § 46 GVG \n\nSchöffen aus der Hilfsschöffenliste ausgelost werden müssen. \n\n5 \n\nMit Beschluss vom 17. November 2005, der Verteidigung am selben Ta-\n\nge übersandt, begründete das Präsidium die Änderung der Geschäftsverteilung \n\nnachträglich. In der Hauptverhandlung vom 24. November 2005 vor der \n\n5. Strafkammer erhob der Verteidiger sodann die im Schriftsatz vom 22. No-\n\nvember 2005 formulierte Besetzungsrüge. \n\n6 \n\n2. Die auf § 338 Nr. 1 StPO gestützte Rüge, das Gericht sei mit den in \n\nder Besetzungsrüge mitgeteilten Gerichtspersonen der 5. Strafkammer nicht \n\nvorschriftsmäßig besetzt, hat keinen Erfolg. Die Rüge ist präkludiert, weil der \n\nAngeklagte den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung in der Hauptver-\n\nhandlung nicht in der vorgeschriebenen Form gemäß § 222 b Abs. 1 Satz 2 \n\nStPO erhoben hat. \n\n7 \n\na) Die Zulässigkeit einer Besetzungsrüge setzt voraus (§ 338 Abs. 1 \n\nNr. 1 b StPO), dass der Besetzungseinwand bereits in der Hauptverhandlung \n\nvor dem Landgericht \"rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend \n\ngemacht worden ist\". Die Vorschrift des § 338 Abs. 1 Nr. 1 b StPO nimmt damit \n\nBezug auf § 222 b Abs. 1 Satz 2 StPO, der bestimmt, dass die Tatsachen, aus \n\ndenen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, anzugeben sind. Mit \n\nden durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 eingeführten Rügepräklu-\n\nsionsvorschriften der §§ 338 Nr. 1, 222 b Abs. 1 StPO wollte der Gesetzgeber \n\nerreichen, dass Besetzungsfehler bereits in einem frühen Verfahrensstadium \n\nerkannt und geheilt werden, um zu vermeiden, dass ein möglicherweise mit \n\ngroßem justiziellem Aufwand zustande gekommenes Strafurteil allein wegen \n\neines Besetzungsfehlers im Revisionsverfahren aufgehoben und in der Folge \n\ndie gesamte Hauptverhandlung – mit erheblichen Mehrbelastungen sowohl für \n\ndie Strafjustiz als auch für den Angeklagten – wiederholt werden muss (BT-\n\nDrucks. 8/976 S. 24 ff.). Deshalb müssen alle Beanstandungen gleichzeitig gel-\n\ntend gemacht werden (§ 222 b Abs. 1 Satz 3 StPO). Ein Nachschieben von \n\nGründen ist nicht statthaft (Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 222 b Rdn. 7; \n\nTolksdorf in KK-StPO 5. Aufl. § 222 b Rdn. 7; Gollwitzer in LR 25. Aufl. § 222 b \n\nRdn. 18). Diese Grundsätze gelten auch bei evidenten Besetzungsmängeln, die \n\nallen Verfahrensbeteiligten ohne weiteres erkennbar oder sogar bekannt sind. \n\nAuch in diesen Fällen sind deshalb alle konkreten Tatsachen, aus denen sich \n\ndie Fehlerhaftigkeit der Besetzung ergeben soll, zur Erhaltung der Besetzungs-\n\nrüge im Einzelnen vorzubringen. Die Rechtsprechung stellt mit Blick auf den \n\nNormzweck und im Sinne der Intentionen des Gesetzgebers hohe Anforderun-\n\ngen an den Inhalt des Besetzungseinwands. Die Begründungsanforderungen \n\nan den Besetzungseinwand entsprechen weitgehend den Rügevoraussetzun-\n\ngen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGHSt 44, 161, 162; BT-Drucks. 8/976 S. \n\n47). Fehlt die erforderliche umfassende Begründung, insbesondere ein hinrei-\n\nchend substantiierter Tatsachenvortrag, so ist der Besetzungseinwand nicht in \n\nder vorgeschriebenen Form geltend gemacht, mithin nicht zulässig erhoben \n\nworden. \n\n8 \n\nb) In der Hauptverhandlung vor der 5. Strafkammer wurde als Beset-\n\nzungseinwand der Schriftsatz vom 22. November 2005 verlesen, wie von der \n\nRevision vorgetragen und vom Protokoll belegt wird; darüber hinaus wurden \n\nkeine Einwendungen mündlich vorgetragen und auch nicht auf sonstige Schrift-\n\nstücke oder Aktenbestandteile (mündlich) Bezug genommen. \n\n9 \n\nDie Ausführungen des Schriftsatzes vom 22. November 2005 genügen \n\nden Anforderungen an einen formgerechten Besetzungseinwand nicht. Aus ih-\n\nnen wird schon nicht deutlich, unter welchem rechtlichen Aspekt die Übertra-\n\ngung der Zuständigkeit für zurückverwiesene allgemeine Strafsachen von der \n\n1. Strafkammer auf die 5. Strafkammer beanstandet werden soll, und welche \n\nTatsachen dem zugrunde liegen. Die Verteidigung behauptet darin nur, diese \n\nÜbertragung der Zuständigkeit auf eine andere Strafkammer sei von § 21 e \n\nAbs. 3 GVG nicht erfasst, trägt aber keine Tatsachen dafür vor, um welche \n\nFallgestaltung es sich hier handelt. \n\n10 \n\naa) In der kurzen Schilderung des Verfahrensablaufs wird zwar durch \n\nkursives Schriftbild hervorgehoben, dass der Präsidiumsbeschluss vom 27. Juli \n\n2005 keine weitere Begründung für die Übertragung der Zuständigkeit enthalte, \n\nferner wird mitgeteilt, dass die Übertragung auch für Zurückverweisungen vor \n\ndem 1. August 2005 gelten solle. Ob damit (auch) die fehlende Begründung und \n\neine rechtsfehlerhafte Einzelzuweisung gerügt werden sollen, bleibt aber unklar, \n\nnachdem in dem Schriftsatz weiter geschildert wird, dass das Präsidium mit \n\nBeschluss vom 17. November 2005 eine Begründung nachgeholt habe, die a-\n\nber die Änderung der Geschäftsverteilung nicht rechtfertige. Dass das Nachho-\n\nlen einer Begründung unzulässig sei, wird nicht geltend gemacht. Dass von der \n\nÜbertragung lediglich eine einzige Sache – die vorliegende – betroffen war, wird \n\nnicht dargelegt. In dem zuvor der 1. Strafkammer übersandten Entwurf einer \n\nBesetzungsrüge hatte der Verteidiger die Besetzung hingegen ausdrücklich \n\nauch unter diesen beiden Aspekten gerügt und näher erläutert. \n\n11 \n\nbb) In dem Schriftsatz vom 22. November 2005 wird der Inhalt des Prä-\n\nsidiumsbeschlusses vom 17. November 2005 zudem nur auszugsweise wie \n\nfolgt mitgeteilt: \"… der Vorsitzende der 1. Strafkammer habe sich an einem \n\nVorgehen nach § 46 GVG mangels Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke \n\nim Hinblick auf die Möglichkeit der Änderung der Geschäftsverteilung gehindert \n\ngesehen. Dieser Ansicht habe sich das Präsidium angeschlossen.\" Dazu äußert \n\ndie Verteidigung in dem Besetzungseinwand die Auffassung, dass diese Be-\n\ngründung die Änderung der Geschäftsverteilung nicht rechtfertige, da ein Grund \n\nnach § 21 e Abs. 3 GVG nicht vorliege und der Katalog des § 21 e Abs. 3 GVG \n\nabschließend sei. \n\n12 \n\nDiese Beanstandung ist für sich allein gesehen nicht verständlich, ihr \n\nRügeinhalt erschließt sich nur demjenigen, der die vorangegangenen Verfah-\n\nrensvorgänge, insbesondere den \"Entwurf\" einer Besetzungsrüge vom 2. No-\n\nvember 2005 und den Präsidiumsbeschluss vom 17. November 2005 kennt. In \n\ndem Besetzungseinwand wird lediglich vorgetragen, dass das Gesetz in § 46 \n\nGVG eine Regelung zur Behandlung \"des vorliegenden Problems\" enthalte, \n\nohne dieses \"Problem\" näher darzulegen. Die im Präsidiumsbeschluss geschil-\n\nderten Hintergründe \n\nfür die Zuständigkeitsübertragung – dass \n\nfür die \n\n1. Strafkammer keine Schöffen gewählt seien für die Verhandlung zurückver-\n\nwiesener allgemeiner Strafsachen der 2. Strafkammer – teilt die Verteidigung \n\nmit dem Besetzungseinwand nicht mehr mit, ebenso wenig den mit dem \"Ent-\n\nwurf\" der Besetzungsrüge zunächst vorgelegten Auszug aus dem Geschäfts-\n\nverteilungsplan betreffend die 1. Strafkammer, der auch Angaben zu deren \n\nsonstigen Zuständigkeiten und ihren Sitzungstagen enthält. Es kann dahinge-\n\nstellt bleiben, ob insoweit eine Bezugnahme auf Unterlagen bei den Strafakten \n\nder Kammer ausreichen würde (vgl. BGHSt 44, 161, 163), denn eine solche \n\nBezugnahme wird von der Revision nicht behauptet und ergibt sich auch nicht \n\naus dem Inhalt des Schriftsatzes vom 22. November 2005. Auch das Protokoll \n\nenthält hierzu keine Angaben. \n\n13 \n\nDem tatsächlich erhobenen Besetzungseinwand mangelt es mithin an \n\ndem erforderlichen umfassenden und substantiierten Tatsachenvortrag. Ohne \n\nKenntnis von den zugrundeliegenden tatsächlichen Umständen und den rechtli-\n\nchen Erwägungen des Präsidiums für die Übertragung der Zuständigkeit von \n\nder einen auf die andere Strafkammer lässt sich nicht beurteilen, ob zum Zeit-\n\npunkt des Präsidiumsbeschlusses die Voraussetzungen des § 21 e Abs. 3 GVG \n\nvorlagen und die Strafkammer den Besetzungseinwand zu Recht zurückgewie-\n\nsen hat oder ob die (tatsächlichen oder vermeintlichen) Besetzungsmängel der \n\n1. Strafkammer rechtlich anders hätten gelöst werden können oder müssen. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/2-str-104-06","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222b","ref_norm":"222b","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/2-str-104-06","retrieved":"2026-07-10 21:01:29.245271+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-25/2-str-104-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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