{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_566-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-01-20","aktenzeichen":"2 StR 566/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 566/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Januar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Januar 2006 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 4. August 2005 mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben, \n\na) soweit der Angeklagte wegen Misshandlung von Schutzbe-\n\nfohlenen (Fall II.2. der Urteilsgründe) verurteilt ist \n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe \n\nc) im Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung nach \n\n§ 64 StGB. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der Unterschlagung, des siebenfa-\n\nchen Computerbetrugs und der Misshandlung von Schutzbefohlenen für schul-\n\ndig befunden und ihn unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer anderen \n\nVerurteilung und eines Strafbefehls und unter Auflösung der insoweit gebildeten \n\n2 \n\n3 \n\nGesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und \n\nseine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen wendet \n\nsich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. \n\nDas Rechtsmittel ist begründet, soweit es sich gegen die Verurteilung \n\ndes Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen und die Anord-\n\nnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wendet, im Übrigen ist es \n\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte, der sich \n\nmit dem knapp einjährigen Kind seiner Lebensgefährtin allein in der Küche be-\n\nfand und es beaufsichtigen sollte, dem Kind absichtlich eine heiße Flüssigkeit, \n\nvermutlich eine Tasse Kaffee, in das Gesicht gegossen und es erheblich ver-\n\nletzt. Das Landgericht hat zwar ein Motiv des Angeklagten für eine solche \n\nHandlung nicht erkennen können, ein anderer Geschehensablauf als der fest-\n\ngestellte sei aber ausgeschlossen. Eine dem Angeklagten anzulastende fahr-\n\nlässige Handlung, die zur Verletzung des Kindes geführt habe, habe dieser - \n\nder in den verschiedenen Verfahrensstadien drei vom Landgericht als widerlegt \n\nangesehene Versionen angegeben hat, nach denen sich das Kind selbst die \n\nFlüssigkeit ins Gesicht geschüttet habe - nicht vorgebracht und sei auch nicht \n\nersichtlich. \n\n4 \n\nDies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Annahme einer vorsätzli-\n\nchen Misshandlung des Kindes beruht auf einer nicht erschöpfenden Beweis-\n\nwürdigung. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass der Angeklagte mit seinen \n\nSachverhaltsdarstellungen bestrebt gewesen sein kann, jeden Verschuldens-\n\nvorwurf, auch den einer Sorgfaltspflichtverletzung, von sich zu weisen. Mit die-\n\nser Möglichkeit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen und auch hier \n\nnicht fern liegende fahrlässige Tatvarianten in Betracht ziehen müssen, zumal \n\nder Angeklagte sonst nicht durch Gewalttätigkeiten aufgefallen war. Soweit das \n\nLandgericht ausgeführt hat, einen Monat später seien \"weitere Verletzungen am \n\nKörper des Kindes festgestellt worden, die einen Rückschluss auf etwaige \n\nBrandwunden zuließen\", ist nicht ersichtlich, ob das Landgericht damit auf wei-\n\ntere dem Angeklagten anzulastende Verletzungen des Kindes verweisen wollte. \n\nJedenfalls fehlt es insoweit an jeglichen tatsächlichen Feststellungen, denen \n\netwa eine Indizwirkung für den vorliegenden Fall zukommen könnte. \n\n5 \n\nAuch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat \n\nkeinen Bestand. \n\nAbgesehen davon, dass der erforderliche symptomatische Zusammenhang \n\nzwischen der Drogenabhängigkeit des Angeklagten und den abgeurteilten Ta-\n\nten nicht ausreichend belegt ist, hat das Landgericht nicht beachtet, dass be-\n\nreits durch Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 21. Mai 2004 die - zum Zeit-\n\npunkt seiner Entscheidung noch nicht erledigte - Unterbringung des Angeklag-\n\nten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. Da die nunmehr abgeur-\n\nteilten Taten vor dieser Verurteilung begangen worden sind, war nach den \n\nGrundsätzen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) in der neu-\n\nen Entscheidung lediglich die frühere Anordnung der Maßregel aufrechtzuerhal-\n\nten, nicht aber eine (weitere) neue Maßregel anzuordnen (BGHSt 30, 305; \n\nBGHR StGB § 64 Anordnung 4). \n\nRissing-van Saan \n\nRiBGH Dr. Bode ist \nerkrankt und an der \nUnterschrift gehindert. \n Rissing-van Saan \nRoggenbuck Appl \n\nOtten","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_566-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-20/2-str-566-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_566-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_566-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-20/2-str-566-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_566-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:15:40.773350+00:00"}}