{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR__30-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-06-15","aktenzeichen":"2 StR 30/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 263 Bei \"Lastschriftreiterei\" mit dem Ziel der Kreditbeschaffung wird die erste Inkassostelle (Gläubigerbank) konkludent getäuscht, wenn den Lastschriften kurzfristige Darlehen mit einem deutlich erhöhten Risiko des Widerrufs zugrun- de liegen und der Gläubiger seiner Bank dies nicht offen legt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 30/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n15. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betrugs \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hanau vom 13. Oktober 2004 mit den Feststellungen \n\naufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDie Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten vorgeworfen, durch acht \n\nselbständige Handlungen jeweils einen Betrug zum Nachteil der V.-Bank be-\n\ngangen zu haben, indem er als Teilnehmer an dem Lastschriftverfahren in acht \n\nFällen Lastschriften Dritter vorlegte und sich die Beträge hat gutschreiben las-\n\nsen, obwohl er damit rechnete, daß die Lastschriften - letztlich zum finanziellen \n\nNachteil der V.-Bank - in offener Frist widerrufen werden würden. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und von einer Ent-\n\nscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen; letzteres ist nicht angefoch-\n\nten. \n\nGegen den Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, \n\nmit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechts-\n\nmittel hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg. Eines Eingehens auf die \n\nVerfahrensrüge bedarf es daher nicht. \n\nA) \n\nDas Landgericht hat u.a. folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte arbeitete zur Tatzeit für die Firma S. , einem Ku-\n\nrierdienst in F. , als Subunternehmer und erledigte dabei europaweite \n\nWarenauslieferungs-Touren. Am 7. April 2003 eröffnete er bei der V.-Bank ein \n\nFirmenkonto und schloß eine sogenannte \"Vereinbarung über den Einzug von \n\nForderungen durch Lastschriften.\" \n\nIm Mai oder Juni 2003 wandte sich der in der Regel überschuldete An-\n\ngeklagte, weil der Druck seiner Gläubiger zunahm, an eine Frau G., die ihm \n\nschon einmal ein Darlehen über 15.000 € vermittelt hat\n\nte. Frau G. hatte Perso-\n\nnen zur Hand, die bereit waren, Gelder kurzfristig gegen einen sehr hohen \n\nZinsertrag darlehensweise zu investieren. Diese Personen waren damit einver-\n\nstanden, daß das von ihnen zu diesem Zwecke zur Verfügung zu stellende \n\nGeld im Wege des Lastschriftverfahrens und einer zu erteilenden Einzugser-\n\nmächtigung von dem Zahlungsempfänger eingezogen und anschließend von \n\ndiesem verwendet werden sollte. Im Innenverhältnis zu den Investoren benötig-\n\nte Frau G. - \"möglicherweise als Sicherheit\" (nähere Feststellungen dazu hat \n\ndas Landgericht nicht getroffen) - Forderungen, die sie im Wege des Forde-\n\nrungskaufs (Factoring) zunächst ihrerseits zu erwerben hatte. Deshalb forderte \n\nsie den Angeklagten auf, Scheinrechungen über von diesem nicht erbrachte \n\nLeistungen zu erstellen, damit sie diese vorgeblichen Forderungen im Wege \n\ndes Factoring für sich \"ankaufen\" konnte. Dem kam der Angeklagte nach. \n\nDurch Vermittlung von Frau G. erhielt der Angeklagte einen Antrag auf Ab-\n\nschluß eines Factoring-Vertrages, den er unterschrieben zurücksandte, sowie \n\nLastschriften mit den entsprechenden schriftlichen Einzugsermächtigungen der \n\n- ihm persönlich unbekannten - Investoren und Darlehensgeber. Die Lastschrif-\n\nten reichte der Angeklagte dann jeweils bei der V.-Bank ein, die eine entspre-\n\nchende Gutschrift auf seinem Konto veranlaßte, worüber der Angeklagte verfü-\n\ngen konnte und tatsächlich auch verfügte. Er ging dabei entsprechend der tat-\n\nsächlichen Sachlage davon aus, daß der zahlungspflichtige Ermächtigungsge-\n\nber ihm kurzfristig ein Darlehen zur Verfügung stellen wollte und deshalb auch \n\nmit der Einziehung und Verwendung des Geldes einverstanden wäre. Mit ei-\n\nnem Widerruf der Lastschrift rechnete er nach Ansicht des Landgerichts nicht \n\nund konnte damit auch nicht rechnen. \n\nDer Angeklagte reichte am 7. Juli 2003 eine Lastschrift über 15.000 € \n\nein (Fall 1 der Anklage) und überwies, als er das Geld von der V.-Bank zur Ver-\n\nfügung gestellt erhalten hatte, an Frau G. die dieser vertraglich versprochenen \n\nProvisionen und Gebühren in Höhe von 4.050 €. Zu einem Widerruf der Last-\n\nschrift durch den Geldgeber kam es nicht. Als die Rückzahlung des Darlehens \n\nanstand, war der Angeklagte dazu nicht in der Lage und ließ sich von Frau G. \n\nweitere Darlehen vermitteln. Diese verlangte wiederum von ihm eine Schein-\n\nrechnung und übermittelte erneut einen Antrag auf Abschluß eines Factoring-\n\nVertrages über einen fingierten Rechnungsbetrag sowie Lastschriften und Ein-\n\nzugsermächtigungen von zwei privaten Investoren über 19.000 € und 3.000 €. \n\nDer Angeklagte legte die Lastschriften am 4. August 2003 der V.-Bank vor (Fall \n\n2 der Anklage), entrichtete an Frau G. die zuvor ausbedungenen Gebühren \n\nund Provisionen und zahlte von dem Rest das erste Darlehen zurück. Zu einem \n\nWiderruf der Lastschriften, mit dem der Angeklagte auch nicht gerechnet hatte, \n\nkam es ebenfalls nicht. Zur Rückzahlung dieses Darlehens vermittelte Frau G. \n\ndem Angeklagten auf die geschilderte Weise Darlehen über 36.000 € (zwei \n\nInvestoren). Die diesbezüglichen Lastschriften legte der Angeklagte am \n\n5. September 2003 der V.-Bank vor (Fall 3 der Anklage). Auch in diesem Fall \n\nerfolgte kein Widerruf der Lastschriften. In der Folge kam es zu weiteren Dar-\n\nlehensgeschäften in der vorbeschriebenen Weise wie folgt: \n\nam 8. Oktober 2003 Lastschriften über insgesamt 51.000 € \n(4 Investoren; Fall 4 der Anklage); \n\nam 5. November 2003 Lastschriften über insgesamt 70.000 €\n(4 Investoren; Fall 5 der Anklage); \n\nam 5. Dezember 2003 Lastschriften über insgesamt 103.000 € \n(6 Investoren; Fall 6 der Anklage); \n\nam 7. Januar 2004 Lastschriften über insgesamt 140.000 € \n(6 Investoren; Fall 7 der Anklage); \n\nam 2. Februar 2004 Lastschriften über insgesamt 75.000 €\n(5 Investoren; Fall 8 der Anklage). \n\nIn den ersten sechs Fällen überwies der Angeklagte im Zeitpunkt der \n\nFälligkeit der Darlehen jeweils die erhaltene Darlehenssumme an den betref-\n\nfenden Darlehensgeber. Die von Frau G. vom Angeklagten erhaltenen Gebüh-\n\nren und Provisionen betrugen insgesamt 107.750 €. \n\nAnfang Februar 2004 widerriefen die Darlehensgeber in den Fällen 7 \n\nund 8 der Anklage die Einzugsermächtigungen bzw. es wurden Lastschriften \n\nnicht angenommen. Dies führte dazu, daß das Konto des Angeklagten bei der \n\nV.-Bank mit einem Sollsaldo in Höhe von insgesamt 145.358 € belastet wurde. \n\nAbzüglich eines Guthabens in Höhe von 5.659,74 € entstand der V.-Bank ein \n\nGesamtschaden in Höhe von 139.698,26 €, der vom Angeklagt en nicht ausge-\n\nglichen werden konnte, weil er zahlungsunfähig ist. \n\nDiesen Betrag nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem \n\n9. Februar 2004 hat die V.-Bank im vorliegenden Verfahren im Wege der Ad-\n\nhäsionsklage gegen den Angeklagten geltend gemacht. \n\nDie Kammer ist der Ansicht, ein Betrug sei nur dann gegeben, wenn \n\nLastschriften über fingierte Forderungen ausgestellt und der jeweiligen Bank \n\nzur Gutschrift vorgelegt werden, weil dann vorgetäuscht werde, es käme nicht \n\nzu einem fristgerechten Widerruf. Im vorliegenden Fall lägen aber keine fingier-\n\nten Forderungen zugrunde sondern echte Darlehensansprüche, so daß die \n\nBank nicht über einen etwaigen Widerruf getäuscht werde. Der Angeklagte sei \n\nselbst davon ausgegangen, die Darlehen zurückzahlen zu können, wie es in \n\nden Fällen 1 bis 6 der Anklage auch geschehen sei. Der Angeklagte habe die \n\nBank daher nicht getäuscht und auch keinen entsprechenden Betrugsvorsatz \n\ngehabt. \n\nDie Kammer meint, dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, daß er \n\nnicht mit einem Widerruf der Lastschriften gerechnet habe. Dies gelte auch für \n\ndie Fälle 7 und 8 der Anklage, da Frau G. ihm überraschend mitgeteilt habe, \n\ndie Geldgeber hätten sich plötzlich zurückgezogen. \n\nB) \n\nDas angefochtene Urteil ist, soweit der Angeklagte freigesprochen wur-\n\nde, auf die Sachrüge der staatsanwaltschaftlichen Revision hin aufzuheben. \n\nDer Tatrichter hat rechtsfehlerhaft eine Täuschungshandlung gegenüber \n\nder V.-Bank verneint (B II.) und dementsprechend auch einen Betrugsvorsatz \n\ndes Angeklagten rechtlich unzutreffend nicht festgestellt (B III.). \n\nDie Urteilsausführungen des Landgerichts lassen besorgen, daß nur \n\ndann ein Betrug zu Lasten der V.-Bank angenommen werden könne, wenn den \n\nLastschriften fingierte Forderungen zugrunde liegen. Dies trifft nicht zu. \n\nI. Zur Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall ein Betrug in Be-\n\ntracht kommt, sind die Grundzüge des Lastschriftverfahrens heranzuziehen. \n\n1. Das Lastschriftverfahren stellt ein Instrument des bargeldlosen Zah-\n\nlungsverkehrs dar, das im Gegensatz zur Giroüberweisung nicht vom Zahlen-\n\nden sondern vom Zahlungsempfänger in Gang gesetzt wird (vgl. Canaris, \n\nBankvertragsR in Staub HGB Großkommentar 4. Aufl. Rdn. 528 ff.). \n\nZahlungsempfänger ist der Gläubiger, der den \"Lastschriftauftrag\" sei-\n\nnem kontoführenden Kreditinstitut zum Einzug hereingibt. Zahlungspflichtiger \n\nist der Schuldner, von dessen Konto der Lastschriftbetrag eingezogen werden \n\nsoll. Erste Inkassostelle ist das Kreditinstitut, das als kontoführendes Institut \n\ndes Gläubigers diesen zum Lastschriftverfahren zugelassen hat (Gläubiger-\n\nbank). Zahlstelle ist das Kreditinstitut des Schuldners, das dessen Konto mit \n\ndem Lastschriftbetrag belastet (Schuldnerbank). Einzugsermächtigung ist die \n\nvom Schuldner seinem Gläubiger grundsätzlich schriftlich erteilte \"Ermächti-\n\ngung\", Forderungen im Lastschriftwege einzuziehen. Rücklastschriften sind \n\nLastschriften, die nicht eingelöst wurden bzw. denen, soweit als Einzugser-\n\nmächtigungs-Lastschriften gekennzeichnet, vom Schuldner widersprochen \n\nwurde. Rückrechnungslastschriften sind Lastschriften, mit denen die Zahlstelle \n\ndas Konto der ersten Inkassostelle aufgrund der im Lastschriftabkommen ent-\n\nhaltenen Ermächtigung bei Vorliegen von Rücklastschriften belastet (vgl. hier-\n\nzu im einzelnen van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-\n\nHandbuch 2. Aufl. § 56 Rdn. 17-24). \n\n2. Das Lastschriftverfahren richtet sich nach dem \"Abkommen über den \n\nLastschriftverkehr\", das zwischen den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes \n\nvereinbart wurde. Das Lastschriftabkommen (LSA vom 12. Dezember 1995; \n\nvgl. van Gelder aaO Anhang zu §§ 56-59) trifft unter anderem folgende Rege-\n\nlungen: \n\nIm Rahmen des Lastschriftverfahrens wird zugunsten des Zahlungsemp-\n\nfängers über sein Kreditinstitut (erste Inkassostelle) von dem Konto des Zah-\n\nlungspflichtigen bei demselben oder einem anderen Kreditinstitut (Zahlstelle), \n\nder sich aus der Lastschrift ergebende Betrag eingezogen und zwar aufgrund \n\neiner Einzugsermächtigung (LSA I Nr. 1). Die erste Inkassostelle nimmt Aufträ-\n\nge zum Einzug fälliger Forderungen, für deren Geltendmachung nicht die Vor-\n\nlage einer Urkunde erforderlich ist, mittels Lastschrift herein [LSA I Nr. 2 (1)]. \n\nBei Lastschriften, die als Einzugsermächtigungen gekennzeichnet sind, haftet \n\ndie erste Inkassostelle der Zahlstelle für jeden Schaden, der dieser durch un-\n\nberechtigt eingereichte Lastschriften entsteht (LSA I Nr. 5). Lastschriften sind \n\nzahlbar, wenn sie bei der Zahlstelle eingehen (LSA I Nr. 6). Die erste Inkasso-\n\nstelle ist - auch bei Verletzung dieses Abkommens und unbeschadet etwaiger \n\nSchadensersatzansprüche - verpflichtet, nicht eingelöste bzw. wegen Wider-\n\nspruchs des Zahlungspflichtigen zurückgegebene Lastschriften ... zurückzu-\n\nnehmen und wieder zu vergüten; sie darf diese Lastschrift nicht erneut zum \n\nEinzug geben (LSA II Nr. 3). Lastschriften, die als Einzugsermächtigungslast-\n\nschriften gekennzeichnet sind, kann die Zahlstelle auch zurückgeben und de-\n\nren Wiedervergütung verlangen, wenn der Zahlungspflichtige der Belastung \n\nwiderspricht. Die Zahlstelle hat unverzüglich, nachdem sie von dem Wider-\n\nspruch Kenntnis erlangt hat, die Lastschrift ... zurückzurechnen (LSA III Nr. 1). \n\nDie Rückgabe und Rückrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Zahlungs-\n\npflichtige nicht binnen sechs Wochen nach Belastung widerspricht. Schadens-\n\nersatzansprüche im Sinne der Regelung im Abschnitt I Nr. 5 bleiben hiervon \n\nunberührt (LSA III Nr. 2). Dieses Abkommen begründet Rechte und Pflichten \n\nnur zwischen den beteiligten Kreditinstituten (LSA IV Nr. 1). \n\n3. Zwischen dem Zahlungsempfänger und seiner Bank (erste Inkasso-\n\nstelle) wird formularmäßig eine Vereinbarung über den Einzug von Forderun-\n\ngen durch Lastschriften getroffen (vgl. van Gelder aaO Anhang 2 zu §§ 56-59), \n\nnach deren Nr. 1 das Lastschriftverfahren nur dazu dient, fällige Forderungen, \n\nfür deren Geltendmachung nicht die Vorlage einer Urkunde erforderlich ist, mit-\n\ntels Lastschrift einzuziehen. Nach Nr. 7 (betreffend das Einzugsermächti-\n\ngungsverfahren) werden \n\nnicht \n\neingelöste \n\nLastschriften mit \n\nder \n\nEinreichungswertstellung zurückbelastet; dies gilt auch für die Rückbelastung \n\nvon Lastschriften, \n\nfür die der Zahlungspflichtige nach Belastung des \n\nEinzugsbetrages auf seinem Konto Wiedergutschrift verlangt, weil er die \n\nBelastung des Einzugsbetrages nicht anerkennt. \n\n4. Aufgrund dieser im einzelnen dargestellten vertraglichen Verpflich-\n\ntungen ergibt sich beim Lastschrifteinzugsermächtigungsverfahren ein \n\nSchadensrisiko der ersten Inkassostelle, wenn der Zahlungspflichtige binnen \n\nsechs Wochen seiner Belastung widerspricht und die erste Inkassostelle \n\nkeinen (realisierbaren) Anspruch gegen weitere Beteiligte hat. Dies ist vor \n\nallem dann der Fall, wenn das Konto ihres Kunden, des Zahlungsempfängers, \n\nkeine Deckung aufweist und er nicht mehr \n\nin der Lage \n\nist, seiner \n\nZahlungsverpflichtung nachzukommen. \n\nNach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 144, \n\n349 ff.) ist die Möglichkeit des Schuldners zum Widerruf gegen Belastungen \n\nseines Kontos aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften nicht befristet und \n\nendet erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle. Hierdurch mindert \n\nsich das entsprechende Schadensrisiko der ersten Inkassostelle nicht; das \n\nLSA ist auch nicht entsprechend geändert worden. \n\nOb etwaige Gegenansprüche der ersten Inkassostelle gegenüber dem \n\nZahlungspflichtigen und/oder der Zahlstelle (vgl. hierzu auch BGH NJW 1979, \n\n2145 ff.) eine andere Beurteilung erfordern würden, kann für Fälle wie den vor-\n\nliegenden, in dem sich den getroffenen Feststellungen hierzu nichts entneh-\n\nmen läßt, offen bleiben. \n\n5. In Rechtsprechung und Literatur wird Betrug zum Nachteil der ersten \n\nInkassostelle angenommen, wenn der Zahlungsempfänger Lastschriften ein-\n\nreicht, denen nur fingierte Forderungen zugrundeliegen und die erste Inkasso-\n\nstelle dadurch sowohl darüber getäuscht wird, daß kein Widerruf erfolgen wird \n\nals auch darüber, daß der - ansonsten zahlungsunfähige - Zahlungsempfänger \n\nsolvent ist (vgl. dazu u.a. OLG Hamm NJW 1977, 1834, 1836; LG Oldenburg \n\nNJW 1980, 1176, 1177; Putzo NJW 1978, 689 f.; Cramer in Schönke/Schröder \n\nStGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 30; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 263 Rdn. 11; \n\nTröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 263 Rdn. 14 a; anderer, im Ergebnis unzutref-\n\nfender Ansicht Soyka NStZ 2004, 538, der allerdings zu Recht darauf hinweist, \n\ndaß weder die Täuschung über den Nichtwiderruf noch über die Solvenz des \n\nZahlungsempfängers allein zur Annahme eines Betruges ausreicht, da nur \n\ndann bei der ersten Inkassostelle ein Schaden eintritt, wenn sowohl widerrufen \n\nwird als auch ein Anspruch gegenüber dem Zahlungsempfänger nicht realisier-\n\nbar ist). \n\nEin Betrug gegenüber der ersten Inkassostelle kommt aber nicht nur bei \n\nfingierten Forderungen in Betracht, sondern grundsätzlich dann, wenn sie so-\n\nwohl darüber getäuscht wird, daß die Lastschriften nicht widerrufen werden als \n\nauch darüber, daß der Zahlungsempfänger im Zeitpunkt der Rückrechnungs-\n\nlastschriften seiner Bank zahlungsunfähig ist. \n\nDies liegt bei \"Lastschriftreiterei\" mit dem Ziel der Kreditbeschaffung auf \n\nder Hand, weil die erste Inkassostelle darüber getäuscht wird, daß der Last-\n\nschrifteinreichung nicht (zum Beispiel) ein übliches Umsatzgeschäft, sondern \n\nein kurzfristiges Darlehen mit einem deutlich erhöhten Risiko des Widerrufs \n\nzugrundeliegt. Denn das Lastschriftverfahren dient als Instrument des bargeld-\n\nlosen Zahlungsverkehrs nicht der Kreditbeschaffung. So wie die Verwendung \n\nvon Scheck und Scheckkarte zur Kreditbeschaffung in der Regel als zweckwid-\n\nrige, zumindest ungewöhnliche Benutzung angesehen (vgl. BGHZ 64, 79, 84) \n\nund die Hingabe von eurocheques mit dem Ziel, Darlehen auf Kosten der Bank \n\nzurückzuzahlen, als funktional atypische Verwendungsart der Scheckkarte ge-\n\nwertet wird (vgl. BGHZ 83, 28), so ist die \"Lastschriftreiterei\" mit dem Ziel der \n\nKreditbeschaffung - letztlich zum Nachteil der ersten Inkassobank - mit dem \n\nWesen des Lastschriftverfahrens nicht zu vereinbaren. Den Zahlungsempfän-\n\nger trifft aufgrund seiner vertraglichen Vereinbarung mit seiner Bank in diesen \n\nFällen eine Aufklärungspflicht, wenn die Lastschriften funktional atypisch ver-\n\nwendet werden. Legt er die Lastschriften ohne entsprechende Angaben seiner \n\nBank zur Gutschrift vor, täuscht er diese konkludent darüber, daß die Last-\n\nschrift hier entgegen ihrem Zweck nicht lediglich Instrument des bargeldlosen \n\nZahlungsverkehrs ist. \n\nDementsprechend hat der Angestellte der ersten Inkassobank, der dem \n\nKonto des Zahlungsempfängers den Lastschriftbetrag gutschreibt, bei Vorlage \n\nder Lastschrift mit der entsprechenden Einzugsermächtigung die Vorstellung, \n\ndaß seiner Bank durch die Gutschrift letztlich kein Schaden entsteht, sei es \n\nweil die Lastschrift nicht widerrufen wird, sei es weil die Bank - bei einem et-\n\nwaigen Widerruf - den Betrag beim Zahlungsempfänger unschwer einziehen \n\nkann. Wird er kumulativ darüber getäuscht und trifft er durch den bei ihm hier-\n\ndurch erregten Irrtum die Vermögensverfügung, die dann später zum Schaden \n\nder Bank führt, ist bei entsprechender Bereicherungsabsicht und Betrugsvor-\n\nsatz ein Betrug zum Nachteil der ersten Inkassostelle gegeben. \n\nII. Diese Grundsätze hat der Tatrichter hier nicht zutreffend erkannt. \n\n1. Zwar geht die Strafkammer zu Recht davon aus, daß ein Betrug zum \n\nNachteil der ersten Inkassostelle naheliegt, wenn sie darüber getäuscht wird, \n\ndaß nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit einem Widerruf der Last-\n\nschrift nicht zu rechnen sein wird, obwohl die Beteiligten bereits ins Auge ge-\n\nfaßt hatten, vor Fristablauf einen Widerruf zu erklären, nachdem die zunächst \n\nerhaltene Liquidität zum Nachteil der auszahlenden Bank von ihrem - in Wirk-\n\nlichkeit zahlungsunfähigen - Kunden (dem Zahlungsempfänger) verwendet \n\nwurde. Die Annahme eines solchen Betruges drängt sich auf, wenn die Last-\n\nschriften über fingierte Forderungen ausgestellt wurden, da dann ein entspre-\n\nchender Widerruf zu erwarten war, und wenn das Konto des Zahlungsempfän-\n\ngers keine Deckung aufweist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts \n\nkommt ein solcher Betrug aber auch dann - wie oben ausgeführt - in Betracht, \n\nwenn den Lastschriften \"echte\" Forderungen zugrundeliegen. Entscheidend ist, \n\nob mit einem Widerruf der Lastschrift zu rechnen ist und ob die Bank sich ge-\n\ngebenenfalls an ihrem Kunden (Zahlungsempfänger) schadlos halten kann, \n\nzum Beispiel weil sein Konto entsprechende Deckung aufweist. Die Frage des \n\nZugrundeliegens einer fingierten oder einer echten Forderung ist nur ein Indiz \n\nfür die Wahrscheinlichkeit eines Widerrufs und für die Täuschungsabsicht. \n\nDa der Angeklagte im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des \n\nLandgerichts in der Regel überschuldet (UA S. 4) und zahlungsunfähig (UA \n\nS. 7) war, kam es für die Vermögensgefährdung bzw. den Vermögensschaden \n\nder ersten Inkassostelle entscheidend darauf an, ob mit einem Widerruf der \n\nLastschriften zu rechnen war. \n\nDie hierfür erforderlichen Feststellungen und Gesamtwürdigung aller er-\n\nheblichen Umstände hat die Kammer rechtsfehlerhaft nicht getroffen bzw. nicht \n\nvorgenommen, da sie sich ersichtlich mit dem jeweiligen Bestehen einer fälli-\n\ngen (Darlehens-)Forderung begnügte und im übrigen darauf abstellte, daß in \n\nden ersten sechs Fällen tatsächlich nicht widerrufen wurde. \n\n2. Die Kammer hätte aber in ihre Überlegung gewichtige Umstände ein-\n\nbeziehen müssen, die einen Widerruf der Lastschriften nahelegten: \n\nDie Darlehen wurden so kurzfristig gewährt, daß sie jeweils innerhalb \n\nder Frist von sechs Wochen, in denen nach damals im Geschäftsleben üblicher \n\nAnsicht Widerruf erklärt werden konnte, fällig wurden. Dies deutet darauf hin, \n\ndaß gezielt ein fristgerechter Widerruf durch die Schuldner der Forderung als \n\nSicherungsinstrument bezweckt war. \n\nFür die kurzfristigen Darlehen waren - ohne daß dies die Kammer wür-\n\ndigt - sehr hohe Zinsen (UA S. 4) zu bezahlen, so daß ein - zudem ein an sich \n\nzahlungsunfähiger - Gläubiger, der Zahlungspflicht schwerlich nachkommen \n\nkonnte, wodurch sich die Wahrscheinlichkeit eines Widerrufs erhöht. Frau G. \n\nerhielt allein im Falle 1 der Anklage (Darlehen über 15.000 €) Provisionen und \n\nGebühren in Höhe von 4.050 €; insgesamt betrugen ihre Gebühren und Provi-\n\nsionen über 100.000 € (UA S. 8). Sowohl die hohen Zi nsen als auch die hohen \n\nGebühren und Provisionen führen zwangsläufig dazu, daß der zahlungsunfähi-\n\nge Angeklagte immer sehr kurzfristig neue Darlehensgeber mit immer wesent-\n\nlich höheren Darlehen vermittelt bekommen mußte, um einen die V.-Bank \n\nschädigenden Widerruf der Lastschriften zu verhindern. Da der Angeklagte die \n\nDarlehensgeber persönlich gar nicht kannte und wegen der Vermittlung auf \n\nFrau G. angewiesen war, die sich ihre Tätigkeit teuer vergüten ließ, und immer \n\nmehr Darlehensgeber in kurzfristiger Zeit gefunden werden mußten, war die \n\nWahrscheinlichkeit des Widerrufs der Lastschriften ab einem gewissen Zeit-\n\npunkt genauso hoch wie beim Zugrundelegen einer nur fingierten Forderung. \n\nAber auch von Anfang an lag bei diesen - nach Art eines Schneeballsystems \n\nanwachsenden - Darlehen eine konkrete Vermögensgefährdung der V.-Bank \n\nvor. Denn es bestand von vornherein die naheliegende Möglichkeit, daß schon \n\nder erste kurzfristige Darlehensgeber seine Lastschrift widerrufen würde, da \n\nder zahlungsunfähige Angeklagte keinen weiteren Darlehensgeber finden wür-\n\nde. Zudem konnte dieses Verfahren der Bank auffallen, so daß nachfolgende \n\nLastschriften nicht eingelöst würden mit der Folge, daß frühere Lastschriften \n\nmangels Darlehensrückzahlung widerrufen würden. Der Tatrichter selbst weist \n\nhierzu - ohne dies näher darzulegen - darauf hin, daß in den Fällen 7 und 8 der \n\nAnklage Lastschriften auch nicht mehr angenommen wurden. \n\nDas Verfahren diente ersichtlich nur der Kreditbeschaffung des Ange-\n\nklagten, der \"Provisionen- und Gebührenschneiderei\" der Frau G. und der ho-\n\nhen Zinsbefriedigung der Darlehensgeber, alles zum Nachteil der ersten Inkas-\n\nsostelle, die sich an das Lastschriftabkommen zu halten hatte. \n\nDer Umstand, daß nach den Feststellungen des Tatrichters Frau G. im \n\nInnenverhältnis zu den Darlehensgebern den Nachweis von ihr im Wege des \n\nForderungskaufs (Factoring) zustehende Forderungen benötigte, besagt für \n\nden vorliegenden Fall zunächst nichts, zumal da der Tatrichter hierzu keinerlei \n\nkonkrete Feststellungen getroffen hat. Sollten diese - angeblichen - Forderun-\n\ngen dazu gedient haben, zu verschleiern, daß den Lastschriften kurzfristige \n\n(mit einer Laufzeit von weniger als sechs Wochen) Darlehen statt Forderungen \n\nüber erbrachte Leistungen zugrundelagen, spräche dies ebenfalls erheblich für \n\neinen Mißbrauch des Lastschrifteinzugsermächtigungsverfahrens zum Nachteil \n\nder V.-Bank. Dies gilt um so mehr, als diese durch die nicht als Darlehen er-\n\nkennbaren Lastschriften über die grundsätzliche Solvenz des Angeklagten ge-\n\ntäuscht wurde und auch deshalb die Lastschriften überhaupt zur Gutschrift \n\nbrachte. Denn sie ging erkennbar davon aus, daß es sich um Zahlungen für \n\nvom Angeklagten erbrachte Leistungen handelte. \n\nBereits nach den bisher vom Landgericht getroffenen Feststellungen \n\nliegt hier objektiv ein Betrug zum Nachteil der V.-Bank sehr nahe. \n\nIII. Auch die Verneinung eines Betrugsvorsatzes des Angeklagten be-\n\ngegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\nDas Landgericht hat sich zum einen bereits den Blick für die Beurteilung \n\nder subjektiven Tatseite dadurch verstellt, daß es dem Vorliegen einer fälligen \n\nForderung zu großes Gewicht beigemessen hat. Zum anderen ist die Straf-\n\nkammer rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, \"dem Angeklagten (sei) nicht zu \n\nwiderlegen, daß die Widerrufserklärungen der Lastschriften in den Fällen 7 \n\nund 8 Anfang Februar 2004 für ihn unvorhersehbar erfolgten\" (UA S. 9). \n\nEntlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Un-\n\nrichtigkeit es keine (ausreichenden) Beweise gibt, darf der Richter nicht ohne \n\nweiteres als unwiderlegt seinem Urteil zugrunde legen. Er muß sich vielmehr \n\naufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine \n\nÜberzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung bilden (st. \n\nRspr. vgl. u.a. Senatsurteil vom 22. April 2005 - 2 StR 310/04 m.w.N.). Diese \n\nGesamtwürdigung fehlt hier genauso wie diejenige zum objektiven Tatbestand. \n\nDie oben (II. 1.) angeführten Umstände hätten zur Annahme gedrängt, daß der \n\nzahlungsunfähige Angeklagte sehr wohl zumindest billigend in Kauf genommen \n\nhat, daß die Lastschriften widerrufen werden und der V.-Bank ein entsprechen-\n\nder Schaden verbleibt, da er selbst keinen Ausgleich schaffen konnte. Hinzu \n\nkommt hier noch, daß dem Angeklagten - mag dieser auch in rechtlichen und \n\nfinanziellen Dingen wenig bewandert sein - auffallen mußte, daß von ihm das \n\nErstellen von Scheinrechnungen über von ihm nicht erbrachte Leistungen ver-\n\nlangt wurde. Weiter konnte der Angeklagte, zumal da er die Darlehensgeber \n\ngar nicht kannte, nicht ohne weiteres davon ausgehen, er werde die sehr \n\nschnell und sehr hoch anwachsenden Darlehensverpflichtungen auf Dauer er-\n\nfüllen können. Die Feststellung des Tatrichters, für den Angeklagten sei ein \n\nWiderruf der Lastschrift nicht vorhersehbar gewesen, entbehrt einer tragfähi-\n\ngen Grundlage. \n\nDie Einlassung des Angeklagten, er habe an ein dauerhaft funktionie-\n\nrendes System geglaubt, durfte der Tatrichter daher nicht als unwiderlegbar zur \n\nVerneinung des Betrugsvorsatzes zugrundelegen. \n\nIV. Die rechtsfehlerhafte Verneinung sowohl der objektiven als auch der \n\nsubjektiven Voraussetzungen des Betrugs führt zur Aufhebung des Freispruchs \n\nmit den zugehörigen Feststellungen. Die Sache war an eine andere Wirt-\n\nschaftsstrafkammer (§ 74 c GVG) des Landgerichts zurückzuverweisen, da der \n\nSenat nicht ausschließen kann, daß ein neuer Tatrichter Feststellungen treffen \n\nkann, die zu einer Verurteilung führen. \n\nDieser wird zu beachten haben, daß ein Betrug des Angeklagten bereits \n\nbei Eröffnung des Firmenkontos mit Abschluß der \"Vereinbarung über den Ein-\n\nzug von Forderungen durch Lastschriften\" am 7. April 2003 in Betracht kommt, \n\nwenn neue Feststellungen ergeben, daß er schon zu diesem Zeitpunkt \"Last-\n\nschriftreiterei\" zum Nachteil der ersten Inkassostelle vorhatte. In diesem Falle \n\nläge eine - schadensgleiche - konkrete Vermögensgefährdung seiner Bank be-\n\nreits im April 2003 vor und die später erfolgten Gutschriften hätten nur der \n\nSchadensvertiefung gedient. Man hätte dann materiell-rechtlich von einer ein-\n\nheitlichen Tat auszugehen (vgl. auch BGHSt 47, 160, 168), die hier auch ver-\n\nfahrensrechtlich (§ 264 StPO) eine Tat darstellt und damit von der Anklage um-\n\nfaßt ist. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHR: ja \n\nBGHSt: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStGB § 263 \n\nBei \"Lastschriftreiterei\" mit dem Ziel der Kreditbeschaffung wird die erste \n\nInkassostelle (Gläubigerbank) konkludent getäuscht, wenn den Lastschriften \n\nkurzfristige Darlehen mit einem deutlich erhöhten Risiko des Widerrufs zugrun-\n\nde liegen und der Gläubiger seiner Bank dies nicht offen legt. \n\nBGH, Urteil vom 15. Juni 2005 - 2 StR 30/05 - Landgericht Hanau","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR__30-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-15/2-str-30-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR__30-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR__30-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-15/2-str-30-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR__30-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:43:39.617629+00:00"}}