{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_ARs_428-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-10-25","aktenzeichen":"2 ARs 428/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"JGG §§ 27, 30, 31, 62, 66 1. Die Sperrwirkung des § 66 Abs. 1 Satz 2 JGG tritt nur ein, wenn der Richter in früheren Entscheidungen ausdrücklich aus erzieherischen Gründen auf die Einbeziehung der rechtskräftig abgeurteilten Straftaten verzichtet hat. 2. Die Schuldfeststellung nach § 27 JGG ist keine noch nicht vollständig erledig- te Entscheidung im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 JGG. 3. Bei Zusammentreffen einer Schuldfeststellung (§ 27 JGG) und einer anderen rechtskräftigen Entscheidung hat grundsätzlich der im Verfahren nach §§ 30, 62 JGG zuständige Richter zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Aus- spruch einer Jugendstrafe vorliegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Oktober 2006 \n\n2 ARs 428/06 \n2 AR 242/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\nJGG §§ 27, 30, 31, 62, 66 \n\n1. Die Sperrwirkung des § 66 Abs. 1 Satz 2 JGG tritt nur ein, wenn der Richter \n\nin früheren Entscheidungen ausdrücklich aus erzieherischen Gründen auf die \n\nEinbeziehung der rechtskräftig abgeurteilten Straftaten verzichtet hat. \n\n2. Die Schuldfeststellung nach § 27 JGG ist keine noch nicht vollständig erledig-\n\nte Entscheidung im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 JGG. \n\n3. Bei Zusammentreffen einer Schuldfeststellung (§ 27 JGG) und einer anderen \n\nrechtskräftigen Entscheidung hat grundsätzlich der im Verfahren nach §§ 30, \n\n62 JGG zuständige Richter zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Aus-\n\nspruch einer Jugendstrafe vorliegen. \n\nBGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 2 ARs 428/06 - Amtsgericht Trier/ \n\n Amtsgericht Düsseldorf \n\nin der Bewährungssache \n\ndes \n\nwegen Widerstands pp. \n\nAz.: 8006 Js 004204/04 jug. Staatsanwaltschaft Trier \nAz.: 133 AR (7/06) Amtsgericht Düsseldorf \nAz.: 12 BRs 46/04 Amtsgericht Trier \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 25. Oktober 2006 beschlossen: \n\nDas Amtsgericht - Jugendrichter - Trier ist gemäß §§ 30, 62 JGG \n\nfür die Entscheidung zuständig. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht - Jugendrichter - Trier hatte durch Urteil vom 6. Juli \n\n2004 die Schuld des B. hinsichtlich mehrerer begangener Delikte festgestellt \n\nund die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung \n\nausgesetzt (§ 27 JGG). Am 23. März 2006 verhängte das Amtsgericht - Ju-\n\ngendrichter - Düsseldorf gegen den B. wegen zweier Straftaten eine Jugend-\n\nstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wur-\n\nde. In dieser Entscheidung wird das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 6. Juli \n\n2004 in der Vorgeschichte erwähnt; bei der Begründung der Rechtsfolgenent-\n\nscheidung kommt das Amtsgericht Düsseldorf auf dieses Urteil aber nicht mehr \n\nzurück. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht Trier ist der Auffassung, es stehe eine Nachtragsent-\n\nscheidung nach § 66 JGG an, die durch das Amtsgericht Düsseldorf zu erfolgen \n\nhabe. Dieses Amtsgericht vertritt die Rechtsansicht, das Amtsgericht Trier habe \n\n- jedenfalls zunächst - gemäß § 30 Abs. 1 JGG i.V.m. § 62 JGG darüber zu \n\nbefinden, ob gegen den Verurteilten Jugendstrafe zu verhängen ist. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDer Bundesgerichtshof ist als das gemeinschaftliche obere Gericht zur \n\nEntscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 2 JGG i.V.m. § 14 StPO). \n\nZuständig ist gemäß §§ 30, 62 JGG das Amtsgericht - Jugendrichter - \n\nTrier, § 66 Abs. 1 JGG findet keine Anwendung. \n\nIII. \n\nEine nachträgliche Entscheidung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 JGG zur Er-\n\ngänzung rechtskräftiger Entscheidungen bei mehrfacher Verurteilung ist dann \n\nnicht zulässig, wenn der Richter nach § 31 Abs. 3 JGG von der Einbeziehung \n\nrechtskräftig abgeurteilter Straftaten abgesehen hatte (§ 66 Abs. 1 Satz 2 JGG). \n\nDie Sperrwirkung des § 66 Abs. 1 Satz 2 JGG tritt jedoch nur ein, wenn der \n\nRichter in früheren Entscheidungen ausdrücklich aus erzieherischen Gründen \n\nauf die Einbeziehung der rechtskräftig abgeurteilten Straftaten verzichtet hat \n\n(vgl. u. a. Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 4. Aufl. Rdn. 5 zu § 66, Brunner/Dölling \n\nJGG 11. Aufl. Rdn. 2 zu § 66; Ostendorf JGG 6. Aufl. Rdn. 4 zu § 66). Diese \n\nAusnahmeregelung hat ihre Berechtigung darin, dass eine - von der Ermes-\n\nsensentscheidung des erkennenden Richters nach § 31 Abs. 3 JGG abwei-\n\nchende - Ermessensentscheidung des für das nachträgliche Verfahren zustän-\n\ndigen Richters erzieherisch nicht zu rechtfertigen wäre. Diesem Zweck entspre-\n\nchend tritt die Sperrwirkung des § 66 Abs. 1 Satz 2 JGG nur ein, wenn der \n\nRichter in der früheren Entscheidung aus erzieherischen Gründen auf die Ein-\n\nbeziehung der rechtskräftig abgeurteilten Straftaten verzichtet hat, nicht dage-\n\ngen, wenn nach den Urteilsgründen nicht auszuschließen ist, dass die Möglich-\n\nkeit der einheitlichen Festsetzungen einer Rechtsfolge nur übersehen worden \n\nist (Eisenberg JGG 11. Aufl. Rdn. 18 zu § 66 m.w.N.). \n\n6 \n\nIm Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23. März 2006 wird zwar das \n\nUrteil des Amtsgerichts Trier vom 6. Juli 2004 mitgeteilt, eine ausdrückliche \n\nEntscheidung gemäß § 31 Abs. 3 JGG hat der Jugendrichter jedoch nicht ge-\n\ntroffen. Die Sperrwirkung des § 66 Abs. 1 Satz 2 JGG tritt daher nicht ein. Zwar \n\nhätte das Amtsgericht - Jugendrichter - Düsseldorf gemäß § 31 Abs. 2 JGG die \n\nEntscheidung des Amtsgerichts - Jugendrichter - Trier einbeziehen können. Hat \n\nes dies aber versäumt, so ist für diese Frage grundsätzlich wieder der sachnä-\n\nhere Richter gemäß §§ 30, 62 JGG zuständig, der seinerseits die spätere Ent-\n\nscheidung einbeziehen kann. \n\n7 \n\n8 \n\nIV. \n\n§ 66 Abs. 1 JGG findet auf Entscheidungen nach § 27 JGG keine An-\n\nwendung. \n\nDie Frage, ob die Schuldfeststellung im Rahmen von § 27 JGG als eine \n\nim Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 JGG noch nicht vollständig erledigte Entschei-\n\ndung angesehen werden kann, ist allerdings umstritten (vgl. Eisenberg aaO \n\nRdn. 22 zu § 66). Nach überwiegender Ansicht im Schrifttum kann auch eine \n\nSchuldfeststellung nach § 27 JGG in die nachträgliche einheitliche Entschei-\n\ndung einbezogen werden (vgl. u. a. Diemer/Schoreit/Sonnen aaO Rdn. 8 zu \n\n§ 66; Brunner/Dölling aaO Rdn. 2 und 3 zu § 66; Ostendorf aaO Rdn. 7 zu \n\n§ 66). Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass ansonsten zwei richterliche \n\nEntscheidungen erforderlich seien, zunächst jene nach § 30 JGG durch den \n\nRichter, der die Entscheidung nach § 27 JGG getroffen hatte, sodann die Nach-\n\ntragsentscheidung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 JGG durch den nach § 66 Abs. 2 \n\nJGG zuständigen Richter. Dies verstoße gegen prozessökonomische Grund-\n\nsätze. \n\n9 \n\nDieser Ansicht folgt der Senat jedoch nicht; zuständig ist vielmehr gemäß \n\n§§ 30, 62 JGG der Richter, der die Entscheidung über die Verhängung der Ju-\n\ngendstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Für diese Lösung gibt es gewichtige \n\nGründe: \n\n10 \n\n1. Schon der Wortlaut des § 66 JGG spricht gegen eine Einbeziehung \n\nder Fälle des § 27 JGG in die Nachtragsentscheidung. Während in § 31 Abs. 2 \n\nSatz 1 JGG ausdrücklich die rechtskräftige Schuldfeststellung aufgeführt wird, \n\nist in § 66 Abs. 1 Satz 1 JGG nur von Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und \n\nStrafen die Rede; die Feststellung der Schuld nach § 27 JGG wird nicht er-\n\nwähnt. \n\n11 \n\n2. Die Entscheidung nach § 30 Abs. 1 JGG über die Verhängung der Ju-\n\ngendstrafe ergeht gemäß § 62 Abs. 1 JGG zwingend aufgrund einer Hauptver-\n\nhandlung durch Urteil. § 66 Abs. 2 JGG hingegen sieht nur fakultativ eine \n\nHauptverhandlung vor. Der Betroffene würde daher bei Zusammenfassung ei-\n\nner Schuldfeststellung mit einer anderen rechtskräftigen Entscheidung bei einer \n\nNachtragsentscheidung gemäß § 66 JGG schlechter gestellt, weil ihm für den \n\nFall der Verhängung einer Jugendstrafe nach § 30 JGG eine obligatorische \n\nHauptverhandlung zusteht (so zutreffend Eisenberg aaO Rdn. 22 zu § 66; Dal-\n\nlinger/Lackner JGG 2. Aufl. Rdn. 8 zu § 66). Dies kann nicht dadurch ausgegli-\n\nchen werden, dass man - gegen den Gesetzeswortlaut des § 66 Abs. 2 Satz 1 \n\nJGG - eine \"Bindung des Ermessens für die Durchführung einer Hauptverhand-\n\nlung\" annimmt (so aber Ostendorf aaO Rdn. 7 zu § 66 JGG). \n\n12 \n\n3. Das Argument, Gründe der Prozessökonomie sprächen dafür, die Ent-\n\nscheidung nach § 30 JGG im Rahmen der Nachtragsentscheidung des § 66 \n\nAbs. 1 JGG zu fällen, da ansonsten zwei Richter zur Entscheidung erforderlich \n\nseien, trifft nicht zu, da auch bei einer Zuständigkeit nach §§ 30, 62 JGG nur \n\neine Entscheidung ergeht. \n\n13 \n\nBei Zusammentreffen einer Schuldfeststellung (§ 27 JGG) und einer an-\n\nderen rechtskräftigen Entscheidung hat der im Verfahren nach §§ 30, 62 JGG \n\nzuständige Richter zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Ausspruch einer \n\nJugendstrafe vorliegen. Bejahendenfalls wird er Hauptverhandlung anberau-\n\nmen, wobei er seinerseits die andere rechtskräftige Entscheidung nach § 31 \n\nAbs. 2 JGG in seine Entscheidung einbeziehen oder hiervon absehen kann (Ei-\n\nsenberg aaO Rdn. 22 zu § 66, Dallinger/Lackner aaO Rdn. 8 zu § 66). Auch in \n\ndiesem Fall ist daher nur eine Entscheidung erforderlich. \n\n14 \n\n4. Für die Zuständigkeit des Richters gemäß §§ 30, 62 JGG spricht auch \n\nseine größere Sachnähe für die Beurteilung der Frage, ob und welche Jugend-\n\nstrafe zu verhängen ist. Gemäß § 30 Abs. 1 JGG hat er auf die Strafe zu erken-\n\nnen, die er im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schäd-\n\nlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte. Dies kann er selbst \n\nam besten beurteilen. Zur Wahrung der Einheit zwischen Schuld- und \n\nStrafspruchrichter ist daher der Richter des Schuldspruchs nach wie vor zum \n\nErlass der Entscheidung gemäß § 30 Abs. 1 JGG berufen (vgl. auch Potrykus \n\nRecht der Jugend 1956 S. 209, 211). \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_ARs_428-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/2-ars-428-06","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":20},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":15},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":10},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":10},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":6},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_ARs_428-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_ARs_428-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/2-ars-428-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_ARs_428-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:01:36.402646+00:00"}}