{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_600-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-03-08","aktenzeichen":"2 StR 600/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 600/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n8. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begrün-\n\ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt \n\nam Main vom 26. Juli 2005 auf seinen Antrag Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. \n\nDamit ist der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 14. November 2005, mit dem die Revision des Angeklag-\n\nten als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-\n\nteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Vorwurf der tat-\n\neinheitlich begangenen Vergewaltigung entfällt. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die \n\ndem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in vier Fällen, wegen se-\n\nxuellen Missbrauchs von Kindern in 66 Fällen und wegen sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern in Tateinheit mit dem Besitz pornografischer Schriften, die \n\nden sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und gegen ihn die Sicherungs-\n\nverwahrung angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit \n\nder Sachrüge. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg. \n\n2 \n\n1. In keinem der ausgeurteilten Fälle ist Verjährung eingetreten. In den \n\nFällen 13 bis 73 der Anklage beurteilt sich die Strafbarkeit nach § 176 Abs. 1 \n\nStGB in der Fassung des 4. StrRG, welcher einen Strafrahmen von sechs Mo-\n\nnaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsah. Die Verjährungsfrist betrug \n\ngemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB zehn Jahre. Die Verjährung der zeitlich ersten, \n\nim September 1985 begangenen Tat wäre mithin Ende August 1995 eingetre-\n\nten. Bereits am 30. Juni 1994 trat jedoch § 78 b StGB in Kraft, wonach die Ver-\n\njährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Opfers ruht. Diese Rege-\n\nlung gilt auch für Taten, die vor ihrem Inkrafttreten begangen worden sind und \n\nzum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht verjährt waren. Zwar hat das Land-\n\ngericht nicht in allen Fällen das genaue Geburtsdatum der Opfer festgestellt; \n\nden Urteilsgründen ist jedoch zu entnehmen, dass alle Tatopfer zwischen ei-\n\nnem Jahr und höchstens fünf Jahren alt waren, so dass die Verjährung in den \n\neinzelnen Fällen wenigstens 13 Jahre ruhte. Daran schloss sich dann die zehn-\n\njährige Verjährungsfrist des § 176 Abs. 1 StGB aF an (vgl. BGHR StGB § 78 b \n\nAbs. 1 Ruhen 5), die in keinem der Fälle bei der Unterbrechung durch den \n\nDurchsuchungsbeschluss vom 2. November 2004 abgelaufen war. \n\n3 \n\n2. Die Schuldsprüche wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. in \n\nden Fällen 1, 7 bis 10 und 12 bis 73 der Anklage weisen keinen Rechtsfehler \n\nzum Nachteil des Angeklagten auf. Auch die Verurteilung wegen schweren se-\n\nxuellen Missbrauchs von Kindern in den Fällen 2 bis 4 und 6 der Anklage ist \n\nnicht zu beanstanden. Allerdings hält die tateinheitliche Verurteilung wegen \n\nVergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB nach der vom \n\nSenat im Urteil vom 25. Januar 2006 (2 StR 345/05 – zur Veröffentlichung in \n\nBGHSt vorgesehen) nunmehr vertretenen Rechtsauffassung der rechtlichen \n\nNachprüfung nicht stand, weil das Landgericht, welches bei seinem Urteil der \n\nmittlerweile aufgegebenen Senatsentscheidung in NStZ 2004, 440 gefolgt ist, \n\nkeine Feststellungen dazu getroffen hat, ob das Tatopfer seine schutzlose Lage \n\nbemerkt und nur im Hinblick darauf auf Gegenwehr verzichtet hat. Der Senat \n\nschließt angesichts des Alters des betroffenen Kindes zur Tatzeit aus, dass ein \n\nneuer Tatrichter insoweit ausreichende Feststellungen treffen könnte, und hat \n\ndeshalb den Schuldspruch geändert. \n\n4 \n\n3. Der Strafausspruch und die Anordnung der Maßregel können beste-\n\nhen bleiben. Das Landgericht hat in den Fällen 2 bis 4 und 6 der Anklage den \n\nStrafrahmen des § 176 a Abs. 2 StGB von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jah-\n\nren zu Grunde gelegt. Aus diesem Strafrahmen hat es sehr milde Einzelstrafen \n\naus dem unteren Bereich verhängt (drei Jahre, zweimal zwei Jahre und sechs \n\nMonate und einmal zwei Jahre und neun Monate). Zwar hat das Landgericht die \n\nVerwirklichung von zwei Tatbeständen ausdrücklich strafschärfend gewertet. \n\nDennoch schließt der Senat aus, dass es bei zutreffender rechtlicher Würdi-\n\ngung der Tat angesichts der erschwerenden Tatumstände noch mildere Strafen \n\nverhängt hätte, zumal es den Umstand, dass der Angeklagte in diesen Fällen \n\ndie objektiv schutzlose Lage des Kindes ausnutzte und sich in den Fällen 2 bis \n\n4 der Anklage über dessen entgegenstehenden Willen hinweggesetzt hat, zu \n\nLasten des Angeklagten hätte berücksichtigen können. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_600-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-08/2-str-600-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_600-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_600-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-08/2-str-600-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_600-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:25:56.155942+00:00"}}