{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_604-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-02-08","aktenzeichen":"2 StR 604/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 604/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Februar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Geldwäsche \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2006 ge-\n\nmäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\nDer Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nDarmstadt vom 24. Januar 2000 wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Geldwäsche zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe \n\nzur Bewährung ausgesetzt. Es hat außerdem das im Eigentum der Angeklagten \n\nstehende Grundstück R. straße 279 in L. eingezogen. Die Angeklagte \n\nhat im Anschluss an die Verkündung des Urteils Rechtsmittelverzicht erklärt. Mit \n\nSchreiben vom 20. September 2005 hat sie durch ihren Verteidiger Revision \n\neingelegt und beantragt, ihr Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist \n\nzur Einlegung der Revision zu gewähren. \n\n2 \n\nSie begründet dies damit, dass sie die Frist zur Revisionseinlegung ver-\n\nsäumt habe, weil sie auf die Einhaltung der umfassenden gerichtlichen Abspra-\n\nche im Strafverfahren vertraut habe. Alle Verfahrensbeteiligten seien davon \n\nausgegangen, dass das Land Hessen als Einziehungsbegünstigte die durch \n\nGrundpfandrecht an dem eingezogenen Grundbesitz gesicherte Darlehens-\n\nschuld der Angeklagten übernehmen werde. Durch Schreiben vom 12. Sep-\n\ntember 2005, zugegangen am 13. September 2005, habe das Land Hessen \n\nentgegen der Absprache erstmals die Zahlung der Darlehenssumme von der \n\nAngeklagten gefordert. \n\n3 \n\nDie Revision ist unzulässig, weil sie verspätet eingelegt wurde (§ 341 \n\nAbs. 1, § 349 Abs. 1 StPO). Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg. \n\nSoweit geltend gemacht wird, dass der Rechtsmittelverzicht Bestandteil einer \n\nUrteilsabsprache gewesen sei und er deshalb mangels qualifizierter Belehrung \n\nmöglicherweise unwirksam gewesen ist, würde dies nur dazu führen, dass der \n\nAngeklagten die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision zur Verfügung \n\ngestanden hätte, nicht aber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand be-\n\ngründen (BGH GSSt NJW 2005, 1140). \n\n4 \n\nSoweit vorgebracht wird, dass die Angeklagte im Vertrauen auf die Ein-\n\nhaltung der Absprache die Revisionseinlegungsfrist versäumt habe, kann da-\n\nhinstehen, ob es tatsächlich zu einer unzulässigen Willensbeeinflussung ge-\n\nkommen ist (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 13, 14, \n\n17, 22), denn der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht rechtzeitig innerhalb der \n\nWochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden. Aus dem mit dem \n\nWiedereinsetzungsantrag vorgelegten Schreiben des Hessischen Immobilien-\n\nmanagements vom 12. September 2005 sowie dem Schreiben der Staatsan-\n\nwaltschaft Darmstadt vom 28. Oktober 2004 ergibt sich, dass die in Rede ste-\n\nhende Geldforderung durch das Land Hessen bereits vor September 2005 er-\n\nhoben wurde. \n\nRothfuß Maatz Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_604-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-08/2-str-604-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_604-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_604-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-08/2-str-604-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_604-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:19:13.320263+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-02-08/2-str-604-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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