{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR__46-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-04-22","aktenzeichen":"2 StR 46/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 46/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. April 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2005 gemäß \n\n§ 27 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\nDer Antrag des Angeklagten, die Vorsitzende Richterin am Bun-\n\ndesgerichtshof Dr. R. wegen Besorgnis der Befan-\n\ngenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1. Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom \n\n18. Oktober 2004 Revision eingelegt und die zur Entscheidung über das \n\nRechtsmittel berufene Vorsitzende Richterin des 2. Strafsenats, Frau \n\nDr. R. , wegen Befangenheit abgelehnt. Der Senat hat in dieser \n\nSache bereits zweimal entschieden und die angefochtenen Urteile jeweils teil-\n\nweise aufgehoben und das Verfahren insoweit zurückverwiesen. Der Angeklag-\n\nte macht geltend, daß die abgelehnte Richterin bereits durch das erste Senats-\n\nurteil vom 18. Dezember 2002 einen bedeutenden Teil seiner Revision unter \n\nVerletzung ihrer Amtsaufklärungspflicht grob fehlerhaft verworfen habe, weil sie \n\ngegen ihn voreingenommen sei. \n\nWeiter wirft der Angeklagte der abgelehnten Richterin vor, daß sie ihn \n\nauch im zweiten Verfahren vor dem Bundesgerichtshof bewußt benachteiligt \n\nhabe. Zum einen hätte aufgrund des seinerzeit von ihm gerügten Verfahrens-\n\nfehlers das ganze landgerichtliche Urteil aufgehoben werden müssen. Zum \n\nanderen habe ihm die Vorsitzende zur Hauptverhandlung vor dem Revisions-\n\ngericht bewußt eine völlig handlungsunfähige Verteidigerin bestellt. Die Vertei-\n\ndigerin, welche sich die Beiordnung gegen seinen Willen erschlichen habe, \n\nhabe an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht teilgenommen und \n\nvor dem Termin keine vollständige Akteneinsicht gehabt; sie sei daher unfähig \n\ngewesen, seine Revisionsrügen zu begründen. Obwohl er die Vorsitzende in \n\nzwei Schreiben darauf hingewiesen und dringend um Vorführung gebeten ha-\n\nbe, weil er als einziger die verfahrensrelevanten Tatsachen vorbringen könne, \n\nhabe diese nicht reagiert. \n\n2. Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. \n\na) Die Mitwirkung eines Richters an einer früheren Entscheidung führt im \n\nStrafverfahren nur nach Maßgabe der §§ 22 Nr. 4, 23, 148 a Abs. 2 Satz 1 \n\nStPO zu seinem Ausschluß kraft Gesetzes. Darüber hinaus stellt die richterli-\n\nche Vortätigkeit weder einen Ausschlußgrund dar noch vermag sie als solche \n\ndie Befangenheit eines Richters zu begründen (vgl. BGHSt 21, 334, 341). Auch \n\n(vermeintliche) Rechtsfehler bei einer Vorentscheidung können für sich ge-\n\nnommen eine Ablehnung nicht rechtfertigen, es sei denn, sie wären so grob, \n\ndaß sie den Anschein von Willkür erweckten. Ein solcher Ausnahmefall liegt \n\nhier nicht vor; dem Vortrag des Beschwerdeführers ist schon nicht zu entneh-\n\nmen, daß die abgelehnte Richterin überhaupt rechtsfehlerhaft gehandelt hat. \n\nb) Der Angeklagte stützt sein Ablehnungsgesuch hinsichtlich der Mitwir-\n\nkung im ersten Revisionsverfahren im wesentlichen auf seine eigene revisions-\n\nrechtlich unhaltbare Rechtsauffassung, daß das Revisionsgericht Verfahrens-\n\nfehler, welche der Angeklagte für gegeben erachtet, auch dann zu prüfen habe, \n\nwenn sie nicht im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ordnungsgemäß gerügt \n\nsind. Außerdem behauptet er Fehler in der Beweiswürdigung des angefochte-\n\nnen Urteils, wobei er zum Teil Umstände, die sich nicht aus diesem ergeben, in \n\nseine eigene Würdigung einbezieht. Aus diesen Darlegungen ergibt sich \n\nnichts, was eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin belegen \n\nkönnte. Hinsichtlich des zweiten Revisionsverfahrens vertritt der Angeklagte \n\nzur Frage des Beruhens des Urteils auf dem von ihm geltend gemachten Ver-\n\nfahrensfehler eine andere Rechtsauffassung als der seinerzeit erkennende Se-\n\nnat. Er leitet auch insoweit sein Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der da-\n\nmals mitwirkenden Richterin aus der seiner Auffassung nach unrichtigen Vor-\n\nentscheidung ab, was eine Ablehnung nicht rechtfertigen kann. \n\nc) Auch die Bestellung der Rechtsanwältin K. als Pflichtverteidigerin für \n\ndie (zweite) Revisionshauptverhandlung läßt entgegen der Auffassung des An-\n\ngeklagten nicht auf eine Voreingenommenheit der Richterin schließen. Der \n\nUmstand, daß Rechtsanwältin K. an der Verhandlung vor dem Landgericht \n\nnicht teilgenommen und auch keine vollständige Akteneinsicht hatte, stand ei-\n\nner wirksamen Vertretung des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung \n\nnicht entgegen. Das Revisionsgericht prüft nur solche Verfahrensrügen, die \n\ninnerhalb der Revisionsbegründungsfrist ordnungsgemäß ausgeführt worden \n\nsind. Alle den Mangel enthaltenden Tatsachen müssen fristgemäß - im Regel-\n\nfall Monate vor Durchführung der Revisionshauptverhandlung - mitgeteilt wor-\n\nden sein. Die Verteidigerin war aus Rechtsgründen gehindert, etwa fehlenden \n\nTatsachenvortrag zu Verfahrensrügen nachzuholen. Sie konnte lediglich die \n\ngeltend gemachten Rügen durch Rechtsausführungen unterstützen, wozu es \n\nlediglich der Kenntnis des angefochtenen Urteils und der Revisionsbegründung \n\nbedurfte. Aus diesem Grunde war es auch nicht geboten, den Angeklagten \n\nselbst zur Revisionshauptverhandlung vorführen zu lassen. Daß hierfür keine \n\nNotwendigkeit ersichtlich sei und für eine Entpflichtung der Rechtsanwältin K. \n\nkein Anlaß bestehe, weil Gründe, die ein ernsthaft zerrüttetes Vertrauensver-\n\nhältnis hätten nahelegen können, bisher nicht genannt worden seien, hatte die \n\nabgelehnte Richterin dem Angeklagten durch Schreiben vom 19. Februar 2004 \n\nmitgeteilt. \n\nd) Umstände, die einem verständigen Angeklagten Anlaß zur Besorgnis \n\ngeben könnten, die Vorsitzende Richterin sei nicht bereit, die anstehenden \n\nRechtsfragen in dem erneuten Revisionsverfahren unbefangen zu entscheiden, \n\nsind danach nicht ersichtlich. \n\n3. Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). \n\nBode Otten Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR__46-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-22/2-str-46-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR__46-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR__46-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-22/2-str-46-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR__46-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:36:19.016400+00:00"}}