{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_575-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-02-08","aktenzeichen":"2 StR 575/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 575/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Februar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexueller Nötigung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2005 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Schöf-\n\nfengericht - Frankfurt am Main zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders schwerer) se-\n\nxueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten \n\nverurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision \n\ndes Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die seit Mai 2002 be-\n\nstehende Liebesbeziehung des 1980 geborenen Angeklagten zu der Zeugin Z. \n\nwesentlich durch die übersteigerte Eifersucht und Besitz ergreifende Nachstel-\n\nlungen des Angeklagten geprägt. Die Zeugin teilte diesem daher ab April 2003 \n\nmehrfach mit, dass sie sich von ihm trennen wolle, nahm jedoch nach Verspre-\n\nchungen, demonstrativen Selbstverletzungen, Suiziddrohungen und drängen-\n\nden Nachstellungen des Angeklagten die Beziehung immer wieder auf. Zuletzt \n\nam 1. Januar 2004 kam es zum einverständlichen Geschlechtsverkehr. In der \n\nFolgezeit teilte die Zeugin dem Angeklagten jedoch erneut mit, dass sie die Be-\n\nziehung beenden wolle. Er bedrängte sie weiter; im Laufe des Januar 2004 \n\nwurden mehrere Gespräche über die von ihm gewünschte Fortsetzung der Be-\n\nziehung geführt, eines davon in der Wohnung des Angeklagten. \n\n3 \n\nAm 28. Januar 2004 kam es auf Drängen des Angeklagten zu einer wei-\n\nteren \"Aussprache\". Die Zeugin Z. holte den Angeklagten zunächst auf dessen \n\nBitte mit ihrem PKW in K. ab und fuhr dann nach H. zur Wohnung des Ange-\n\nklagten. Sie parkte in einer bewohnten Straße in der Nähe der Wohnung des \n\nAngeklagten. Beide stiegen aus und führten zunächst außerhalb des PKW ein \n\nGespräch; dann setzten sie sich wieder in das Fahrzeug. Dort erklärte die Zeu-\n\ngin dem Angeklagten nochmals, sie wolle nichts mehr von ihm wissen. \n\n4 \n\nZum darauf folgenden Hergang hat das Landgericht festgestellt: Der An-\n\ngeklagte \"begann …, der Zeugin mehrfach grob zwischen die Beine zu greifen. \n\nDort bewegte er die Finger im Bereich der Vagina der Zeugin hin und her. Die \n\nZeugin schob ihn entrüstet weg, worauf er sie aufforderte, mit ihm, 'zum Ficken \n\nauf die Viehweide’ zu fahren, was die Zeugin verbal heftig ablehnte. Daraufhin \n\ngriff der Angeklagte zum Hals der Zeugin, hielt sie dort fest und versuchte, die-\n\nse auf den Mund zu küssen. Die Zeugin (…) versuchte mit ihrem Kopf nach hin-\n\nten auszuweichen, woraufhin der Angeklagte jedoch mit seinem Gesicht folgte \n\nund ihr einen Kuss aufnötigte. Er sagte dabei zu der Zeugin, er schwöre ihr, sie \n\nund ihre Familie umzubringen. In diesem Moment bemerkte die Zeugin, dass \n\nder Angeklagte seinen Schlüsselbund dergestalt in die Faust genommen hatte, \n\ndass die einzelnen Schlüssel stachelartig zwischen den Fingern hervorstanden. \n\nDiese Faust hielt er der Zeugin vor den Bauch\" (UA S. 11/12). \n\n5 \n\nDie Zeugin ergriff nun ihre auf dem Rücksitz liegende Tasche und ver-\n\n6 \n\n7 \n\nsuchte, aus dem PKW zu fliehen. Der Angeklagte hielt die Tasche zunächst \n\nfest, ließ sie aber auf die Drohung der Zeugin los, sie werde sonst um Hilfe ru-\n\nfen. Die Zeugin ging nun um die nächste Straßenecke, rief von ihrem Handy \n\naus einen Freund an und teilte diesem mit, der Angeklagte versuche sie umzu-\n\nbringen. Sodann ging sie zum PKW zurück, wo sich der Angeklagte noch auf-\n\nhielt. Der Angeklagte entfernte sich schließlich. Er rief in den folgenden Stunden \n\nmehrmals bei der Mutter der Zeugin an und erklärte, er habe \"Scheiße gebaut\"; \n\nper SMS versuchte er die Zeugin davon abzuhalten, Strafanzeige zu erstatten \n\n(UA S. 12). \n\n2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen besonders schwe-\n\nrer sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB nicht. \n\na) Die Feststellungen zur Qualifikation sind unzureichend. Das Landge-\n\nricht hat den Tatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB als verwirklicht angese-\n\nhen und hierzu festgestellt, die Zeugin habe den Umstand, dass der Angeklagte \n\nseinen Schlüsselbund in die Faust genommen hatte, so dass die Schlüssel wie \n\nStacheln zwischen den Fingern hervorstanden, \"in diesem Moment\" bemerkt, \n\nsomit während oder unmittelbar nachdem der Angeklagte ihr einen Kuss aufnö-\n\ntigte und die Drohung äußerte. Im ersteren Fall bliebe allerdings unklar, wie der \n\nAngeklagte, der nach dem Zusammenhang der Feststellungen wohl rechts ne-\n\nben der Zeugin auf dem Beifahrersitz saß, all diese Handlungen gleichzeitig \n\nausgeführt haben könnte. Denn sowohl das Festhalten am Hals als auch das \n\nVorhalten der Faust mit den Schlüsseln \"vor den Bauch\" der Zeugin kann nach \n\nden tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten kaum anders als mit der rechten \n\nHand ausgeführt worden sein; in diesem Fall kann es nicht gleichzeitig gesche-\n\nhen sein. Im Übrigen dürfte auch die Vorbereitung des Werkzeugs in der ge-\n\nschilderten Weise - namentlich wenn sie mit nur einer Hand und unbemerkt \n\nvorgenommen wurde - einige Zeit und Aufmerksamkeit in Anspruch genommen \n\nhaben. \n\n8 \n\nDie Feststellungen ergeben daher nicht hinreichend deutlich, dass der \n\nAngeklagte den Schlüsselbund, der bei entsprechender Verwendung ein ge-\n\nfährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 4 Nr.1 StGB sein konnte, tatsäch-\n\nlich bei der Tat verwendet hat. Nach den bisherigen Feststellungen hat der An-\n\ngeklagte die Schlüssel weder als Nötigungsmittel zur Erzwingung der (mögli-\n\ncherweise) sexuellen Handlung noch als Mittel dieser Handlung selbst einge-\n\nsetzt (zum Begriff des Verwendens vgl. BGHSt 46, 225, 228 f.; BGH NStZ \n\n2000, 254; 2005, 35; MüKo-Renzikowski § 177 Rdn. 81; Tröndle/Fischer StGB \n\n53. Aufl. § 177 Rdn. 84; Gössel, Das neue Sexualstrafrecht, 2005, § 2 Rdn. 89). \n\nSelbst wenn er dies beabsichtigt hätte, wäre der Einsatz des Werkzeugs nicht \n\nkausal gewesen, wenn die Geschädigte die Drohung erst nach Abschluss der \n\nerzwungenen Handlung bemerkte (vgl. Senatsbeschluss vom 1. September \n\n2004 - 2 StR 313/04, NJW 2004, 3437). \n\n9 \n\nOb auch ein möglicherweise der Sicherung dienender Einsatz des Werk-\n\nzeugs nach Vollendung der Tat, aber vor deren Beendigung, entsprechend der \n\nAuslegung des Begriffs des Verwendens etwa in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. \n\nhierzu NStZ 2004, 263), dem Qualifikationstatbestand unterfallen kann (so \n\nTröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 85; aA Renzikowski aaO § 177 Rdn. 81; ab-\n\nlehnend auch Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 244 Rdn. 2 m.w.N.), ist vom Bun-\n\ndesgerichtshof, soweit ersichtlich, bislang nicht entschieden. Die Frage kann \n\nhier offen bleiben, denn auch eine solche Verwendung ist bisher nicht mit der \n\nerforderlichen Klarheit festgestellt. Nicht nahe liegend wäre die Anwendung des \n\n§ 177 Abs. 4 Nr. 1 jedenfalls dann, wenn eine Bedrohung mit dem gefährlichen \n\nWerkzeug für die Beteiligten in keinerlei Verbindung mehr mit eventuell voraus-\n\ngegangenen oder beabsichtigten sexuellen Handlungen gestanden hätte und \n\netwa nur Mittel einer auf neuem Tatentschluss beruhenden Bedrohung gewe-\n\nsen wäre. \n\n10 \n\nWären der Grundtatbestand verwirklicht, die Voraussetzungen einer \n\nQualifikation gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB jedoch nicht feststellbar, so wäre \n\n§ 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB zu prüfen. Dass dem Schlüsselbund die Qualität eines \n\ngefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht schon von \n\nvornherein, sondern erst zu dem Zeitpunkt zukam, als der Angeklagte es in der \n\nfestgestellten Art ergriff und bereithielt, stünde einer Anwendung der Vorschrift \n\nnicht entgegen (vgl. BGH NStZ 1999, 242, 243). Insoweit bedürfte es jedoch \n\nnoch genauerer Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild des Angeklag-\n\nten zu diesem Zeitpunkt. Das gilt gleichermaßen für eine mögliche Verwirkli-\n\nchung von § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB. \n\n11 \n\nb) Es fehlt im Übrigen aber schon an hinreichend klaren Feststellungen \n\nzum Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 StGB. Dieser setzt voraus, dass mittels \n\neiner der in § 177 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Nötigungshandlungen das \n\nDulden einer sexuellen Handlung durch das Tatopfer oder eine sexuelle Hand-\n\nlung des Tatopfers selbst erzwungen wird. Aus den Urteilsgründen ergibt sich \n\nweder, auf welche Handlung das Landgericht abgestellt hat, noch, welche Tat-\n\nbestandsvariante es als gegeben angesehen hat (UA S. 21). \n\n12 \n\naa) Als sexuelle Handlung im Sinne von § 184 f Nr. 1 StGB kommt hier \n\nzunächst das Greifen zwischen die Beine der Zeugin in Betracht. Zwar wies \n\ndiese Handlung hier nach den konkreten Umständen die von § 184 f Nr. 1 StGB \n\nvorausgesetzte Erheblichkeit auf. Es bleibt nach den Feststellungen jedoch of-\n\nfen, durch welches Nötigungsmittel die Duldung dieser Handlung erzwungen \n\nworden sein soll. Die bloße überraschende Vornahme einer sexualbezogenen \n\nHandlung kann nicht als Nötigung zur Duldung dieser Handlung angesehen \n\nwerden (vgl. BGHSt 31, 76, 77 f.; 36, 145, 146; BGH NStZ 1993, 78; 1995, 230; \n\n2005, 268, 269; st. Rspr.). \n\n13 \n\nSoweit der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme ausgeführt \n\nhat, es lasse sich den Feststellungen noch entnehmen, dass der Angeklagte \n\nzur Ausführung der Griffe zwischen die Beine der Zeugin Gewalt einsetzen \n\nmusste, um ihren Widerstand zu überwinden, vermag der Senat dem nicht zu \n\nfolgen. Festgestellt ist vielmehr gerade, dass die Zeugin die Hand des Ange-\n\nklagten \"entrüstet weg schob\", sich der Zudringlichkeit also erfolgreich wider-\n\nsetzte; danach wiederholte der Angeklagte diese Handlungen nicht. Die An-\n\nnahme, er habe zuvor Gewalt eingesetzt, um Widerstand zu brechen, wird \n\ndurch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. Der neue Tatrichter wird \n\ninsoweit gegebenenfalls genauere Feststellungen zu treffen haben. \n\n14 \n\nbb) Gewalt zur Überwindung von Widerstand hat der Angeklagte einge-\n\nsetzt, als er die Zeugin am Hals fasste, sie gegen ihr Sträuben fest hielt und ihr \n\ndadurch \"einen Kuss aufnötigte\". Insoweit wird der neue Tatrichter Gelegenheit \n\nhaben näher zu prüfen, ob der vom Angeklagten ausgeführte Kuss die von \n\n§ 184 f Nr. 1 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit im Hinblick auf das durch den \n\nVerbrechenstatbestand des § 177 Abs. 1 StGB geschützte Rechtsgut hatte. Bei \n\nder Beurteilung der Qualität einer Handlung sind die gesamten Begleitumstände \n\ndes Tatgeschehens zu berücksichtigen (BGH NJW 1989, 3029); es muss eine \n\nsozial nicht mehr hinnehmbare Rechtsgutsbeeinträchtigung zu besorgen sein \n\n(BGHSt 29, 336, 338; BGH NJW 1992, 324; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 53. \n\nAufl. § 184 f Rdn. 5; MüKo-Hörnle § 184 f Rdn. 21). Bei einem nicht weiter qua-\n\nlifizierten Kuss auf den Mund kann das zweifelhaft sein, wenn zwischen den \n\nBeteiligten eine längere intime Beziehung bestanden hat (vgl. auch BGHSt 1, \n\n292, 298; 18, 169 f.; BGH StraFo 1998, 63, 64; Hörnle aaO § 184 f Rdn. 20, 22; \n\nzu Kussversuchen auch BGH NStZ 1983, 553; 1988, 71; 2001, 370 f.). Es \n\nkommt für die Beurteilung auf die Umstände des Einzelfalls an. \n\n15 \n\nVorliegend wird insoweit neben den näheren Umständen des Kusses (In-\n\ntensität, Dauer, gegebenenfalls Zungenkuss) die Beziehung zwischen den Be-\n\nteiligten, vor allem aber auch die konkrete Tatsituation zu berücksichtigen sein. \n\nDabei kann einerseits die - jedenfalls aus Sicht des Angeklagten - ambivalente \n\nHaltung der Zeugin von Bedeutung sein, die sich auch in der Vergangenheit \n\ntrotz vielfacher Erklärungen, die Beziehung beenden zu wollen, immer wieder \n\nauf Treffen mit dem Angeklagten, Vertraulichkeiten und auch auf sexuelle \n\nHandlungen eingelassen hatte. Andererseits lässt sich dem Zusammenhang \n\nder Feststellungen ohne Weiteres entnehmen, dass der Angeklagte die Zeugin \n\n- etwa mit der Aufforderung, mit ihm \"zur Viehweide\", einem früheren Treff-\n\npunkt, zu fahren - jedenfalls unmittelbar vor dem Kuss zu sexuellen Handlungen \n\nbewegen wollte; dies kann nach dem Gesamtzusammenhang der äußeren Um-\n\nstände und im Verständnis der Beteiligten auch dem Kuss selbst den Charakter \n\neiner sexuellen Handlung im Sinne von § 184 f Nr. 1 StGB gegeben haben. \n\n16 \n\nWenn der neue Tatrichter auf Grund der insgesamt neuen Feststellungen \n\nzu dem Ergebnis käme, dass der erzwungene Kuss nicht als sexuelle Handlung \n\nzu werten sei, weil es an der erforderlichen Erheblichkeit fehlte, so könnte in-\n\nsoweit jedenfalls der Tatbestand der Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB erfüllt \n\nsein. \n\n17 \n\ncc) Unklar sind die Feststellungen des Landgerichts auch im Hinblick auf \n\ndie vom Angeklagten ausgesprochene Drohung, die Zeugin und ihre Familie zu \n\ntöten. Nach den Feststellungen sagte er dies \"dabei\", d. h. während er der Zeu-\n\ngin \"einen Kuss aufnötigte\". Es erscheint freilich schwer vorstellbar, dass der \n\nAngeklagte während des Küssens Drohungen ausstieß. Daher bleibt offen, ob \n\ner die Drohung vor dem Kuss aussprach, ob sie sich auf das Verhalten der \n\nZeugin kausal im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB auswirkte und ob der An-\n\ngeklagte dies erkannte oder billigend in Kauf nahm. Drohte er der Zeugin erst \n\nnach Beendigung des Kusses, so käme nur eine Verurteilung nach § 241 StGB \n\nin Betracht. \n\n18 \n\n3. Die Feststellungen des Landgerichts tragen daher den Schuldspruch \n\nnicht. Das Urteil war auf die Sachrüge insgesamt aufzuheben. Im Hinblick auf \n\ndie Bedeutung der Sache war diese an das Amtsgericht - Schöffengericht - zu-\n\nrück zu verweisen. \n\n19 \n\nSollte der neue Tatrichter wiederum zur Verurteilung wegen eines qualifi-\n\nzierten Falls der sexuellen Nötigung kommen, so wird zu beachten sein, dass \n\ndie Verwirklichung der Qualifikationen des § 177 Abs. 3 und 4 StGB im Urteils-\n\ntenor kenntlich zu machen ist (vgl. BGH NStZ 2002, 656; NStZ-RR 2004, 357 \n\nNr. 26; BGH StraFo 2003, 281; BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel \n\n4; st. Rspr.; vgl. Tröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 78 m.w.N.). \n\nRothfuß Maatz Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_575-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-08/2-str-575-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184f","ref_norm":"184f","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_575-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_575-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-08/2-str-575-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_575-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:21:37.867669+00:00"}}