{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR___4-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-06-22","aktenzeichen":"2 StR 4/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 4/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n geringer Menge u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2005 be-\n\nschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKöln vom 18. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die \n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nSoweit die Revision mit der Verfahrensrüge beanstandet, daß die Verurteilung \n\nin verschiedenen Fällen allein oder wesentlich auf den durch die Aussage des \n\nVernehmungsbeamten eingeführten Angaben des Belastungszeugen L. \n\nberuht, den der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt des gegen ihn geführten Ver-\n\nfahrens habe befragen können, und damit die Verletzung des Fragerechts nach \n\nArtikel 6 Absatz 3 Buchstabe d) EMRK geltend gemacht wird, bemerkt der Se-\n\nnat ergänzend: \n\nArtikel 6 Absatz 3 Buchstabe d) EMRK garantiert das Recht des Ange-\n\nklagten, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Zeuge \n\nin diesem Sinn kann auch der Mitbeschuldigte sein, der - wie hier der Zeuge \n\nL. - in seinem Ermittlungsverfahren als Beschuldigter ausgesagt hat. Da-\n\nbei ist es nicht zwingend erforderlich, daß der Zeuge in der Hauptverhandlung \n\nbefragt werden kann, dies kann in ausreichender Weise auch in einem frühe-\n\nren Verfahrensabschnitt geschehen. Ist der Zeuge jedoch lediglich im Vorver-\n\nfahren oder sonst außerhalb der Hauptverhandlung vernommen worden, muß \n\ndem Angeklagten entweder zu dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge seine Aussa-\n\nge macht, oder in einem späteren Verfahrensstadium - eine angemessene und \n\ngeeignete Gelegenheit gegeben werden, den Zeugen selbst zu befragen oder \n\nbefragen zu lassen. \n\nDies war dem Angeklagten hier nicht möglich, da der Zeuge L. nach sei-\n\nner Festnahme im September 2003 und danach noch im November 2003 ledig-\n\nlich als Beschuldigter polizeilich vernommen wurde - wobei er umfangreiche, \n\nihn selbst, aber auch den Angeklagten belastende Angaben machte - und sich \n\nin der Hauptverhandlung im Verfahren gegen den Angeklagten auf sein Aus-\n\nkunftsrecht nach § 55 StPO berufen hat. Daß der Vernehmungsbeamte als mit-\n\ntelbarer Zeuge befragt werden konnte, reicht zur Wahrung des durch die Kon-\n\nvention garantierten Fragerechts nicht aus. Daß eine Konfrontation des Ange-\n\nklagten mit dem Zeugen nicht erfolgt ist, führt jedoch nicht ohne weiteres zur \n\nAnnahme eines Konventionsverstoßes. Ein Konventionsverstoß ist nach stän-\n\ndiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und \n\ndes Bundesgerichtshofs nicht gegeben, wenn die Verteidigungsrechte, deren \n\nVerletzung geltend gemacht wird, insgesamt angemessen gewahrt wurden, das \n\nVerfahren in seiner Gesamtheit fair war. Dies erfordert eine besonders sorgfäl-\n\ntige und kritische tatrichterliche Beweiswürdigung. Auf die Angaben des Zeu-\n\ngen, der von dem Angeklagten nicht befragt werden konnte, kann eine Fest-\n\nstellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch \n\nandere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden \n\n(EGMR, Fälle Windisch StV 1991, 193, 194; Kostovski MDR 1991, 406, 407; \n\nDelta ÖJZ 1991, 425, 426; Asch EuGRZ 1992, 474, 475; Ferrantelli & Santan-\n\ngelo ÖJZ 1997,151; Luca, Urteil vom 27. Februar 2001, Sektion-Nr. 3354/96; \n\nRachdad, Urteil vom 13. Februar 2004 Reg.-Nr. 71846/01; N.F.B. NJW 2003, \n\n2297; BGHSt 46, 93, 103 f.; BGHR MRK Art. 6 III d Fragerecht 2; BGH, Beschl. \n\nvom 3. Dezember 2004 - 2 StR 156/04). \n\nDiesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht: \n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision liegt eine der Justiz zuzurech-\n\nnende vorwerfbar unterbliebene Konfrontation des Angeklagten mit dem Zeu-\n\ngen nicht schon darin, daß nach der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung \n\ndes Zeugen L. nicht noch eine richterliche Zeugenvernehmung stattge-\n\nfunden hat, bei der der Angeklagte oder sein Verteidiger hätten teilnehmen \n\nkönnen. \n\nDer Zeuge wurde unmittelbar nach seiner Festnahme im September \n\n2003 und danach noch im November 2003 als Beschuldigter polizeilich ver-\n\nnommen und hat dabei umfangreiche, ihn selbst und eine Vielzahl von Perso-\n\nnen belastende Angaben gemacht. Bei dem polizeilichen Zugriff im September \n\n2003 wurden auch der Angeklagte und weitere Personen aus seinem Umfeld \n\nfestgenommen. Gerade wenn eine umfangreiche Bandentätigkeit aufzuklären \n\nist, die Ermittlungen sich gegen eine Vielzahl von Personen - wie hier - richten, \n\nbedarf es zunächst einer Klärung und Sichtung, gegen welche Personen ein \n\nTatverdacht besteht. Schon aus praktischen Gründen ist es daher häufig nicht \n\nmöglich, eine richterliche Zeugenvernehmung mit den Verfahrensgarantien des \n\n§ 168 c Abs. 2 StPO in diesem Verfahrensstadium durchzuführen. Zwar mag \n\ndies zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen sein. Gründe, die befürch-\n\nten ließen, daß die als Zeuge in Betracht kommende Person - hier der Zeuge \n\nL. - für die Hauptverhandlung nicht mehr zur Verfügung stehen würde, \n\netwa durch Krankheit, drohende Abschiebung o. ä. und die deshalb eine rich-\n\nterliche Zeugenvernehmung schon vor der Hauptverhandlung nahe legten, be-\n\nstanden jedoch nicht. Ein solcher Grund kann nicht allein darin gesehen wer-\n\nden, daß der Zeuge sich in der Hauptverhandlung auf sein Auskunftsrecht be-\n\nrufen könnte. Dieses Recht stand ihm auch bei jeder vorherigen Zeugenver-\n\nnehmung zu. Daß er sich in einem solchen Fall anders als in der Hauptver-\n\nhandlung nicht auf sein Auskunftsrecht berufen hätte, ist durch nichts belegt. \n\n2. Die Kammer war sich ersichtlich der Problematik bewußt, die sich aus \n\ndem Umstand ergeben hat, daß die Aussage des Zeugen L. nur mittelbar \n\ndurch die Vernehmung der Verhörsperson in die Hauptverhandlung eingeführt \n\nwerden konnte. Sie hat seine Aussage ausführlich gewürdigt und sie durch an-\n\ndere Beweismittel bestätigt gefunden (zu diesem Erfordernis vgl. BGHSt 46, \n\n93, 106; BGHR MRK Art. 6 III d Fragerecht 2; BGH, Urt. vom 3. Dezember \n\n2004 - 2 StR 156/04; BGH NJW 2003, 3142, 3144; vgl. auch BVerfG NJW \n\n2001, 2245, 2246). Daß in den Fällen 8, 9, 14 und 15 der Zeuge L. als \n\neinziges Beweismittel aufgeführt worden ist, steht dem, wie schon der General-\n\nbundesanwalt in seiner Antragsschrift unter I. 2. a), b) und c) dargelegt hat, \n\nunter den vorliegenden Umständen nicht entgegen. Eine isolierte Betrachtung \n\nder jeweiligen Einzeltaten würde den Besonderheiten des Falls nicht gerecht: \n\nDer Angeklagte ist wegen bandenmäßigen, in einem Fall auch bewaffne-\n\nten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in 17 Fäl-\n\nlen, wegen Geiselnahme und versuchter Nötigung verurteilt worden. Alle aus-\n\ngeurteilten Taten stehen nicht nur in einem engen zeitlichen und räumlichen \n\nZusammenhang, sondern stellen sich als mehr oder weniger gleichförmig ver-\n\nlaufende Betätigungen der auf Drogenhandel spezialisierten und von dem An-\n\ngeklagten organisierten und angeführten Bande dar. Unter diesen Umständen \n\nbedarf es einer Gesamtschau aller zur Verfügung stehenden und verwerteten \n\nBeweismittel, da auch die Beweismittel, die nicht unmittelbar den jeweiligen \n\nTatvorwurf belegen, mindestens Indizwert auch für diese Taten zukommen \n\nkann. \n\nDie Kammer konnte sich hier bei ihrer Überzeugungsbildung als Grund-\n\nlage der Verurteilung des Angeklagten - auch außerhalb der Aussage des Zeu-\n\ngen L. - auf eine Vielzahl von Beweismitteln stützen. \n\nSo hat neben dem Zeugen L. insbesondere der Zeuge O. zur Ban-\n\ndenstruktur wie zu einzelnen Taten des Angeklagten als Bandenmitglied in der \n\nHauptverhandlung umfassend ausgesagt. Auch weitere Bandenmitglieder ha-\n\nben dazu detaillierte und umfangreiche Angaben gemacht, die, soweit sie in \n\nder Hauptverhandlung von ihrem Auskunftsrecht nach § 55 StPO Gebrauch \n\ngemacht haben, durch die Aussagen von Vernehmungsbeamten in die Haupt-\n\nverhandlung eingeführt wurden. Soweit die Revision meint, auch hinsichtlich \n\ndieser Zeugen liege eine Verletzung des Fragerechts nach Artikel 6 Absatz 3 \n\nBuchstabe d) EMRK vor, ihnen komme deshalb ebenfalls nur ein geringerer \n\nBeweiswert zu, ist diese Beanstandung, wie der Generalbundesanwalt zutref-\n\nfend ausgeführt hat, nicht in der erforderlichen Form geltend gemacht worden. \n\nUnabhängig davon sind etwa Verkäufe von Bandenmitgliedern durch einen als \n\nV-Mann eingesetzten in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen bestätigt \n\nworden, zudem standen der Kammer Erkenntnisse aus Telefonüberwachungen \n\nund Durchsuchungen zur Verfügung. Schließlich ist auch durch die teilgestän-\n\ndige Einlassung des Angeklagten selbst seine Einbindung in die Bandenkrimi-\n\nnalität bewiesen. So hat er eingeräumt, daß er einer der Teilnehmer eines \n\nüberwachten Telefongesprächs war, bei dem es um Drogenhandel ging. Die \n\nGlaubwürdigkeit des Zeugen L. ist mithin durch eine Vielzahl weiterer Be-\n\nweismittel bestätigt worden, die seine Aussage insgesamt, wenn auch nicht in \n\nallen Einzelheiten stützen und selbständigen Beweiswert haben. Ein Konventi-\n\nonsverstoß liegt unter diesen Umständen nicht vor. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-22/2-str-4-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-22/2-str-4-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:45:10.990213+00:00"}}