{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_573-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-03-15","aktenzeichen":"2 StR 573/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 573/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n15. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Freiheitsberaubung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2005 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unter-\n\nbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) abgelehnt. Hier-\n\ngegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verlet-\n\nzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt ver-\n\ntreten wird, hat Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat u. a. folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte befindet sich seit 1991 in psychiatrischer Behandlung, \n\nwobei im Jahre 2001 eine \"angstdepressive Psychose mit paranoiden Akzenten \n\nmit einer zunehmenden hirnorganischen Komponente (Arterienverkalkung)\" \n\ndiagnostiziert wurde. \n\n4 \n\nAm 25. November 2003 ging der Angeklagte zu seinem Zahnarzt. Dort \n\ngeriet er in heftige Erregung, als seine Zahnprothese wider Erwarten nicht fertig \n\ngestellt war, zog ein mitgebrachtes Küchenmesser aus der Tasche, richtete \n\ndies in einem Abstand von einem halben Meter auf den Zahnarzt K. und drohte, \n\ndiesem die Kehle durchzuschneiden. Als die Zeugin P. den Angeklagten zu be-\n\nruhigen versuchte, drohte er, auch diese fertig zu machen. Als K. die Polizei \n\nverständigen wollte, sagte der Angeklagte zu ihm, es werde Blut fließen, wenn \n\ndie Polizei verständigt werde. Schließlich verließ der Angeklagte die Praxis. \n\n5 \n\nAm 17. Februar 2004 wollte ein Mitarbeiter der Deutschen Telekom AG \n\nin der Wohnung des Angeklagten an einer Telefonbuchse arbeiten. Hierbei \n\nstieß er eine Vase des Angeklagten zu Boden, die zerbrach. Bei einem nachfol-\n\ngenden Streitgespräch über defekte Telefone wurde der Angeklagte plötzlich \n\nwütend, schloss die Wohnungstür ab, ergriff ein Küchenmesser und forderte \n\naus einem Abstand von drei bis vier Metern von dem Zeugen 50 € Schadenser-\n\nsatz für die zerbrochene Vase. Als der Zeuge aus dem Fenster entkommen \n\nwollte, hielt ihm der Angeklagte das Messer vor, so dass der Zeuge etwa 20 \n\nMinuten lang in der Wohnung des Angeklagten festgehalten wurde. Über sein \n\nMobiltelefon konnte er das Eintreffen einer Polizeistreife erreichen, worauf der \n\nAngeklagte das Messer in die Küchenschublade zurücklegte und die Polizei \n\neinließ. Bei beiden Vorfällen \"war die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten hin-\n\nsichtlich des Unrechtsgehalts seiner Tat auf Grund eines hirnorganischen Psy-\n\nchosyndroms (exogene Psychose) aufgehoben.\" \n\n6 \n\n7 \n\nHierzu hat die Kammer ausgeführt: \n\n\"Dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten hinsichtlich des Unrechts-\n\ngehalts seiner Tat auf Grund eines hirnorganischen Psychosyndroms unbe-\n\nkannter Genese (exogene Psychose) aufgehoben war, ergibt sich zur Überzeu-\n\ngung der Kammer aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen \n\ndes Sachverständigen. Die Diagnose begründet sich aus den aufgetretenen \n\nSymptomen, nämlich den mnestischen Defiziten, den feststellbaren paranoiden \n\nÜberzeugungen, in denen der Angeklagte nicht korrigierbar ist, den Persevera-\n\ntionstendenzen sowie dessen Affektinkontinenz, die mit einer Störung der Im-\n\npulskontrolle verbunden ist. Diese Diagnose des gerichtlich bestellten Sachver-\n\nständigen steht in Übereinstimmung mit den von dem Sachverständigen beige-\n\nzogenen Krankenunterlagen.\" \n\n8 \n\nDie Kammer ist demnach der Auffassung, dass der Angeklagte ohne \n\nSchuld gehandelt habe, da er im Zeitpunkt der Taten auf Grund einer krankhaf-\n\nten seelischen Störung nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht der Tat ein-\n\nzusehen. Von einer Unterbringung nach § 63 StGB hat der Tatrichter abgese-\n\nhen, da er nicht die Überzeugung gewinnen konnte, \"dass die Begehung weite-\n\nrer erheblicher und allgemein gefährlicher Straftaten in einem für die Anordnung \n\nnach § 63 StGB ausreichenden Grad wahrscheinlich ist\" (UA S. 6). \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft greift \n\ndurch. \n\n1. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft beim Angeklagten die Vorausset-\n\nzung des § 20 StGB zur Zeit der Tat bejaht. \n\nDie geschilderten Symptome wie mnestische Defizite, paranoide Über-\n\nzeugungen, Perseverationstendenzen und Affektinkontinenz werden vom Tat-\n\nrichter in den Urteilsausführungen nicht durch Tatsachenfeststellungen belegt. \n\nDie Diagnose, dass beim Angeklagten ein hirnorganisches Psychosyndrom un-\n\nbekannter Genese (exogene Psychose) vorliegt, ist demnach nicht ohne Weite-\n\nres nachvollziehbar. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass diese Diag-\n\nnose zutrifft und weiter - wie das Landgericht - eine krankhafte seelische Stö-\n\nrung annimmt, folgt daraus aber keineswegs, dass die Einsichtsfähigkeit des \n\nAngeklagten in das Unrecht seines Tuns zum Zeitpunkt der Taten aufgehoben \n\nwar. Die Strafkammer verweist hierzu auf die \"schlüssigen und nachvollziehba-\n\nren Ausführungen des Sachverständigen und die Erkenntnisse aus den von \n\ndem Sachverständigen beigezogenen Krankenunterlagen\" (UA S. 5). Einzelhei-\n\nten hierzu werden nicht mitgeteilt. Dem Gutachten eines Sachverständigen darf \n\nsich das Gericht aber nicht einfach anschließen (vgl. hierzu u. a. BGHR StPO \n\n§ 261 Überzeugungsbildung 17). Will es dem Ergebnis ohne Angabe eigener \n\nErwägungen folgen, so müssen in den Urteilsgründen wenigstens die wesentli-\n\nchen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wieder-\n\ngegeben werden (vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. Rdn. 13 zu § 267 m.w.N.). \n\nDem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die - ohne Tatsachengrundla-\n\nge - dargelegten Symptome lassen nicht den Schluss auf aufgehobene Ein-\n\nsichtsfähigkeit zu. \"Affektinkontinenz, die mit einer Störung der Impulskontrolle \n\nverbunden ist\" (UA S. 5) legt eher eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähig-\n\nkeit nahe. Das jeweilige Tatverhalten deutet auch nicht auf eine aufgehobene \n\nEinsichtsfähigkeit hin; im zweiten Fall hat der Angeklagte bei Erscheinen der \n\nPolizei das Messer in die Küchenschublade zurückgelegt. \n\n12 \n\nDen Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit lässt sich daher nicht entneh-\n\nmen, dass beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten die Unrechtseinsichtsfä-\n\nhigkeit vollständig aufgehoben war. Wenn auch einige der aufgezeigten \n\nSymptome auf eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten \n\nhindeuten, so kann der Senat jedoch aus den Feststellungen nicht auf eine völ-\n\nlige Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten schließen. \n\nDen Urteilsausführungen zu § 63 StGB ist vielmehr zu entnehmen, dass beim \n\nAngeklagten \"eine Hemmschwelle\", über Drohgebärden hinauszugehen, noch \n\nvorhanden ist\" (UA S. 7). Da demgemäß nicht rechtsfehlerfrei festgestellt wur-\n\nde, dass der Angeklagte ohne Schuld handelte, war der Freispruch aufzuheben. \n\n13 \n\n2. Im Hinblick darauf, dass bereits die Voraussetzungen der §§ 20, 21 \n\nStGB nicht rechtsfehlerfrei festgestellt sind, kommt es auf die Frage, ob auch \n\ndie Zurückweisung des Antrags auf Unterbringung nach § 63 StGB rechtsfeh-\n\nlerhaft war, nicht an. \n\n14 \n\nSollte der neue Tatrichter positiv feststellen, dass der Angeklagte zum \n\nZeitpunkt seiner Taten ohne Schuld oder jedenfalls mit erheblich verminderter \n\nSteuerungsfähigkeit gehandelt hat, wird er bei der Prüfung auch der Vorausset-\n\nzungen des § 63 StGB - gegebenenfalls in Verbindung mit § 67 b StGB - zum \n\neinen zu beachten haben, dass die festgestellten Taten nicht bloße Lästigkeiten \n\ndarstellen und zum anderen, dass für die Erwartung weiterer erheblicher \n\nrechtswidriger Taten eine gewisse Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. u. a. \n\nBGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 1). \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-15/2-str-573-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-15/2-str-573-05","retrieved":"2026-07-10 20:24:41.391669+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-15/2-str-573-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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