{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_ARs_286-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-07-19","aktenzeichen":"2 ARs 286/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 286/06 \n2 AR 158/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Misshandlung von Schutzbefohlenen \n\nAz.: 480 Js 13418/02 Staatsanwaltschaft Bremen \n\nAz.: 104 (107) Ls 480 Js 13418/02 hw Amtsgericht Bremen \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 19. Juli 2006 beschlossen: \n\nDie Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 15 \n\nStPO dem \n\nübertragen. \n\nAmtsgericht Stuttgart \n\nGründe: \n\n1 \n\nDem Angeklagten wird mit der bei dem Amtsgericht Bremen erhobenen \n\nzugelassenen Anklage eine in der Zeit von 1996 bis 1998 begangene Miss-\n\nhandlung von Schutzbefohlenen zur Last gelegt. In der Anklageschrift sind neun \n\nZeugen benannt. Eine erste Verhandlung vor dem Amtsgericht Bremen war auf \n\ndrei Tage terminiert. \n\nDer Angeklagte wohnt seit 2002 in Stuttgart. 2001 wurde er Opfer eines Über-\n\nfalls, bei dem er schwere Verletzungen erlitt. 2004 und 2005 wurden mehrere \n\namtsärztliche Gutachten eingeholt, nach denen die Verhandlungs- und Reise-\n\nfähigkeit des Angeklagten in gravierender Weise eingeschränkt ist. \n\nDas Amtsgericht Bremen hat die Sache dem Bundesgerichtshof mit dem Antrag \n\nvorgelegt, sie nach § 15 StPO an das Amtsgericht Stuttgart zu übertragen. \n\n2 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme Folgendes aus-\n\ngeführt: \n\n3 \n\n\"Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das Amtsge-\n\nricht Stuttgart liegen vor. Das an sich zuständige Amtsgericht Bremen ist aus \n\ntatsächlichen Gründen verhindert, die Hauptverhandlung durchzuführen. Der in \n\nStuttgart lebende Angeklagte ist nur - wie das vorlegende Gericht in seinem \n\nAntrag auf Entscheidung gemäß § 15 StPO im Einzelnen darlegt - sehr einge-\n\nschränkt reise- und verhandlungsfähig; es erscheint auf der Grundlage der vor-\n\nliegenden Gutachten ausgeschlossen, zumindest nicht zumutbar, den Ange-\n\nklagten nach Bremen reisen zu lassen. Ohne Ermessensfehler hat das Amtsge-\n\nricht Bremen schließlich ausdrücklich auch davon abgesehen, die Hauptver-\n\nhandlung selbst außerhalb des eigenen Bezirks in Stuttgart durchzuführen (vgl. \n\nBGHR StPO § 15 Verhinderung 1).\" \n\n4 \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nOtten Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_ARs_286-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-19/2-ars-286-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_ARs_286-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_ARs_286-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-19/2-ars-286-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_ARs_286-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:45:09.715365+00:00"}}