{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_ARs__53-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-05-31","aktenzeichen":"2 ARs 53/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 53/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. Mai 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nhier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats \n vom 12. Januar 2006 \n - 1 StR 466/05 - \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2006 beschlossen: \n\nDer Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden \n\n1. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtspre-\n\nchung auf. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nGründe: \n\nDer 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: \n\nDie Beweiskraft des Protokolls im Sinne von § 274 StPO ist für das Revi-\n\nsionsgericht auch dann beachtlich, wenn auf Grund einer Protokollberichtigung \n\nhinsichtlich einer vom Angeklagten zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu Un-\n\ngunsten des Angeklagten die maßgebliche Tatsachengrundlage entfällt. \n\nEr hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an ent-\n\ngegenstehender Rechtsprechung festhalten. \n\nDer 2. Strafsenat folgt - trotz beachtlicher Argumente für die Beibehal-\n\ntung der bisherigen Rechtsprechung - der Rechtsauffassung des anfragenden \n\nSenats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf. Dem liegen \n\ninsbesondere die Überlegungen zugrunde, die der Senat bereits in seinem Ur-\n\nteil vom 12. Januar 2005 - 2 StR 138/04 (NStZ 2005, 281) dargelegt hat und auf \n\ndessen Gründe Bezug genommen wird. \n\n5 \n\nGerade das Gebot der Verfahrensbeschleunigung im Sinne von Art. 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 MRK erfordert, dass ein berichtigtes, von den Unterschriften der \n\nUrkundspersonen gedecktes, Protokoll zugrunde zu legen ist, statt eines von \n\n6 \n\n7 \n\nden Verantwortlichen als unrichtig bezeichnetes, das zu einer unnötigen Aufhe-\n\nbung führen würde. Die absolute Beweiskraft gilt für das berichtigte Protokoll. \n\nDer Revisionsführer ist hiergegen nicht schutzlos. Er ist im Protokollbe-\n\nrichtigungsverfahren anzuhören und hat die Möglichkeit gegen eine nach seiner \n\nAnsicht unzutreffende Berichtigung mit der Beschwerde vorzugehen. \n\nDer von Jahn und Widmaier in der Anmerkung zum Anfragebeschluss \n\ndes 1. Strafsenats gemachte Lösungsvorschlag (JR 2006, 162, 166 f.) über-\n\nzeugt demgegenüber nicht. Die absolute Beweiskraft des Protokolls soll gerade \n\nbeim Revisionsgericht das Freibeweisverfahren vermeiden. Vor allem aber ist \n\nder \"eng umrissene Bereich\", in dem \"mit praktischer Gewissheit feststeht, dass \n\ndas Protokoll in dem für die Rüge wesentlichen Bereich falsch sein muss\" weit-\n\ngehend konturlos; seine nähere Eingrenzung wäre einzelfallabhängig und somit \n\nn. K. beliebig. Fezer weist in seiner Anmerkung zum Senatsurteil vom 8. August \n\n2001 - 2 StR 504/00 (NStZ 2002, 270 ff.) darauf hin, dass eine Methode, nach \n\nder der Protokollinhalt mit der forensischen Erfahrung konfrontiert und dann der \n\nSchluss gezogen wird, dass sich das protokollierte Geschehen in Wirklichkeit \n\nso nicht ereignet haben kann, mit Sinn und Zweck des § 274 StPO, der nicht \n\nnur eine Beweisaufnahme, sondern jedes Inzweifelziehen des Protokollinhalts \n\nvermeiden will, nicht zu vereinbaren ist. Insbesondere lässt sich eine sichere \n\nGrenze nicht ziehen (vgl. Fezer aaO S. 273). \n\nRissing-van Saan Ri'inBGH Dr. Otten ist Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl \n\nurlaubsbedingt an der \nUnterschrift gehindert \n Rissing-van Saan","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_ARs__53-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-31/2-ars-53-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_ARs__53-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_ARs__53-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-31/2-ars-53-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_ARs__53-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:38:05.551679+00:00"}}