{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_ARs__97-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-03-08","aktenzeichen":"2 ARs 97/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 97/06 \n2 AR 54/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nAz.: 1 AR-S 44/05 Amtsgericht Riesa \nAz.: 20 Ds 70 Js 1560/05 Amtsgericht Velbert \nAz.: 70 Js 1560/05 Staatsanwaltschaft Wuppertal \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 8. März 2006 beschlossen: \n\nDer Antrag des Angeklagten, die Untersuchung und Entscheidung \n\ndem für seinen Wohnort zuständigen Amtsgericht zu übertragen, \n\nwird zurückgewiesen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-\n\nführt: \n\n\"Eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abweichung \n\nvon dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO kommt nur in Be-\n\ntracht, wenn hierfür gewichtige Gründe sprechen (Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. \n\n§ 12 Rdn. 5 m.w.N.). Dazu kann zwar auch eine Reiseunfähigkeit des Ange-\n\nklagten zählen (Meyer-Goßner aaO). Dass eine solche jedoch zum maßgebli-\n\nchen gegenwärtigen Zeitpunkt noch besteht, liegt nicht nahe. Der für die be-\n\nhauptete Reiseunfähigkeit als Ursache geltend gemachte Vorfall (Bl. 48 d. A.) \n\ndatiert bereits vom August 2005; die letzte vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbe-\n\nscheinigung reichte bis zum 21. Oktober 2005 (Bl. 64 d. A.). Der Angeklagte hat \n\nseinem Verteidiger mitgeteilt, eine Kur durchzuführen, die bis zum 25. Januar \n\n2006 dauert. Auch die aus dem vorgelegten ärztlichen Attest (Bl. 63 d. A.) er-\n\nsichtlichen Rückenbeschwerden des Angeklagten legen als solche eine immer \n\nnoch andauernde Reiseunfähigkeit nicht nahe. \n\n3 \n\nÜberwiegende Gründe der Prozessökonomie sprechen ebenfalls nicht \n\nfür eine Übertragung. In diesem Falle müsste sich der erneut zuständige Tat-\n\nrichter in das Verfahren einarbeiten. Zudem hätte, da der Angeklagte nicht ge-\n\nständig ist (Bl. 10-12 d. A.), der in V. wohnhafte Belastungszeuge S. \n\n zum Wohnortgericht des Angeklagten anzureisen.\" \n\n4 \n\nDem tritt der Senat bei. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_ARs__97-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-08/2-ars-97-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_ARs__97-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_ARs__97-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-08/2-ars-97-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_ARs__97-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:26:27.809143+00:00"}}