{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR__68-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-01-25","aktenzeichen":"2 StR 68/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 68/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n25. Januar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \n geringer Menge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nDr. Appl, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, \n\nBundesanwalt bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidigerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Köln vom 24. September 2004 wird verworfen. \n\n2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei \n\nJahren verurteilt. Ihre auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision \n\nhat keinen Erfolg. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte die Angeklagte \n\nim Sommer 2001 den Verkauf von 4 kg Heroin durch den Hintermann ihres we-\n\ngen täterschaftlicher Beteiligung hieran rechtskräftig verurteilten Ehemanns an \n\neinen aus der Schweiz angereisten Abnehmer in B. , indem sie von Mittels-\n\nmännern des Abnehmers übergebene Geldbeträge auf Bitten ihres Ehemanns \n\nmehrfach an den Verkäufer in der Türkei übermittelte, obwohl sie wusste, dass \n\nes sich um Teile des Kaufpreises aus einem Drogengeschäft handelte. \n\n3 \n\nZu diesem Zweck wechselte sie am 6. Juli 2001 Bargeld in Höhe von \n\n13.000 DM bei verschiedenen Banken in große Scheine ein. Am 21. Juli 2001 \n\nflog sie allein in die Türkei und überbrachte dem Verkäufer K. 28.000 DM \n\nin bar, die der Mittelsmann C. ihrem Ehemann als Kaufpreisrate übergeben \n\nhatte. Am 1. August 2001 überwies sie eine weitere Kaufpreisrate von \n\n6.390 DM, die sie bar einzahlte, an einen Strohmann des Verkäufers K. in \n\nder Türkei. Am 10. August 2001 flog sie mit ihrem Ehemann nach Rumänien, \n\num dort die Kinder ihres Ehemanns zu treffen, der wegen seiner PKK-\n\nAktivitäten aus politischen Gründen nicht in die Türkei einreisen konnte; \n\nzugleich sollte K. eine weitere Rate von 50.000 DM überbracht werden. Da \n\ndem Ehemann der Angeklagten die Einreise nach Rumänien verweigert wurde, \n\nflog man unverrichteter Dinge nach K. zurück. Am 17. August 2001 flog die \n\nAngeklagte auf Bitten ihres Ehemanns allein in die Türkei, überbrachte den Kin-\n\ndern des Angeklagten Geschenke und dem Verkäufer K. einen Bargeldbe-\n\ntrag von 55.900 DM. Bei einer Zollkontrolle gab sie wahrheitswidrig an, Bargeld \n\nin Höhe von 40.000 DM für einen Hauskauf in der Türkei bei sich zu führen. \n\n4 \n\nDie Angeklagte hat den äußeren Sachverhalt weitgehend eingeräumt, \n\njedoch bestritten, von der Herkunft der Geldbeträge aus Drogengeschäften \n\nKenntnis gehabt zu haben. Nach ihrer Einlassung nahm sie auf Grund entspre-\n\nchender Mitteilungen ihres Ehemanns vielmehr an, es handle sich bei den von \n\nihr übermittelten Beträgen um Geld aus Goldgeschäften zwischen den kurdi-\n\nschen Bekannten des Ehemanns, das \"schwarz\", das heißt ohne Kenntnis der \n\nZollbehörden, in die Türkei überbracht werden sollte. Das Landgericht hat diese \n\nEinlassung auf Grund einer Gesamtschau von Umständen als widerlegt ange-\n\nsehen (UA S. 58). \n\n2. a) Die Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig erhoben sind, aus \n\nden vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unbegründet. \n\nb) Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Zwar ist die Erwägung des \n\nLandgerichts, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen C. über das als \n\nHaupttat zugrunde liegende Heroingeschäft werde auch durch die Konstanz \n\nseiner Schilderungen gestützt (UA S. 35), angesichts der im Einzelnen aufge-\n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nführten zahlreichen Widersprüche und Änderungen in den Aussagen des Zeu-\n\ngen (UA S. 36 ff.) schwer nachvollziehbar. Im Zusammenhang mit den sonsti-\n\ngen Beweisergebnissen, insbesondere auch den Protokollen der Telefon-\n\nÜberwachungen, ist jedoch die Beweiswürdigung des Landgerichts zum objek-\n\ntiven Ablauf des Heroingeschäfts zwischen K. , C. , D. und dem Ehemann \n\nder Angeklagten im Ergebnis hinzunehmen, zumal die Angeklagte den äußeren \n\nHergang selbst glaubhaft eingeräumt hat. \n\nc) Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Feststellung des Ge-\n\nhilfenvorsatzes der Angeklagten hält im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand. \n\nDie Überzeugung, die Angeklagte habe beim Übermitteln der Geldbeträ-\n\nge an den Verkäufer K. jeweils gewusst, dass es sich um Teile des Kauf-\n\npreises für eine Heroinlieferung handelte, hat das Landgericht wesentlich auf \n\ndie Indizwirkung des Umstands gestützt, dass die Angeklagte am 24. Juni 2001 \n\nihren Ehemann auf dessen Bitte mit dem PKW von K. nach B. fuhr. Auf die-\n\nser Fahrt führte der Ehemann der Angeklagten eine Tasche mit 4 kg Heroin bei \n\nsich, die der Verkäufer K. bei ihm gelassen hatte, als er selbst am 22. Juni \n\n2001 auf unbekannte Weise von K. nach B. reiste (UA S. 8). In B. traf \n\nsich K. mit dem Vermittler C. und dem möglicherweise aus der Schweiz \n\nangereisten Käufer D. ; nach der Einigung über den Verkauf bat er den Ehe-\n\nmann der Angeklagten, das Heroin nach B. zu transportieren. Dieser ent-\n\nnahm am 24. Juni 2001 in B. das Heroin aus dem Kofferraum des Fahr-\n\nzeugs, während die Angeklagte auf dem Fahrersitz saß, und übergab es an \n\nC. , der es an D. weitergab und von diesem eine Kaufpreisrate von \n\n50.000 DM erhielt. Später suchte die Angeklagte mit ihrem Ehemann und K. \n\nein Restaurant auf. Nachdem sich die Angeklagte, ihr Ehemann, K. \n\nund C. wieder zum PKW begeben hatten, übergab C. dort in Anwesenheit \n\nder Angeklagten das Geld an deren Ehemann. Sodann fuhren das Ehepaar \n\nDe. und K. nach K. zurück. Sämtliche Gespräche zwischen den betei-\n\nligten Männern wurden in kurdischer Sprache geführt, die die Angeklagte nicht \n\nverstand. \n\n9 \n\nDas Landgericht hat festgestellt, der Angeklagten sei spätestens bei der \n\nRückkehr nach K. am Abend des 24. Juni 2001 durch Mitteilung ihres Ehe-\n\nmanns bekannt geworden, dass an diesem Tag Heroin im Kilobereich nach \n\nB. und hierfür erhaltenes Bargeld nach K. gebracht worden waren (UA \n\nS. 10). Die Schlussfolgerungen, auf welche diese Feststellung gestützt ist (UA \n\nS. 588 ff.), sind nicht nur möglich, sondern nahe liegend. Das gilt namentlich \n\nauch für die Erwägungen, es sei nicht verständlich, warum der Aufwand der \n\nFahrt nach B. unternommen worden sei, nur um K. abzuholen, der \n\nebenso gut ein anderes Verkehrsmittel hätte benutzen können; der Aufenthalt in \n\nB. sei überdies nur kurz gewesen und nicht für Besichtigungen genutzt wor-\n\nden. Bei der Übergabe des Geldes an ihren Ehemann sei die Angeklagte zuge-\n\ngen gewesen. \n\n10 \n\nEntsprechendes gilt für die Erwägungen, auf Grund derer das Landge-\n\nricht die Einlassungen der Angeklagten zu den Geldübermittlungen als widerlegt \n\nangesehen hat. \n\n11 \n\nDie Beweiswürdigung, auf welche das Landgericht seine Überzeugung \n\nvom Vorsatz der Angeklagten gestützt hat, ist daher insgesamt tragfähig. Die \n\nFeststellung, die Angeklagte habe von dem zugrunde liegenden Rauschgiftge-\n\nschäfts ihres Ehemanns und seiner Mittäter gewusst, stellt sich nicht als bloße \n\nVermutung des Tatrichters dar, sondern ist auf eine Vielzahl indizieller Tatsa-\n\nchen gestützt. Eine erschöpfende Erörterung sämtlicher Erwägungen zur Be-\n\nweiswürdigung sowie das ausdrückliche Ausräumen aller theoretisch denkbaren \n\nEinwendungen hiergegen kann vom Tatrichter nicht verlangt werden; das Revi-\n\nsionsgericht hat die tatrichterliche Beweiswürdigung hinzunehmen, wenn sie \n\nnicht rechtsfehlerhaft ist. Dass auch eine abweichende Beurteilung möglich ge-\n\nwesen wäre, begründet für sich keinen Rechtsfehler. \n\n12 \n\n3. Auch die Strafbemessung hält, auch unter Berücksichtigung des seit \n\nder Tatbegehung verstrichenen Zeitraums sowie der Verfahrensdauer bis zur \n\nEntscheidung des Senats, im Ergebnis der Prüfung stand. \n\n13 \n\nDas Landgericht hat den Zeitraum von drei Jahren zwischen der Tatbe-\n\ngehung im August 2001 und der erstinstanzlichen Entscheidung am 24. Sep-\n\ntember 2004 sowie die relativ lange Verfahrensdauer bis zu diesem Zeitpunkt \n\nbei der Strafzumessung nicht ausdrücklich erörtert. Ob hieraus zu schließen ist, \n\nes habe diesen Strafzumessungsgesichtspunkt gänzlich übersehen, kann offen \n\nbleiben. Der Senat kann ausschließen, dass ihm bei Berücksichtigung durch \n\nden Tatrichter erhebliches Gewicht beigemessen und dass eine noch mildere \n\nStrafe verhängt worden wäre. \n\n14 \n\nSoweit das Verfahren nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eine Ver-\n\nzögerung erfahren hat, konnte dies vom Landgericht nicht berücksichtigt wer-\n\nden. Entgegen der vom Generalbundesanwalt in der Hauptverhandlung vor \n\ndem Senat vertretenen Ansicht ist insoweit allerdings weder auf Grund der \n\nDauer des Revisionsverfahrens noch im Hinblick auf die Gesamtverfahrens-\n\ndauer eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung unter Verstoß gegen \n\nArt. 6 Abs. 1 S. 1 MRK festzustellen. \n\n15 \n\nNach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils vom 24. September 2004 \n\nam 5. Dezember 2004 und Eingang der vollständigen Revisionsbegründung am \n\n3. Januar 2005 ist die Sache am 15. Februar 2005 beim Generalbundesanwalt \n\neingegangen, der sie mit seiner Stellungnahme und einem Antrag gemäß § 349 \n\nAbs. 2 StPO am 16. März 2005 dem Senat zugeleitet hat. Bis zu diesem Zeit-\n\npunkt ist eine unangemessene Verfahrensdauer ersichtlich nicht gegeben. \n\n16 \n\nWegen Wechsels des Berichterstatters auf Grund des Eintritts des Erst-\n\nberichterstatters des Senats in den Ruhestand und wegen längerfristiger Er-\n\nkrankung der Vorsitzenden des Senats im Herbst 2005 konnte die Sache, \n\nnachdem sie am 26. August 2005 anberaten worden war, als Nicht-Haftsache \n\nnicht vor dem 25. Januar 2006 terminiert werden; namentlich auch, weil die für \n\ndie zuständige Sitzgruppe freien Verhandlungstermine unter Berücksichtigung \n\nvon Urlaubsverhinderungen bis zum Jahresende 2005 durch Haftsachen weit-\n\ngehend besetzt waren. Etwa 80 % der beim Senat im Jahr 2005 eingegange-\n\nnen 622 Revisionssachen waren Haftsachen, welche seit jeher nach der Praxis \n\nder Strafsenate des Bundesgerichtshofs einer besonders zügigen und vordring-\n\nlichen Bearbeitung zuzuführen sind. Auch das Bundesverfassungsgericht hat \n\nmehrfach Anlass gesehen, auf das Erfordernis einer vordringlichen Bearbeitung \n\nvon Haftsachen hinzuweisen. Eine frühere Terminierung der vorliegenden Sa-\n\nche, in welcher die Angeklagte sich nicht in Haft befindet, hätte hier zur Zurück-\n\nstellung eiliger Haftsachen führen müssen und war daher nicht vertretbar. \n\n17 \n\nUnter diesen konkreten Umständen kann nicht davon gesprochen wer-\n\nden, schon die nach Eingang der Sache verstrichene Verfahrensdauer von 10 \n\nMonaten bis zur Entscheidung des Senats habe einen Verstoß gegen die An-\n\nforderungen einer rechtsstaatlichen Verfahrensweise begründet und die Ange-\n\nklagte in ihrem Menschenrecht aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK verletzt. Zwar mag in \n\nextremen Ausnahmefällen ein bloßer Zeitablauf auch ohne vorwerfbare Ver-\n\nsäumnisse im Bereich der Justiz einen solchen Verstoß begründen können. \n\nHiervon kann vorliegend aber keine Rede sein. Eine rechtsstaatswidrige Verfah-\n\nrensverzögerung ist hier weder auf Grund der Verfahrensdauer beim Senat \n\nnoch im Hinblick auf die Gesamtverfahrensdauer gegeben. \n\n18 \n\nZu Gunsten der Angeklagten wirkt freilich unabhängig hiervon der selbst- \n\nständige Strafzumessungsgrund der langen Verfahrensdauer, die auch den \n\nZeitraum nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils umfasst. Der Senat hat auch \n\ninsoweit, entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts, in entsprechender \n\nAnwendung des § 354 Abs. 1 a S. 1 StPO von einer Aufhebung oder Herabset-\n\nzung der Strafe abgesehen, weil die vom Landgericht verhängte Strafe ange-\n\nmessen ist. Dem strafmildernden Gesichtspunkt der durch die lange Verfah-\n\nrensdauer bewirkten Belastung standen hier namentlich die vom Landgericht \n\nnicht ersichtlich berücksichtigten Umstände gegenüber, dass der Tatbeitrag der \n\nAngeklagten sich der täterschaftlichen Begehung annäherte, dass sie die \n\nHaupttat in einer Mehrzahl – auch selbstständig durchgeführter – Teilakte mit \n\nerheblicher krimineller Energie förderte und dass sie wichtige Unterstützungs-\n\nhandlungen für ein Rauschgiftgeschäft erheblichen Umfangs erbrachte. Die auf \n\nder Grundlage der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellungen verhängte \n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren ist daher auch unter Berücksichtigung der weite-\n\nren Verfahrensdauer jedenfalls angemessen. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR__68-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-25/2-str-68-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR__68-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR__68-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-25/2-str-68-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR__68-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:58.864415+00:00"}}