{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_618-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-02-08","aktenzeichen":"2 StR 618/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 618/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Februar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betrugs u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2006 gemäß §§ 44, 349 \n\nAbs. 2 und 4, 354 StPO beschlossen: \n\nNach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen \n\ndas Urteil des Landgerichts Hanau vom 26. August 2005 wird dem \n\nAngeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gewährt. \n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. \n\nDamit ist der Beschluss des Landgerichts Hanau vom 20. Oktober \n\n2005, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig ver-\n\nworfen worden ist, gegenstandslos. \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil \n\nwird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ange-\n\nklagte in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe wegen einer Un-\n\nterschlagung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten \n\nverurteilt ist. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in zwei \n\nFällen, falscher Angaben bei Gründung einer GmbH, vorsätzlicher Pflichtverlet-\n\nzung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer GmbH, vorsätzlichen \n\nBankrotts und Betrugs in fünf Fällen unter Einbeziehung der durch den Strafbe-\n\nfehl des Amtsgerichts Hanau vom 5. Januar 2005 (Aktenzeichen 3300 Js \n\n5887/04 Cs) verhängten Strafen und unter Auflösung der dort gebildeten Ge-\n\nsamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten \n\nverurteilt. \n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der \n\nRevision beantragt hat, mit der Sachrüge. \n\nI. \n\nDer Wiedereinsetzungsantrag hat Erfolg, da fristgerecht glaubhaft ge-\n\nmacht wurde, dass der Angeklagte ohne sein Verschulden verhindert war, die \n\nRevisionsbegründungsfrist einzuhalten, und weil gleichzeitig die versäumte \n\nHandlung nachgeholt wurde. \n\nDer Beschluss des Landgerichts Hanau vom 20. Oktober 2005, mit dem \n\ndie Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, ist damit \n\ngegenstandslos. \n\nII. \n\nDie Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat in den Fällen II 1 und 2 \n\nder Urteilsgründe teilweise Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das \n\nRechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Das Landgericht hat hinsichtlich der Fälle II 1 und 2 der Urteilsgründe \n\nunter anderem festgestellt: \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDer Angeklagte schloss als Geschäftsführer für die Firma T. GmbH zwei \n\nDarlehensverträge mit einer Bank für den Erwerb von zwei Lastkraftwagen. Zur \n\nSicherung der Darlehen übertrug er das Eigentum an den beiden Fahrzeugen \n\nder Bank. Als der Angeklagte die anfallenden Raten nicht beglich, kündigte die \n\nKreditgeberin die Verträge und forderte Herausgabe der Fahrzeuge. Der Ange-\n\nklagte, der wusste, dass er die sicherungsübereigneten Fahrzeuge herauszu-\n\ngeben hatte, wollte diese aber endgültig behalten und erklärte gegenüber dem \n\nBeauftragten der Bank wahrheitswidrig, er könne sie nicht herausgeben, weil er \n\nsie nicht in Besitz habe. \n\nIm Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 20) führt das Landgericht \n\naus, dass der Angeklagte mit seiner falschen Angabe nach außen seinen Willen \n\nmanifestierte, die LKW zu behalten und nicht an die Eigentümerin herauszuge-\n\nben. \n\n2. Der Angeklagte war, entgegen der nicht näher begründeten Auffas-\n\nsung des Landgerichts, insoweit nur wegen einer Unterschlagung zu verurtei-\n\nlen. Da die falsche Angabe hinsichtlich des Besitzes beider Fahrzeuge die Ma-\n\nnifestation des Zueignungswillens bezüglich beider Fahrzeuge betraf, liegt je-\n\ndenfalls teilweise Identität der Ausführungshandlungen vor, so dass von einer \n\nTat (§ 52 StGB) auszugehen ist. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDer Senat hat den Schuldspruch selbst umgestellt, da auszuschließen \n\nist, dass der Angeklagte sich nach einem entsprechenden Hinweis (§ 265 \n\nStPO) erfolgreicher hätte verteidigen können. Die beiden Einzelstrafen von je-\n\nweils sechs Monaten Freiheitsstrafe haben daher zu entfallen. Der Senat hat in \n\nentsprechender Anwendung von § 354 StPO für den jetzt gegebenen Fall einer \n\nUnterschlagung eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Es ist \n\nausgeschlossen, dass der Tatrichter eine noch niedrigere Einzelstrafe verhängt \n\nhätte, wenn er von insgesamt einer Tat ausgegangen wäre, da er bei Annahme \n\nvon zwei Taten bereits jeweils Einzelstrafen von sechs Monaten verhängt hatte. \n\n11 \n\nDer Senat kann in Anbetracht der zahlreichen weiteren Einzelstrafen mit \n\nSicherheit ausschließen, dass der Tatrichter eine niedrigere Gesamtstrafe ver-\n\nhängt hätte, wenn er von einer Unterschlagung mit einer Einzelstrafe von sechs \n\nMonaten ausgegangen wäre. \n\n12 \n\n3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-\n\nklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten \n\n(§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nRothfuß Maatz Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_618-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-08/2-str-618-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_618-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_618-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-08/2-str-618-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_618-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:21:22.390399+00:00"}}