{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_588-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-01-25","aktenzeichen":"2 StR 588/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 588/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Januar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2006 ge-\n\nmäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDer Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand wegen Versäumung der Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO \n\nund sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen \n\nden Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom \n\n23. September 2005, durch den die Revision des Angeklagten ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai \n\n2005 als unzulässig verworfen wurde, werden verworfen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-\n\nmung der Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO war zu verwerfen. \n\nDer Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September \n\n2005, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, \n\nwurde am 4. Oktober 2005 zugestellt. Am 3. November 2005 legte der Ange-\n\nklagte verspätet Beschwerde ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand. \n\n3 \n\nDer Wiedereinsetzungsantrag ist schon deshalb zu verwerfen, weil der \n\nAntrag Angaben nicht nur über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund, \n\nsondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten \n\nmuss (vgl. u. a. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 45 Rdn. 5 m.w.N.); an Letzte-\n\nrem fehlt es hier. Da der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig ist, wurde die \n\nFrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO versäumt und der Beschluss des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 23. September 2005 ist in Rechtskraft erwachsen. \n\nDer Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO war daher ebenfalls zu verwerfen. Eine \n\nAufhebung des Beschlusses und Verwerfung der Revision durch den Senat \n\nkam daher nicht in Betracht, auch wenn das Landgericht übersehen hat, dass \n\nbei Rechtsmittelverzicht die Entscheidung des Revisionsgerichtes gegenüber \n\nder Entscheidung des Tatrichters gemäß § 346 Abs. 1 StPO vorgreiflich ist. \n\nII. \n\n4 \n\nIm Hinblick auf den vorgelesenen und genehmigten Rechtsmittelverzicht \n\ndes Angeklagten nach Urteilsverkündung, Rechtsmittelbelehrung und Rück-\n\nsprache mit seinem Verteidiger merkt der Senat an, dass keine Anhaltspunkte \n\ndargetan oder ersichtlich sind, aus denen sich eine Unwirksamkeit des Rechts-\n\nmittelverzichts ergibt, so dass die Revision des Angeklagten ohnehin auch \n\ndurch den Senat als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre. \n\nBode Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_588-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-25/2-str-588-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_588-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_588-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-25/2-str-588-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_588-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:11:59.726754+00:00"}}