{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR__11-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-03-23","aktenzeichen":"2 StR 11/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 11/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. März 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beleidigung u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Limburg a.d. Lahn vom 1. Oktober 2004 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Be-\n\ndrohung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit \n\nBeleidigung sowie der Beleidigung in zwei weiteren Fällen \n\nschuldig ist, \n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine Strafkammer des Landgerichts Marburg zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung in fünf Fällen, \n\nBedrohung in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen sowie wegen Beleidi-\n\ngung in zwei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe von einem Jahr verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten \n\nhat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist \n\nsie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. \n\n1. Die Verfahrensrügen sind bereits nicht zulässig ausgeführt, jedenfalls \n\naber aus den Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts \n\nvom 10. Februar 2005 unbegründet. \n\n2. a) Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich \n\nder Taten II. 4.-6. der Urteilsgründe. Die Annahme des Landgerichts, diese Ta-\n\nten stünden im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, hält - wie der General-\n\nbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - rechtlicher \n\nPrüfung nicht stand. Nach den Feststellungen sind die Schreiben an die Zeu-\n\ngen Dr. F. (Tat 4.), T. (Tat 5.) und H. (Tat 6.) jeweils am \n\n15. Oktober 2001 in Dänemark bzw. Schweden abgestempelt worden. Das \n\nLandgericht hält es für möglich, daß der Angeklagte von der ihm als früheren \n\nBriefmarkensammler bekannten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Briefe \n\nfrankiert an die Postämter in Dänemark und Schweden zu versenden, um diese \n\ndort abstempeln zu lassen. Unter diesen Umständen ist es nicht ausgeschlos-\n\nsen, daß der Angeklagte die gleichlautenden Briefe auch gleichzeitig auf den \n\nPostweg gebracht hat. In diesem Fall - von dem zugunsten des die Vorwürfe \n\nbestreitenden Angeklagten auszugehen ist - ist aber nicht Tatmehrheit sondern \n\nTateinheit - hinsichtlich der Bedrohungen in drei rechtlich zusammentreffenden \n\nFällen - gegeben, weil jedenfalls teilweise Tatidentität vorliegt. Die Vorschrift \n\ndes § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen; der \n\nAngeklagte hätte sich gegen den Vorwurf, die Delikte tateinheitlich begangen \n\nzu haben, nicht anders als geschehen verteidigen können. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision steht der Verfolgung dieser Tat \n\nauch nicht entgegen, daß das Landgericht einen weiteren angeklagten Einzel-\n\nakt (Bedrohung der Zeugin R. ) - ausgehend von der unzutreffenden An-\n\nnahme mehrerer selbständiger Taten - nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat. \n\nDer Sache nach handelt es sich um eine Beschränkung der Strafverfolgung \n\nnach § 154 a Abs. 1 und 2 StPO. \n\nb) Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand. Die Ausführungen \n\ndes Landgerichts, mit denen es eine uneingeschränkte Schuldfähigkeit bejaht \n\nhat, begegnen durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat insoweit - dem \n\nSachverständigen folgend - mitgeteilt, daß bei dem Angeklagten massive \n\nSymptome einer Persönlichkeitsstörung mit querulatorischen und narzißtischen \n\nElementen festzustellen seien, die jedoch nicht zu einer erheblichen Ein-\n\nschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit geführt haben. Im folgen-\n\nden hat das Landgericht nähere Ausführungen zur erhaltenen Einsichtsfähig-\n\nkeit \n\ndes Angeklagten \n\ngemacht, \n\nseine Auffassung \n\nvon \n\ndessen \n\nuneingeschränkter Steuerungsfähigkeit jedoch nicht erläutert. Es wird schon \n\nnicht deutlich, ob das Landgericht bereits das Vorliegen einer schweren seeli-\n\nschen Abartigkeit \n\nim Sinne des § 20 StGB oder lediglich erhebliche \n\nAuswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im konkreten Fall \n\nverneinen wollte. Zur näheren Erörterung der Frage, ob ein Defektzustand im \n\nSinne des § 20 StGB bei dem Angeklagten gegeben war, und auch zu einer \n\ndadurch bedingten erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit bestand \n\nhier aber umso mehr Anlaß, als das Landgericht die Notwendigkeit der \n\nVerhängung kurzer Freiheitsstrafen wesentlich damit begründet hat, daß nach \n\nsentlich damit begründet hat, daß nach den Ausführungen des Sachverständi-\n\ngen - neben dem bei dem Angeklagten vorliegenden Persönlichkeitsmerkmal, \n\nsich gegen angebliches Unrecht zur Wehr zur setzen, - \"ein pathologischer \n\nLustgewinn an der Begehung der Taten (hinzukomme), welcher als sehr stark \n\neinzuordnen sei\". Angesichts dessen ist es ein durchgreifender Darstellungs-\n\nmangel, daß sich die Urteilsgründe mit diesen Fragen nicht näher auseinan-\n\ndergesetzt haben. \n\n3. Der Senat macht angesichts der Besonderheiten des Verfahrens von \n\nder Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzu-\n\nverweisen. \n\nRissing-van Saan Maatz Bode \n\n Otten Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR__11-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-23/2-str-11-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR__11-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR__11-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-23/2-str-11-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR__11-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:29:19.005364+00:00"}}