{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR__98-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-10-19","aktenzeichen":"2 StR 98/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 98/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n19. Oktober 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode \n\n als Vorsitzender, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nTrier vom 27. Oktober 2004 wird verworfen. \n\nDie Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen \"Verletzung der Fürsorge-\n\npflicht in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen in fünf Fällen\" zu \n\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. \n\nHiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie ein Ver-\n\nfahrenshindernis geltend macht sowie die Verletzung formellen und materiellen \n\nRechtes rügt. \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. \n\nSoweit die Revision \"allergrößte Zweifel\" an der Verhandlungsfähigkeit \n\nder Angeklagten hegt, fehlt es hierfür an einem hinreichenden Tatsachenvor-\n\ntrag. Wenn das Landgericht in der Hauptverhandlung ersichtlich keinen Zweifel \n\nan der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten hatte und solche von der Ver-\n\nteidigung auch nicht geltend gemacht worden sind, so kann diese grundsätzlich \n\nauch vom Revisionsgericht ohne Bedenken bejaht werden (vgl. u.a. BGH, \n\nBeschl. vom 20. April 2004 - 1 StR 14/04; BGH, Beschl. vom 10. Mai 2001 \n\n- 1 StR 120/01; BGH, Beschl. vom 27. April 2001 - 3 StR 502/99; BGH NStZ \n\n1984, 181 jeweils m.w.N.). \n\nII. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie nicht schon unzulässig sind, weil \n\nsie nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form oder verspä-\n\ntet (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) erhoben wurden, unbegründet im Sinne von \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. Insbesondere drängte sich die Einholung eines weiteren \n\nSachverständigengutachtens zur Beurteilung der Schuldfähigkeit der Ange-\n\nklagten zur Tatzeit nicht auf. \n\nIII. Die Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos. \n\n1. Die Beurteilung der Konkurrenzen durch den Tatrichter, der mögli-\n\ncherweise der fehlerhaften Auffassung ist, die Verletzung der Fürsorgepflicht \n\nverbinde die mehrfachen Misshandlungen von Schutzbefohlenen zu einer Tat, \n\nist rechtlich bedenklich, zumal das Landgericht in drei \"Fällen\" die Qualifikation \n\ndes § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB für gegeben erachtet. Bedenken bestehen insbe-\n\nsondere auch deshalb, weil teilweise zwischen den Einzelhandlungen deutliche \n\nzeitliche Zäsuren (z.B. fünfwöchiger Krankenhausaufenthalt des Kindes) be-\n\nstanden und weil es teilweise ganz erhebliche Körperverletzungen waren, die \n\nauch unter Berücksichtigung, dass das Tatbestandsmerkmal \"Quälen\" typi-\n\nscherweise mehrere Handlungen voraussetzt (vgl. BGHSt 41, 113 f.), nicht oh-\n\nne weiteres die Annahme nur einer Tat rechtfertigen. Die Frage kann hier aber \n\noffen bleiben, weil der Senat mit Sicherheit ausschließen kann, dass die Ange-\n\nklagte durch diesen Schuldspruch beschwert ist. Eine Änderung des Konkur-\n\nrenzverhältnisses lässt in aller Regel - so auch hier - den Unrechts- und \n\nSchuldgehalt unberührt (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. vom 1. März 2004 - \n\n2 BvR 2251/03 m.w.N.). \n\n2. Die Verneinung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB durch den \n\nTatrichter weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. \n\nDie Strafkammer ist - sachverständig durch den Facharzt für Psychiatrie \n\nProf. Dr. G. beraten - zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Eingangsmerk-\n\nmal des § 20 StGB gegeben ist. Sie hat hierbei insbesondere geprüft, ob das \n\n\"auffallend feindselige Verhalten\" gegenüber dem Kleinkind, das dann im Alter \n\nvon weniger als zwei Jahren gestorben ist, zu einer anderen Beurteilung der \n\nSchuldfähigkeit der Angeklagten führt. Im Einklang mit dem Sachverständigen \n\nhat die Strafkammer dies verneint und zur Begründung hierfür angeführt: \"Auch \n\nnach ihren Ausführungen in der Hauptverhandlung und dem durch die Zeugen \n\nbeschriebenen Verhalten ist sie durchaus in der Lage, die entwicklungstypi-\n\nschen Bedürfnisse und Wünsche eines Kindes zu erfassen; dies ergibt sich im \n\nÜbrigen bereits aus der Behandlung des älteren Sohnes T. und der bei-\n\nden jüngeren Kinder, die auch jetzt noch in der Familie der Angeklagten leben\" \n\n(UA S. 28). Dass die Angeklagte die Umstände erkannte und ihr Verhalten \n\nsteuern konnte, folgt auch daraus, dass sie ständig von anderen Personen auf \n\ndie Missstände hingewiesen wurde, ihre Misshandlungen vertuschte und Tätig-\n\nkeiten anderer, die dem Kind helfen wollten, mit Nachdruck verhinderte. Des-\n\nhalb reichen die Erwägungen des Tatrichters hier zur Überprüfung des Urteils \n\nauf Rechtsfehler aus. Weitere Darlegungen drängten sich nicht auf. \n\n3. Auch im Übrigen weist das Urteil im Strafausspruch keinen Rechtsfeh-\n\nler zum Nachteil der Angeklagten auf. Durch die in Anbetracht der vorgenom-\n\nmenen erheblichen Misshandlungen des Kleinkindes milde Strafe ist die Ange-\n\nklagte jedenfalls nicht beschwert. \n\nBode Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR__98-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-19/2-str-98-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR__98-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR__98-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-19/2-str-98-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR__98-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:06:02.329569+00:00"}}