{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR___9-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-07-01","aktenzeichen":"2 StR 9/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 66 b Abs. 1; StPO § 275 a 1. Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung scheidet nicht allein deswegen aus, weil der Verurteilte nach vollständiger Verbü- ßung der Freiheitsstrafe aus dem Ausgangsurteil wieder auf freien Fuß gelangt ist. Erforderlich ist in diesem Fall aber, daß dem Verurteilten zuvor mitgeteilt wur- de, daß die Staatsanwaltschaft prüft, ob eine nachträgliche Anordnung der Maß- regel in Betracht kommt und der entsprechende Maßregelantrag der Staatsan- waltschaft vor der Haftentlassung gestellt wurde. 2. Die Revision ist auch dann das statthafte Rechtsmittel gegen eine Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, wenn das Landge- richt unter Verstoß gegen § 275 a StPO nicht durch Urteil, sondern ohne Haupt- verhandlung durch Beschluß entschieden hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja \n\nBGHR: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStGB § 66 b Abs. 1; StPO § 275 a \n\n1. Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung \n\nscheidet nicht allein deswegen aus, weil der Verurteilte nach vollständiger Verbü-\n\nßung der Freiheitsstrafe aus dem Ausgangsurteil wieder auf freien Fuß gelangt \n\nist. Erforderlich ist in diesem Fall aber, daß dem Verurteilten zuvor mitgeteilt wur-\n\nde, daß die Staatsanwaltschaft prüft, ob eine nachträgliche Anordnung der Maß-\n\nregel in Betracht kommt und der entsprechende Maßregelantrag der Staatsan-\n\nwaltschaft vor der Haftentlassung gestellt wurde. \n\n2. Die Revision ist auch dann das statthafte Rechtsmittel gegen eine Entscheidung \n\nüber die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, wenn das Landge-\n\nricht unter Verstoß gegen § 275 a StPO nicht durch Urteil, sondern ohne Haupt-\n\nverhandlung durch Beschluß entschieden hat. \n\nBGH, Urteil vom 1. Juli 2005 - 2 StR 9/05 - LG Wiesbaden \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 StR 9/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n1. Juli 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern \n\n (hier: Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs- \n verwahrung) \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n29. Juni 2005 in der Sitzung am 1. Juli 2005, an denen teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\nRothfuß, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nin der Verhandlung \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird der Beschluß \n\ndes Landgerichts Wiesbaden vom 19. November 2004 mit \n\nden Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju-\n\ngendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDer Verurteilte, um dessen nachträgliche Unterbringung in der Siche-\n\nrungsverwahrung es im vorliegenden Verfahren geht, war vom Landgericht mit \n\nUrteil vom 19. November 1997 wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in \n\nacht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. \n\nDiese Freiheitsstrafe hat er bis zum 6. Dezember 2004 vollständig verbüßt. An \n\ndiesem Tag wurde er aus dem Strafvollzug entlassen. Der Erlaß eines Unter-\n\nbringungsbefehls nach § 275 a Abs. 5 StPO wurde abgelehnt. \n\nBereits vor der Haftentlassung hatte die Staatsanwaltschaft am 30. Sep-\n\ntember 2004 beantragt, gemäß § 66 b Abs. 1 StGB nachträglich die Unterbrin-\n\ngung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Hiervon in-\n\nformierte das Landgericht den Verurteilten und seinen Verteidiger. Durch eine \n\nals \"Beschluß\" bezeichnete Entscheidung vom 19. November 2004 hat das \n\nLandgericht diesen Antrag ohne Hauptverhandlung zurückgewiesen, weil es \n\nmeinte, nach der Verurteilung seien keine neuen Tatsachen i.S.v. § 66 b Abs. 1 \n\nStGB erkennbar geworden. Die Staatsanwaltschaft hat gegen die ihr am \n\n23. November 2004 zugestellte Entscheidung noch am selben Tag \"sofortige \n\nBeschwerde\" eingelegt. Mit einem am 22. Dezember 2004 beim Landgericht \n\neingegangenen Schriftsatz hat sie dieses Rechtsmittel sodann als \"Revision\" \n\nbezeichnet und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Das \n\nvom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge \n\nErfolg. \n\nI. \n\n1. Die vollständige Verbüßung der Strafe und die Haftentlassung des \n\nVerurteilten stehen der Fortsetzung des Verfahrens nicht entgegen. Vielmehr \n\ngenügt es, daß der Antrag der Staatsanwaltschaft vorher gestellt und dem Ver-\n\nurteilten vor dem Ende des Strafvollzugs mitgeteilt wurde, daß die Staatsan-\n\nwaltschaft prüft, ob die nachträgliche Anordnung der Maßregel in Betracht \n\nkommt. \n\na) Weder § 66 b StGB noch § 275 a StPO ist zu entnehmen, daß sich \n\nder Verurteilte bis zur gerichtlichen Entscheidung über die von der Staatsan-\n\nwaltschaft beantragte nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Siche-\n\nrungsverwahrung noch im Vollzug der zuvor verhängten Strafe befinden muß. \n\nEine einschränkende Formulierung, wie sie die landesrechtlichen Straf-\n\ntäterunterbringungsgesetze enthielten, findet sich in § 66 b StGB, der funktio-\n\nnal an ihre Stelle getreten ist, nicht. Die Landesgesetze gestatteten die Anord-\n\nnung nämlich nur gegen einen \"Strafgefangenen, der in einer Justizvollzugsan-\n\nstalt des Landes ... eine zeitige Freiheitsstrafe verbüßt\" (vgl. § 1 StrUBGBW, \n\nGBl 2001, 188; ähnlich Art. 1 BayStrUBG, BayGVBl 2001, 978). Die vereinzelt \n\nzu den landesgesetzlichen Regelungen der Straftäterunterbringungsgesetze \n\nergangene obergerichtliche Rechtsprechung, wonach vor der Entlassung aus \n\nder Strafhaft rechtskräftig über die nachträgliche Unterbringung entschieden \n\nsein muß (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2002, 503; OLG Nürnberg NJW 2003, 601; \n\na.A. OLG Naumburg NJW 2002, 2573; OLG Bamberg NStZ 2002, 502), läßt \n\nsich allein schon wegen der abweichenden Anordnungsvoraussetzungen nicht \n\nauf § 66 b StGB übertragen. Obwohl die Landesgesetze und die dazu ergan-\n\ngene Rechtsprechung bei Schaffung des § 66 b StGB bekannt waren, hat der \n\nBundesgesetzgeber eine vergleichbare einschränkende Regelung nicht über-\n\nnommen. § 66 b StGB setzt nur voraus, daß vor Ende des Vollzugs der \n\nFreiheitsstrafe Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche \n\nGefährlichkeit hinweisen. \n\nEine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus den insoweit teilweise \n\nmißverständlich formulierten Gesetzesmaterialien. In der Begründung der \n\nBeschlußempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages heißt es zwar: \n\n\"Damit kommt die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Siche-\n\nrungsverwahrung bzw. ein Unterbringungsbefehl (§ 275 a Abs. 5 StPO) nur in \n\nBetracht, solange die Freiheitsstrafe aus dem Ausgangsurteil vollzogen wird. \n\nAusgeschlossen ist die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung \n\ndemnach gegen einen Verurteilten, der sich bereits wieder in Freiheit befindet\" \n\n(BTDrucks. 15/3346 S. 17). Weiter heißt es dort, auch wenn der Verurteilte \n\nsich aktuell im Vollzug einer anderen Freiheitsstrafe befindet, sei die Anord-\n\nnung nur solange möglich, \"wie die Freiheitsstrafe aus dem Ausgangsurteil \n\nnicht vollständig verbüßt ist\". Hieraus kann jedoch keine eigenständige zusätz-\n\nliche Voraussetzung für die nachträgliche Sicherungsverwahrung in dem Sinne \n\nentnommen werden, daß ihre Anordnung immer ausgeschlossen ist, sobald die \n\nFreiheitsstrafe aus dem Ausgangsurteil voll verbüßt wurde und der Verurteilte \n\nwieder auf freiem Fuß ist. Die erwähnten Formulierungen dienen vielmehr - wie \n\nsich aus dem Textzusammenhang mit dem Einleitungssatz des entsprechen-\n\nden Absatzes ergibt - ersichtlich nur der Erläuterung des Begriffs der Tatsa-\n\nchen, die \"nach einer Verurteilung ... vor Ende des Vollzuges erkennbar wer-\n\nden\". Damit soll zugleich der Zeitraum festgelegt werden, in dem die neuen \n\nTatsachen erkennbar geworden sein müssen. Es wird lediglich klargestellt, daß \n\nerst nach Vollverbüßung der verhängten Freiheitsstrafe erkennbar gewordene \n\nTatsachen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Gleiches gilt für die ähn-\n\nlich lautenden Abschnitte in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundes-\n\nregierung (BTDrucks. 15/2887 S. 12). \n\nIn der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 275 a StPO wird das \n\nBestreben deutlich, Verfahren über den Antrag auf Anordnung der nachträgli-\n\nchen Sicherungsverwahrung zu beschleunigen und dem Vertrauensschutz des \n\nVerurteilten Rechnung zu tragen. Die Vollstreckungsbehörde ist danach gehal-\n\nten, die Akten rechtzeitig vorzulegen. Die Staatsanwaltschaft hat den Verurteil-\n\nten von der Einleitung des Prüfungsverfahrens zu informieren (§ 275 a Abs. 1 \n\nSatz 2 StPO). Sie soll den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung spätestens sechs Monate vor Strafende stellen und mit dem \n\nAntrag die Akten unverzüglich dem Gericht übergeben. Die Bestimmung der \n\nAntragsfrist ist jedoch eine Sollvorschrift. Durch diese Ausgestaltung kann den \n\nbesonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden. Daß eine \n\nEntscheidung des zuständigen Gerichts erst nach der Haftentlassung des Ver-\n\nurteilten zustande kommt, kann beispielsweise darauf beruhen, daß trotz aller \n\nBeschleunigung, d.h. Einhaltung der Sollfrist des § 275 a Abs. 1 Satz 3 StPO, \n\neine rechtskräftige Entscheidung innerhalb von sechs Monaten bis zum Stra-\n\nfende nicht herbeizuführen ist. Schon wegen der notwendigen, vom Gesetz \n\nvorgeschriebenen zwei Sachverständigengutachten (§ 275 a Abs. 4 Satz 2 \n\nStPO), die das Gericht einholen muß, bevor es über den Antrag entscheidet, \n\nund des hiermit verbundenen Zeitaufwands, ist regelmäßig kaum zu erwarten, \n\ndaß bis zur Vollverbüßung der Haftstrafe eine erstinstanzliche Sachentschei-\n\ndung aufgrund einer Hauptverhandlung ergehen kann. Zudem hätte das Erfor-\n\ndernis einer erstinstanzlichen Entscheidung bis zum Ende des Vollzugs zur \n\nFolge, daß Tatsachen, die erst kurz vor dem Strafende erkennbar werden, \n\ngrundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Dies entspräche nicht \n\ndem Gesetz. Denn nach § 66 b Abs. 1 StGB sollen alle neuen Gefährlichkeits-\n\ntatsachen erfaßt werden, die bis zum Ende des Vollzugs erkennbar werden. \n\nGinge man davon aus, daß die Wiedererlangung der Freiheit nach Voll-\n\nverbüßung der Haftstrafe eine Anordnung nach § 66 b StGB ausschlösse, wür-\n\nde das auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderlaufen. Wenn eine \n\nMaßregelanordnung vor Vollverbüßung trotz frühzeitiger Einleitung des Verfah-\n\nrens und gebotener Beschleunigung bis zum Strafende nicht möglich ist, wären \n\ndie Gerichte regelmäßig gezwungen, einen Unterbringungsbefehl nach § 275 a \n\nAbs. 5 StPO zu erlassen, um die Möglichkeit einer anderen als den Antrag der \n\nStaatsanwaltschaft ablehnenden Entscheidung offen zu halten. Dies ist vom \n\nGesetz nicht gewollt. \n\nb) Sowohl dem gesetzgeberischen Anliegen eines möglichst effektiven \n\nSchutzes der Allgemeinheit vor hochgefährlichen Gewalt- und Sexualstraftätern \n\nals auch dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz für den Verur-\n\nteilten wird hinreichend Rechnung getragen, wenn die Staatsanwaltschaft dem \n\nVerurteilten noch während des Strafvollzugs die Einleitung ihres Prüfungsver-\n\nfahrens mitteilt und sie den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung stellt, bevor die Strafvollstreckung aus dem Ausgangsverfah-\n\nren beendet ist. Diese Auslegung der in den §§ 66 b StGB, 275 a StPO getrof-\n\nfenen gesetzlichen Regelung ermöglicht es zum einen, bei der Entscheidung \n\nüber die nachträgliche Maßregelanordnung auch solche für die Gefährlich-\n\nkeitsprognose wichtigen Tatsachen noch zu berücksichtigen, die erst kurz vor \n\ndem Vollzugsende erkennbar werden. Zum anderen wird ausgeschlossen, daß \n\nder Verurteilte ohne zeitliche Begrenzung auch nach der Haftentlassung noch \n\nmit einer nachträglichen Maßregelanordnung rechnen muß. Ferner wird si-\n\nchergestellt, daß der Verurteilte so früh wie möglich noch während des Straf-\n\nvollzugs erfährt, daß er mit der Anordnung der nachträglichen Sicherungsver-\n\nwahrung rechnen muß. Ein schutzwürdiges, das Sicherungsbedürfnis der All-\n\ngemeinheit überwiegendes Vertrauen des Verurteilten darauf, daß er wegen \n\nder früheren Tat(en) keine weitere strafrechtliche Maßregel mehr gewärtigen \n\nmuß, kann daher nicht mehr entstehen. \n\n2. § 66 b StGB ist auch auf sog. \"Altfälle\" anwendbar. Eine Übergangs-\n\nregelung derart, daß von dem Anwendungsbereich des § 66 b StGB bestimmte \n\n\"Altfälle\" mit Verurteilungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des § 66 b StGB aus-\n\ngenommen sind, hat der Gesetzgeber nicht getroffen (vgl. Art. 1 a EGStGB). \n\nDie Maßregelvorschrift ist also - wie sich aus § 2 Abs. 6 StGB ergibt - uneinge-\n\nschränkt auch auf solche Verurteilte anwendbar, deren Verurteilung wegen der \n\nAnlaßtat - wie im vorliegenden Fall - vor Inkrafttreten der Norm erfolgte. \n\n3. § 66 b StGB verstößt weder gegen das Rückwirkungsverbot aus Art. \n\n103 Abs. 2 GG, welches auf Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht \n\nanwendbar ist (vgl. BVerfGE 109, 133, 167), noch gegen das allgemeine \n\nRückwirkungsverbot (vgl. BGH, Urt. vom 11. Mai 2005 - 1 StR 37/05, zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHSt 50 bestimmt). \n\nII. \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, daß das \n\nLandgericht über den Antrag der Staatsanwaltschaft ohne die nach § 275 a \n\nAbs. 2 und 3 StPO erforderliche Hauptverhandlung entschieden hat. \n\n1. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist das Rechtsmittel der \n\nRevision statthaft. \n\nZwar hat das Landgericht seine Entscheidung als \"Beschluß\" bezeich-\n\nnet. Dies führt aber nicht dazu, daß eine Beschwerde nach §§ 304 ff. StPO das \n\nstatthafte Rechtsmittel wäre. Auf die Bezeichnung der Entscheidung kommt es \n\nnicht an. Maßgebend für die Frage, welches Rechtsmittel statthaft ist, ist das \n\nVerfahrensrecht. Danach sind Urteile solche Entscheidungen, die eine mündli-\n\nche Verhandlung und eine öffentliche Verkündung voraussetzen. Ohne Bedeu-\n\ntung ist, ob eine mündliche Verhandlung und eine öffentliche Verkündung wirk-\n\nlich stattgefunden haben. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die betreffende \n\nEntscheidung nach dem Gesetz nur aufgrund mündlicher Verhandlung und im \n\nWege öffentlicher Verkündung hätte ergehen dürfen. Sind Verhandlung und \n\nVerkündung entgegen dem Gesetz unterblieben, handelt es sich für die Frage \n\nder Anfechtbarkeit dennoch um ein Urteil (vgl. BGHSt 8, 383, 384; 25, 242, 243 \n\nzu \"Urteilen\", die verfahrensrechtlich Beschlüsse waren). Nach § 275 a Abs. 2 \n\nStPO ist über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung auf-\n\ngrund einer Hauptverhandlung zu entscheiden. Diese Entscheidung ergeht \n\ndurch Urteil (§ 275 a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. § 260 Abs. 1 StPO). Die-\n\nses ist grundsätzlich in öffentlicher Verhandlung zu verkünden (§ 169 GVG). \n\nEin schriftliches Verfahren ist für die Anordnung der nachträglichen Siche-\n\nrungsverwahrung bei der vom Gesetzgeber gewählten Hauptverhandlungslö-\n\nsung nicht vorgesehen. \n\nDaß die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel zunächst irrtümlich als \"so-\n\nfortige Beschwerde\" bezeichnet hat, ist nach § 300 StPO ebenfalls unschäd-\n\nlich. Diese Vorschrift gilt auch für Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft (Meyer-\n\nGoßner, StPO 48. Aufl. § 300 Rdn. 2). Im übrigen hat sie selbst das Rechtsmit-\n\ntel noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist als \"Revision\" bezeichnet. \n\n2. Die Verfahrensrüge ist zulässig und begründet. Entgegen der Vor-\n\nschrift des § 275 a Abs. 2 StPO hat die Jugendschutzkammer ohne Hauptver-\n\nhandlung entschieden. Die Entscheidung beruht auf dieser Gesetzesverlet-\n\nzung. Daß die im schriftlichen Beschlußverfahren ergangene Entscheidung \n\nhierauf beruht, kann der Senat bereits deswegen nicht ausschließen, weil die \n\nKammer bei der Entscheidung neben dem Vorsitzenden mit zwei Berufsrich-\n\ntern, aber nicht mit Schöffen besetzt war. In ordnungsgemäßer Besetzung für \n\neine Hauptverhandlung wäre das Ergebnis möglicherweise anders gewesen. \n\nIII. \n\nFür die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: \n\nDas Revisionsgericht muß überprüfen können, ob \"Tatsachen\", \"die auf \n\neine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinwei-\n\nsen\", nach einer Verurteilung im Sinne von § 66 b Abs. 1 StGB erkennbar ge-\n\nworden sind. In der gerichtlichen Entscheidung muß daher näher dargelegt \n\nwerden, wann die entsprechenden Tatsachen erstmals zutage getreten sind. \n\nDazu ist eine Darlegung des erkennbaren Gefährlichkeitssachverhalts zum \n\nZeitpunkt der letzten tatrichterlichen Verurteilung sowie der zwischenzeitlich \n\neingetretenen Veränderungen erforderlich. Bei einem Bündel verschiedener \n\nTatsachen, aus denen die Gefährlichkeit hergeleitet wird, ist auf jede einzelne \n\ndieser Tatsachen einzugehen. \n\nTatsachen im Sinne von § 66 b Abs. 1 StGB sind nur solche, die nach \n\nder letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des Vollzugs \n\nder verhängten Freiheitsstrafe erkennbar geworden sind (vgl. OLG Frankfurt \n\nNStZ-RR 2005, 106, 107). Umstände, die für den ersten Tatrichter erkennbar \n\nwaren, scheiden daher als neue Tatsachen aus (vgl. BGH, Urt. vom 11. Mai \n\n2005 - 1 StR 37/05). \n\nDer relevante Zeitraum beginnt \"nach einer Verurteilung\" (§ 66 b Abs. 1 \n\nSatz 1 StGB). Abzustellen ist insoweit auf die letzte Entscheidung in der Tatsa-\n\ncheninstanz (vgl. BGH, aaO). Bis zu diesem Zeitpunkt auftretende Umstände \n\nkönnen noch in dem Ausgangsverfahren berücksichtigt werden. Die \"neue Tat-\n\nsache\" muß dagegen nicht erst nach Rechtskraft der letzten Tatsachenent-\n\nscheidung erkennbar geworden sein. Anderenfalls entstünde eine Schutzlücke, \n\nda zwischen Tatsachenentscheidung und Rechtskraft eingetretene Umstände \n\nin der Tatsacheninstanz nicht mehr und im Revisionsverfahren ohnehin keine \n\nBerücksichtigung finden können. Das Ende des Vollzugs - so das Gesetz - ist \n\nauch das Ende des berücksichtigungsfähigen Zeitraums. \n\nDie Tatsachen brauchen in dieser Zeit nicht neu entstanden zu sein. \n\nDies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 66 b StGB sowie aus dem \n\nausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks. 15/2887 S. 12; Ul-\n\nlenbruch in MünchKomm StGB § 66 b Rdn. 72). Es reicht aus, wenn sie in die-\n\nsem Zeitraum erstmals erkennbar werden (vgl. BGH aaO). Da es auf die Er-\n\nkennbarkeit ankommt, genügt es - anders als im Wiederaufnahmeverfahren \n\n(§ 359 Nr. 5 StPO) - nicht, daß der (ggf. sachverständig beratene) Tatrichter \n\ndes Ausgangsverfahrens die fraglichen Tatsachen tatsächlich nicht erkannt \n\nhat. Entscheidend ist, ob er sie hätte erkennen können. \n\nKeine neuen Tatsachen sind neue rechtliche (Um-)Bewertungen, die auf \n\nbereits früher bekannten Umständen beruhen (vgl. OLG Koblenz NStZ 2005, \n\n97, 99; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 106, 108). Denn die Möglichkeit der \n\nnachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung dient nicht dazu, eine \n\nrechtsfehlerhafte frühere Entscheidung, die von der Staatsanwaltschaft nicht \n\nbeanstandet wurde, nachträglich zu korrigieren (BGH aaO). \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR___9-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-01/2-str-9-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":18},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":11},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR___9-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR___9-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-01/2-str-9-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR___9-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:55:18.608535+00:00"}}