{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR__52-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-04-07","aktenzeichen":"2 StR 52/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 52/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. April 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nAachen vom 29. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, \n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\nhat. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, wobei er \n\njeweils eine Schußwaffe mit sich führte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier \n\nJahren verurteilt. Die auf die Sachrüge und eine nicht ausgeführte Rüge der \n\nVerletzung formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegrün-\n\ndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDer Senat ist dem Antrag des Generalbundesanwalts, das Verfahren im \n\nFall 9 der Anklage gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig einzustel-\n\nlen, weil dieser Fall vom Landgericht nicht ausgeurteilt worden sei, nicht ge-\n\nfolgt. Den Urteilsausführungen ist in Verbindung mit dem handschriftlich abge-\n\nfaßten verkündeten Urteilstenor mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, \n\ndaß das Landgericht alle angeklagten Fälle ausgeurteilt hat. \n\nMit der Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 30. Juni 2004 wur-\n\nde dem Angeklagten vorgeworfen, in der Zeit von Anfang Mai 2003 bis Anfang \n\nFebruar 2004 in neun Fällen jeweils ein halbes Kilogramm Amphetamin hervor-\n\nragender Qualität von dem gesondert verfolgten Aleksander Z. erworben zu \n\nhaben. Außerdem soll er am 5. Februar 2004 in seiner Wohnung mehr als \n\nzweieinhalb Kilogramm Amphetamin aufbewahrt haben, wovon er am Nachmit-\n\ntag jenes Tages 983,6 g an Aleksander Z. und Edin B. verkauft haben soll. \n\nDas Landgericht hat den rechtlichen Hinweis gegeben, daß es sich im \n\nletzten angeklagten Komplex um zwei tatmehrheitliche Straftaten handeln \n\nkönnte. Im Urteil hat es festgestellt, daß der Angeklagte in der Zeit von Anfang \n\nMai 2003 bis Anfang Februar 2004 bei acht Gelegenheiten je 500 g Ampheta-\n\nmin in pastenartiger Konsistenz mit hohem Wirkstoffgehalt sowie 1000 g Kof-\n\nfein von Aleksander Z. gekauft hat, die er miteinander vermischte und als \n\n„Speed“ verkaufte. Als Fälle 9 und 10 des Urteils wird geschildert, daß der An-\n\ngeklagte am 5. Februar 2004 ca. 2500 g Amphetamin in seiner Wohnung auf-\n\nbewahrte, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. 1000 g \n\nAmphetamin in pastenartiger Konsistenz habe der Angeklagte von einem \n\n„Sascha“ erworben, ferner von Aleksander Z. 1500 g „Speed“. Von dem von \n\nAleksander Z. gekauften Amphetamin habe der Angeklagte diesem und Edin B. \n\nam Nachmittag des 5. Februar 2004 983,6 g zurückverkauft. \n\nDas Landgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß es sich bei den \n\nam 5. Februar 2004 in der Wohnung des Angeklagten aufbewahrten 1500 g \n\n„Speed“ um das Rauschgift handelte, daß der Angeklagte beim letzten der an-\n\ngeklagten neun Käufe von Aleksander Z. erworben hatte. Hierfür sprechen die \n\nmengenmäßige Übereinstimmung (der Angeklagte hat jeweils 500 g Ampheta-\n\nmin und 1000 g Koffein erworben und zu 1500 g „Speed“ vermischt) und die \n\nzeitliche Überschneidung (Anfang/5. Februar 2004) zwischen angeklagtem und \n\nausgeurteiltem Fall. Der Umstand, daß die Strafkammer in dem der Urteilsver-\n\nkündung zugrunde liegenden handschriftlichen Urteilstenor die Zahl der aus-\n\ngeurteilten Fälle von elf auf zehn abgeändert hat, läßt erkennen, daß sie sich \n\nder Anzahl der angeklagten Fälle bewußt war. \n\nWäre, wie der Generalbundesanwalt meint, die Anklage nicht erschöpft, \n\nso wäre der Senat für die beantragte Verfahrenseinstellung im übrigen nicht \n\nzuständig (vgl. BGHR StPO § 352 Abs. 1 Prüfungsumfang 4; BGH NStZ 1993, \n\n551; BGH Urteil vom 27. Juli 2000 – 4 StR 189/00; Senatsbeschlüsse vom \n\n23. März 2001 – 2 StR 7/01 und vom 31. August 2001 – 2 StR 324/01). \n\nRissing-van Saan Detter Ot-\n\nten \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR__52-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/2-str-52-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR__52-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR__52-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/2-str-52-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR__52-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:36:48.114408+00:00"}}