{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_ARs__78-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-05-31","aktenzeichen":"2 ARs 78/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. Mai 2006 \n\nin dem Bußgeldverfahren \n\ngegen \n\n2 ARs 78/06 \n2 AR 8/06 \n\nVerteidiger: \n\nwegen Ordnungswidrigkeit nach dem Wertpapiererwerbs- und \n\nÜbernahmegesetz - WpÜG - \n\nAz.: WpÜG-OWi 1/04 Oberlandesgericht Frankfurt am Main \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2006 be-\n\nschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2005 \n\nwird als unbegründet verworfen. \n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Betroffene ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft, deren Allein-\n\nvorstand H. ist. \n\nDie I. AG beschloss am 27. August 2002 in Aus-\n\nübung genehmigten Kapitals die Erhöhung des Grundkapitals von 4,84 Millio-\n\nnen Euro um bis zu 2,4 Millionen Euro bis auf 7,24 Millionen Euro. Die Betroffe-\n\nne zeichnete durch ihren Alleinvorstand H. am 18. September 2002 \n\nsämtliche 2,4 Millionen Stück neue Inhaberaktien im Nennbetrag von je 1,00 \n\nEuro. Die Eintragung der Kapitalerhöhung verzögerte sich wegen einer anhän-\n\ngigen Anfechtungsklage. \n\n3 \n\nUnter dem 20. Januar 2003 unterzeichnete die Betroffene durch den Al-\n\nleinvorstand drei Abtretungsverträge, wonach sie von diesen gezeichneten \n\n4 \n\n5 \n\nneuen Aktien 354.760 Stück an Herrn N., 246.160 Stück an Herrn St. und \n\n354.760 Stück an Frau Dr. H. abtrat. \n\nDie Durchführung der Kapitalerhöhung wurde am 24. Januar 2003 in das \n\nHandelsregister eingetragen und am 22. Februar 2003 im Bundesanzeiger be-\n\nkannt gemacht. \n\nMit der Eintragung der Kapitalerhöhung erhöhte sich die Beteiligung der \n\nBetroffenen an der I. AG unter Berücksichtigung bereits \n\nzuvor gehaltener Aktien sowie der 2,4 Millionen Stück neuer Inhaberaktien auf \n\ninsgesamt ca. 43,1 %; bei Abzug der in den Abtretungsverträgen genannten \n\ninsgesamt 955.680 Stück neuer Inhaberaktien hätte sie bei 29,92 % und damit \n\nknapp unter der Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG gelegen. \n\n6 \n\nNachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Fol-\n\ngenden: BaFin) im Juni 2003 Ermittlungen zur Überwachung der Einhaltung der \n\nPflicht zur Abgabe eines Pflichtangebotes nach § 35 WpÜG eingeleitet hatte, \n\nteilte die Betroffene auf Anforderung mit Schreiben vom 3. Juli 2003 mit, unter \n\nBerücksichtigung der gezeichneten 2,4 Millionen Stück Aktien hätte sie mit der \n\nEintragung der Kapitalerhöhung am 24. Januar 2003 in der Tat die Schwelle \n\nvon 30 % der Stimmrechtsanteile überschritten. Dazu sei es jedoch nicht ge-\n\nkommen, weil sie bereits zuvor am 20. Januar 2003 so viele Ansprüche auf \n\nneue Aktien an Dritte abgetreten habe, dass sie bei Eintragung der Kapitaler-\n\nhöhung nur auf eine Beteiligung in Höhe von 29,9 % des Kapitals der \n\nI. AG gekommen sei. \n\n7 \n\nMit Schreiben vom 26. August 2003 teilte die BaFin der Betroffenen mit, \n\nsie sei nach Auswertung der Auskünfte zu dem vorläufigen Ergebnis gelangt, \n\ndass diese mit Eintragung der Kapitalerhöhung am 24. Januar 2003 die Kon-\n\ntrollschwelle von 30 % der Stimmrechte überschritten habe und wies auf § 191 \n\nAktG und die hieraus folgende Unwirksamkeit der vor der Eintragung der Kapi-\n\ntalerhöhung vereinbarten Abtretungen hin. Des Weiteren richtete sie mit Schrei-\n\nben vom selben Tage Auskunftsersuchen nach § 40 Abs. 3 WpÜG an die drei \n\nErwerber. \n\n8 \n\nDie Betroffene veröffentlichte am 3. September 2003 über die Deutsche \n\nGesellschaft für Ad hoc-Publicität mbH (DGAP) dass sie seit dem 27. August \n\n2003 insgesamt 2,4 Millionen Aktien, das heißt 33,149 % der Stimmrechte an \n\nder I. AG und mit diesem Zeitpunkt die Kontrolle über diese Gesell-\n\nschaft erlangt habe. \n\n9 \n\nAm 31. März 2004 setzte die BaFin gegen die Betroffene eine Geldbuße \n\n10 \n\n11 \n\nin Höhe von 100.000 € fest, die sich aus einer Geldbuße in Höhe von 25.000 € \n\nwegen der leichtfertig nicht rechtzeitigen Veröffentlichung der Erlangung der \n\nKontrolle über eine Zielgesellschaft und aus einer Geldbuße in Höhe von \n\n75.000 € wegen der vorsätzlich nicht richtigen Veröffentlichung der Erlangung \n\nder Kontrolle über eine Zielgesellschaft zusammensetzt. \n\nHiergegen hat die Betroffene Einspruch eingelegt und Entscheidung im \n\ngerichtlichen Verfahren begehrt. \n\nDer zuständige Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt am Main hat daraufhin durch Beschluss vom \n\n30. November 2005 gegen die Betroffene wegen einer von ihrem Alleinvorstand \n\nvorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit der unrichtigen Veröffentlichung \n\nder Kontrollerlangung über eine Zielgesellschaft eine Geldbuße von 75.000 € \n\nfestgesetzt (§§ 35 Abs. 1 Satz 1, 60 Abs. 1 Nr. 1 a) und Abs. 3 WpÜG, §§ 17 \n\nAbs. 1 und 4, 30 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 OWiG). \n\n12 \n\nDas Oberlandesgericht hat zwar den Vorwurf der nicht rechtzeitigen Ver-\n\nöffentlichung für nicht gegeben erachtet, da die Betroffene lediglich fahrlässig, \n\naber nicht leichtfertig gehandelt habe. \n\n13 \n\nDas Oberlandesgericht hat aber die Überzeugung gewonnen, dass die \n\nBetroffene die verspätete Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über die \n\nZielgesellschaft bedingt vorsätzlich unrichtig vorgenommen hat hinsichtlich des \n\nZeitpunktes der Kontrollerlangung. \n\n14 \n\n15 \n\nGegen die Verhängung der Geldbuße hat die Betroffene form- und frist-\n\ngerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese begründet. \n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu ver-\n\nwerfen. Der Vorstand der Betroffenen hat hierauf erwidert. \n\nII. \n\n16 \n\nDie Beschwerde war als unbegründet zu verwerfen. Die angefochtene \n\nEntscheidung des Oberlandesgerichts weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil \n\nder Betroffenen auf. \n\n17 \n\n1. Die Mitteilung der Betroffenen, sie habe erst am 27. August 2003 die \n\nKontrolle im Sinne der §§ 35 Abs. 1 Satz 1 und 29 Abs. 2 WpÜG über die \n\n I. AG erlangt, war objektiv unrichtig. Zutreffend weisen das \n\nOberlandesgericht in der angefochtenen Entscheidung und der Generalbun-\n\ndesanwalt in seiner Zuschrift vom 10. Februar 2006 darauf hin, dass die Abtre-\n\ntungsverträge keine Wirkung entfalten konnten. Nach § 189 AktG wird eine Ka-\n\npitalerhöhung nach der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grund-\n\nkapitals in das Handelsregister wirksam. Vor dem Zeitpunkt dieser Eintragung \n\nkönnen nach § 191 AktG die neuen Anteilsrechte nicht übertragen und neue \n\nAktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden. Entgegen diesem Ver-\n\nbot vorher ausgegebene neue Aktien und Zwischenscheine sind nichtig. Dies \n\ngilt gemäß § 203 Abs. 1 AktG auch im Falle einer Kapitalerhöhung aus geneh-\n\nmigtem Kapital. \n\n18 \n\nDeshalb konnte durch die drei Abtretungsverträge vom 20. Januar 2003 \n\neine Übertragung von Aktien, neuen Anteilsrechten oder der Position aus der \n\nvorausgegangenen Aktienzeichnung vom 18. September 2002 nicht bewirkt \n\nwerden. Vielmehr führte die Handelsregistereintragung vom 24. Januar 2003 \n\ndazu, dass zu diesem Zeitpunkt in der Person der Betroffenen die neuen Mit-\n\ngliedschaftsrechte aus der zuvor von ihr gezeichneten 2,4 Millionen Stück neuer \n\nInhaberaktien entstanden waren. Die Betroffene hatte daher bereits am \n\n24. Januar 2003 - und nicht wie von ihr veröffentlicht am 27. August 2003 - die \n\nKontrolle über die Zielgesellschaft erlangt. \n\n19 \n\n2. Die Würdigung des Oberlandesgerichts, dass die Betroffene bedingt \n\nvorsätzlich einen unrichtigen Zeitpunkt der Kontrollerlangung über die Zielge-\n\nsellschaft veröffentlicht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, wie der General-\n\nbundesanwalt zutreffend dargelegt hat. Die Beschwerdeführerin versucht inso-\n\nweit lediglich, ihre eigene Wertung an die Stelle der Würdigung des Oberlan-\n\ndesgerichts zu setzen, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Der angefochtene \n\nBeschluss setzt sich mit allen erörterungsbedürftigen Fragen ausführlich aus-\n\neinander, insbesondere auch damit, dass dem Auskunftsersuchen der BaFin an \n\ndie drei Vertragspartner der Abtretungsverträge vom 26. August 2003 keines-\n\nwegs entnommen werden kann, dass Zweifel an der Unwirksamkeit dieser Ver-\n\nträge bestanden. \n\n20 \n\nDie Schlussfolgerung des Gerichts, dass der Betroffenen durch Schrei-\n\nben der BaFin vom 26. August 2003 die Rechtslage so verdeutlicht wurde, dass \n\nsie die Unrichtigkeit ihrer beabsichtigten Veröffentlichung jedenfalls für möglich \n\nhielt und von ihr auch billigend in Kauf genommen wurde, ist nachvollziehbar \n\nund möglich; das genügt. \n\n21 \n\n3. Die Höhe der festgesetzten Geldbuße lässt keinen Rechtsfehler er-\n\nkennen. Insbesondere ist kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrund-\n\nsatz zu erkennen. \n\nIII. \n\n22 \n\nDie Kostenentscheidung folgt gemäß § 46 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_ARs__78-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-31/2-ars-78-06","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":2},{"jurabk":"WpÜG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"WpÜG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"WpÜG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_ARs__78-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_ARs__78-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-31/2-ars-78-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_ARs__78-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:36:31.686436+00:00"}}