{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_565-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-03-08","aktenzeichen":"2 StR 565/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 565/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n8. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexueller Nötigung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin \n\n als Vertreterin der Nebenklägerin W. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Köln vom 6. Juli 2005 wird verworfen. \n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der \n\nNebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen \n\nzu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Siche-\n\nrungsverwahrung angeordnet. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte \n\nRevision hat keinen Erfolg. \n\n1. Zur Sache hat das Landgericht Folgendes festgestellt: \n\nDer Angeklagte, der zuletzt bis Januar 2000 eine Freiheitsstrafe von \n\nzehn Jahren unter anderem wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller \n\nNötigung verbüßt hatte, übernachtete Anfang des Jahres 2002 nach Auseinan-\n\ndersetzungen mit seiner Ehefrau nur noch selten in der gemeinsamen Woh-\n\nnung. Die Nebenklägerin, eine Freundin seiner Ehefrau, die sich von ihrem \n\nEhemann getrennt hatte, übernachtete gelegentlich bei ihrer Freundin und hatte \n\ndort auch einen Großteil ihrer Sachen untergestellt. \n\n4 \n\nAm Morgen des 12. März 2002 suchte die Nebenklägerin, die im Übrigen \n\nwenig Kontakt zu dem Angeklagten hatte, diesen in der Wohnung auf, da er ihr \n\nzugesagt hatte, sie bei dem geplanten Besuch einer Wohnungsgesellschaft zu \n\nunterstützen. Der Angeklagte war zu dieser Zeit allein in der Wohnung. Er bat \n\ndie Nebenklägerin herein, beide tranken zunächst Kaffee und unterhielten sich. \n\nAls sich die Nebenklägerin kurz in das Schlafzimmer begab, folgte er ihr. \n\n5 \n\nÜberraschend schubste der Angeklagte die ihm körperlich weit unterle-\n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\ngene Nebenklägerin auf das Bett. Dann verdrehte er ihr den Arm, hielt sie fest, \n\nentkleidete sie teilweise gewaltsam und drohte ihr, sie umzubringen, wenn sie \n\nschrie. Gegen den anhaltenden Widerstand der Geschädigten versuchte er so-\n\ndann gewaltsam den Geschlechtsverkehr durchzuführen, was ihm jedoch nicht \n\ngelang. Er führte dann sogenannten Schenkelverkehr bis zum Samenerguss \n\ndurch. \n\nDie Nebenklägerin erstattete am 15. Februar 2002 Strafanzeige bei der \n\nPolizei. \n\n2. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist die Revision unbegründet im \n\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n3. Auch der Strafausspruch ist rechtsfehlerfrei. Der Generalbundesanwalt \n\nhat insoweit die Ansicht vertreten, es sei eine rechtsstaatswidrige Verfahrens-\n\nverzögerung festzustellen, welche das Menschenrecht des Angeklagten auf \n\nVerhandlung und Entscheidung seiner Sache binnen angemessener Frist (Art. \n\n6 Abs. 1 Satz 1 MRK) verletzt habe, und die eine Kompensation durch Herab-\n\nsetzung der Strafe zur Folge haben müsse. Dem tritt der Senat nicht bei; er hat \n\ndaher die Freiheitsstrafe nicht gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO herabgesetzt. \n\n9 \n\na) Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich insoweit Fol-\n\ngendes: Die abgeurteilte Tat beging der Angeklagte am 12. März 2002. Am \n\n15. März 2002 wurde er deshalb festgenommen und am selben Tag als Be-\n\nschuldigter zur Sache vernommen. Auf die Anklage vom 4. Juni 2002 verurteilte \n\ndas Landgericht Köln den Angeklagten durch Urteil vom 8. August 2002 wegen \n\nsexueller Nötigung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und ordnete seine Unter-\n\nbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB an. Die hier-\n\ngegen eingelegte Revision des Angeklagten verwarf der Senat auf den Antrag \n\ndes Generalbundesanwalts durch Beschluss vom 26. Februar 2003 (Az.: 2 StR \n\n2/03) als offensichtlich unbegründet. Auf die gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKöln vom 8. August 2002 und den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom \n\n26. Februar 2003 vom Angeklagten eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das \n\nBundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR \n\n581/03 - die genannten Entscheidungen aufgehoben, weil sie - auf Grund ver-\n\nfahrensfehlerhafter Sachbehandlung durch die Strafverfolgungsorgane - die \n\nRechte des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes \n\nverletzten, und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. Diese hat - nach Anordnung der Fortdauer der Untersuchungs-\n\nhaft durch Beschluss vom 23. März 2005 - die neue Hauptverhandlung am \n\n5. und 6. Juli 2005 durchgeführt. \n\n10 \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 6. Juli 2005 ist am \n\n8. Juli 2005 eingelegt und am 4. Oktober 2005 begründet worden. Die Staats-\n\nanwaltschaft hat die Sache am 15. November 2005 dem Generalbundesanwalt \n\nzugeleitet; beim Senat ist sie mit der Stellungnahme und dem Antrag des Gene-\n\nralbundesanwalts vom 30. November 2005 am 13. Dezember 2005 eingegan-\n\ngen. Am 15. Februar ist die Sache im Senat mit dem Ergebnis der Bestimmung \n\neines Termins zur Hauptverhandlung beraten worden. \n\n11 \n\nb) Die Überprüfung einer möglichen rechtsstaatswidrigen Verfahrensver-\n\nzögerung bedarf grundsätzlich der Erhebung einer Verfahrensrüge, die hier \n\nnicht erhoben worden ist. Ausnahmsweise kommt eine Überprüfung von bis \n\nzum Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen Verzögerungen auf die \n\nSachrüge hin in Betracht, wenn sich die für die Beurteilung maßgeblichen Um-\n\nstände vollständig aus den Urteilsgründen ergeben und es allein um die Über-\n\nprüfung ihrer rechtlichen Wertung geht (BGH NStZ 2004, 639; st. Rspr.). Diese \n\nVoraussetzungen sind hier für die Zeitdauer vom Erlass der ersten Revisions-\n\nentscheidung am 26. Februar 2003 bis zur Entscheidung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts am 16. Februar 2005 gegeben. Nach Erlass des angefochtenen \n\nUrteils eingetretene Verzögerungen sind vom Revisionsgericht von Amts wegen \n\nzu berücksichtigen (BGH NJW 1995, 1101; NStZ 1996, 328; st. Rspr.). \n\n12 \n\nc) Anlass für die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensver-\n\nzögerung könnte hier nur die Dauer der Zeitspanne zwischen der Entscheidung \n\ndes Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2003 und der Entscheidung des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde vom 16. Februar \n\n2005 sein. Die Dauer des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens ist aus men-\n\nschenrechtlicher Sicht jedenfalls dann als Teil der Gesamtverfahrensdauer an-\n\nzusehen, wenn sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die \n\nweitere Sachbehandlung durch die Fachgerichte ausgewirkt hat (vgl. auch \n\nEGMR NJW 2002, 2856, 2857; 2005, 2530, 2536; 2005, 3125, 3126). Dies war \n\nhier der Fall, denn das Bundesverfassungsgericht hat die Sache nach Aufhe-\n\nbung der Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs an \n\ndas Landgericht zur neuen Tatsachenverhandlung zurückverwiesen. \n\n13 \n\nd) Eine rechtstaatswidrige Belastung des Beschuldigten tritt nicht schon \n\ndurch den bloßen Ablauf einer Wartezeit ein, welche mit dem (erfolgreichen) \n\nBetreiben rechtsstaatlicher Rechtsbehelfe notwendig verbunden ist. Ein Men-\n\nschenrechtsverstoß kann sich auch nicht allein aus der Summierung von Zeit-\n\nspannen ergeben, welche jede für sich unter menschenrechtlichen Gesichts-\n\npunkten unbedenklich sind. \n\n14 \n\nAnders wäre es nur, wenn man schon aus dem Umstand, dass eine Ent-\n\nscheidung des Instanzgerichts durch den Bundesgerichtshof oder eine Ent-\n\nscheidung des Bundesgerichtshofs auf die Verfassungsbeschwerde durch das \n\nBundesverfassungsgericht wegen eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht \n\naufgehoben wurde, auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung schlie-\n\nßen wollte (so aber BVerfG - 3. Kammer des 2. Senats -, Beschl. vom \n\n5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 = StV 2006, 73; wohl auch BVerfG - 2. \n\nKammer des 2. Senats -, Beschl. vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 = NStZ \n\n2005, 456, 457; Beschl. vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/00 = NJW \n\n2005, 3485, 3487; Krehl StV 2005, 561, 562; vgl. aber Krehl/Eidam NStZ 2006, \n\n1, 7 bei Fußn. 104). \n\n15 \n\nDer Senat teilt diese auch vom Generalbundesanwalt in der Hauptver-\n\nhandlung vertretene Rechtsansicht nicht. Die Wiederholung fehlerhafter Verfah-\n\nrensteile als Konsequenz eines gerade auch zum Schutz des Beschuldigten \n\nvorgesehenen rechtsstaatlichen Rechtsbehelfsverfahrens oder gar die Durch-\n\nführung des Rechtsbehelfsverfahrens selbst können nicht schon für sich allein \n\nals rechtsstaatswidrige zusätzliche Belastungen des Beschuldigten angesehen \n\nwerden (so auch BGH, Beschl. vom 17. März 2005 - 3 StR 39/05 = NJW 2005, \n\n1813; Urt. vom 7. Februar 2006 - 3 StR 460/98; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom \n\n5. Februar 2003 - 2 BvR 29/03 = NJW 2003, 2228 f.; Beschl. vom 25. Juli 2003 \n\n- 2 BvR 153/03 = NJW 2003, 2897, 2898; BGH NStZ 2001, 106 f.; NJW 2005, \n\n1813, 1814; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15). \n\n16 \n\nAnders kann dies in Fällen zu beurteilen sein, in denen eine Zurückver-\n\nweisung - sei es durch ein Revisionsgericht, sei es durch das Bundesverfas-\n\nsungsgericht - Folge eines Verfahrensverstoßes ist, der im Licht der rechts-\n\nstaatlichen Gesamtverfahrensordnung schlechterdings nicht nachvollziehbar \n\nund als unvertretbarer Akt objektiver Willkür erscheint. Ein solcher Ausnahme-\n\nfall liegt aber nicht schon dann vor, wenn ein Verfahrensverstoß im Sinne von \n\n§ 338 StPO nachgewiesen oder zugleich ein Verfahrensgrundrecht des Be-\n\nschuldigten verletzt ist. Auch hier bedarf es vielmehr meist wertender Abgren-\n\nzungen; die Grenze zwischen noch vertretbaren und rechtsfehlerhaften Verfah-\n\nrensentscheidungen ist, wie die vielfältige praktische Erfahrung des Revisions-\n\ngerichts belegt, im Einzelfall oft nicht leicht zu bestimmen und regelmäßig von \n\neiner Vielzahl tatsächlicher (so auch zutr. BGH, Urt. vom 7. Februar 2006 - 3 \n\nStR 460/98) Umstände und wertender Beurteilungen abhängig. Die Verwerfung \n\neiner Verfahrensrüge als unbegründet durch ein oberstes Bundesgericht ist \n\nauch dann, wenn das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbe-\n\nschwerde des Betroffenen ihre Unvereinbarkeit mit einem Grundrecht festge-\n\nstellt hat, nicht schon allein deshalb als Akt objektiver Willkür anzusehen, der \n\nzur Feststellung einer rechtsstaatswidrigen zusätzlichen Belastung des Be-\n\nschwerdeführers und zur Kompensationspflicht nötigt (vgl. auch Krehl StV 2005, \n\n561, 562). Auch nach Aufhebung einer tatrichterlichen Entscheidung durch das \n\nRevisionsgericht erschiene es eher fern liegend, regelmäßig schon in der Erfor-\n\nderlichkeit einer neuen Hauptverhandlung einen Beleg für eine rechtsstaats-\n\nwidrige Verzögerung zu sehen (ausführlich hierzu auch BGH, Urt. vom 7. Feb-\n\nruar 2006 - 3 StR 460/98). \n\n17 \n\nSoweit das Bundesverfassungsgericht in den oben genannten Kammer-\n\nentscheidungen eine hiervon - und wohl auch von eigener früherer Rechtspre-\n\nchung - abweichende Ansicht vertreten hat, folgt der Senat dem nicht. Er wäre \n\ndurch diese Entscheidungen auch nicht gebunden, denn gem. § 93 c Abs. 1 \n\nSatz 1 BVerfGG die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnende Senats-\n\nentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den hier inmitten stehen-\n\nden maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bisher nicht ergangen. \n\nZwar hat das Bundesverfassungsgericht sich mit Feststellung und Kompensati-\n\non rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen mehrfach grundsätzlich be-\n\nfasst. Angesichts der weitergehenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechts-\n\nfrage, ob allein schon die Erforderlichkeit der Wiederholung von Verfahrensab-\n\nschnitten auf Grund eines (erfolgreichen) Rechtsmittels zu einer menschen-\n\nrechtswidrigen, grundsätzlich kompensationspflichtigen Verzögerung des Ge-\n\nsamtverfahrens führt, und angesichts der weitreichenden Folgen, die ein sol-\n\ncher Rechtssatz für das Strafverfahren in der Tatsachen-, aber auch in der Re-\n\nvisionsinstanz hätte (vgl. dazu ausführlich BGH, Beschl. vom 7. Februar 2006 - \n\n3 StR 460/98), können aber entsprechende Kammerentscheidungen des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts nicht als bloße Anwendung oder Fortbildung dieser Se-\n\nnatsrechtsprechung angesehen werden. \n\n18 \n\ne) Es kann hier aber letztlich dahinstehen, ob das Verfahren über die \n\nVerfassungsbeschwerde in einer den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nEMRK widersprechenden Weise verzögert wurde und ob das Landgericht des-\n\nhalb eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hätte feststellen und bei \n\nder Strafzumessung berücksichtigen müssen. Dasselbe gilt im Ergebnis für die \n\nFrage, ob unter dem Gesichtspunkt der Gesamtverfahrensdauer, der nach \n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine wertende nachträgliche \n\nGesamtbetrachtung des im Einzelfall angemessenen Verfahrensgangs erlaubt \n\n(krit. Krehl/Eidam NStZ 2006, 1, 4) und daher in Ausnahmefällen auch Korrektu-\n\nren der Bewertung etwa bei einer Summierung jeweils für sich noch hinnehm-\n\nbarer Verzögerungen ermöglicht, hier unter Berücksichtigung der Schwere des \n\nTatvorwurfs und der drohenden und letztlich angeordneten Rechtsfolgen (vgl. \n\nSenatsbeschl. vom 15. März 2005 - 2 StR 320/04 = NStZ 2005, 445) eine \n\nrechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hätte festgestellt werden können. \n\nDer Senat hält, zumal der Tatrichter die relativ lange Dauer des Verfahrens bis \n\nzum Urteil des Landgerichts vom 6. Juli 2005 ausdrücklich strafmildernd be-\n\nrücksichtigt hat (UA S. 89, 90), die vom Landgericht unter Beachtung von § 358 \n\nAbs. 2 Satz 1 StPO festgesetzte Strafe, selbst wenn insoweit ein Rechtsfehler \n\nvorläge, für in jeder Hinsicht angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a Satz 1 \n\nStPO. Einer Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO steht nicht ent-\n\ngegen, dass der Generalbundesanwalt einen Antrag gemäß § 354 Abs. 1 a \n\nSatz 2 StPO gestellt hat. \n\n19 \n\n4. Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 \n\nStGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die formellen Voraussetzungen \n\nsind unzweifelhaft gegeben. Auch die Feststellung eines Hangs im Sinne von \n\n§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist rechtsfehlerfrei; das Landgericht hat sie zutreffend \n\nauf prägende kriminologische Übereinstimmungen \n\nin Tatanlass und \n\n-ausführung zwischen der Anlasstat und früheren Symptomtaten gestützt. Die \n\nvom Landgericht vorgenommene Gefährlichkeitsprognose ist gleichfalls rechts-\n\nfehlerfrei. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_565-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-08/2-str-565-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_565-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_565-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-08/2-str-565-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_565-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:26:32.921312+00:00"}}