{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR__92-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-04-15","aktenzeichen":"2 StR 92/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 92/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. April 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nErfurt vom 16. November 2004 wird mit der Maßgabe als unbe-\n\ngründet verworfen, daß der Urteilstenor dahingehend berichtigt \n\nwird, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit \n\nBetäubungsmitteln in 245 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in 246 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge \n\ngestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\n1. Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts \n\nvorgenommene Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Anzahl der Ta-\n\nten ist zulässig, weil es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in \n\ndem Sinne handelt, daß dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der \n\nabgeurteilten Fälle unterlaufen ist; ein solcher Zählfehler darf berichtigt wer-\n\nden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behe-\n\nbung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung \n\ndes Urteils begründen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.; NStZ-RR 2005, \n\n79). \n\nDas Landgericht hat die 95 Heroinverkäufe an K. als \n\nFälle 117-212 bezeichnet (UA S. 6); tatsächlich ergeben 116 Fälle und 95 Fälle \n\nzusammen 211 Fälle. Bei der Bezeichnung der weiteren Fälle setzt sich der \n\nFehler dann fort. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall einer Ein-\n\nzelfreiheitsstrafe von einem Jahr. Angesichts der verbleibenden 241 Fälle mit \n\nEinzelstrafen von einem Jahr und der vier Fälle mit Einzelstrafen von einem \n\nJahr und sechs Monaten kann ausgeschlossen werden, daß der Rechtsfolgen-\n\nausspruch auf dem Zählfehler beruht. \n\n2. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, daß das Urteil \n\ndes Amtsgerichts Erfurt vom 3. Mai 2004 keine Zäsurwirkung entfaltet, weil es \n\ngemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB davon abgesehen hat, die Geldstrafe in die \n\nGesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zä-\n\nsurwirkung 9 m.w.N.). Angesichts der Ausführungen zur Strafzumessung (UA \n\nS. 15/16) kann der Senat jedoch ausschließen, daß der Rechtsfehler den An-\n\ngeklagten beschwert. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-15/2-str-92-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-15/2-str-92-05","retrieved":"2026-07-10 16:38:33.896810+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-15/2-str-92-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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