{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_562-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-01-11","aktenzeichen":"2 StR 562/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 562/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Januar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2006 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMeiningen vom 8. August 2005 wird mit der Maßgabe als unbe-\n\ngründet verworfen, dass der Urteilstenor dahingehend berichtigt \n\nwird, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 47 Fällen zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt ist. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 48 Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die \n\nnicht ausgeführte Rüge der Verletzung formellen Rechts und die Sachrüge ge-\n\nstützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Berichtigung des Ur-\n\nteilstenors. \n\n2 \n\n1. Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts \n\nvorgenommene Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Anzahl der Taten \n\nist zulässig, weil es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem \n\nSinne handelt, dass dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der ab-\n\ngeurteilten Fälle unterlaufen ist; ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, \n\nwenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung \n\ndarum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Ur-\n\nteils begründen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.; NStZ-RR 2005, 79). \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die unter II. 39 bis 42 festgestellten vier Fälle des \n\nHandeltreibens mit jeweils einem Kilogramm Haschisch im Januar 2005 verse-\n\nhentlich als fünf Fälle gezählt. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Weg-\n\nfall einer Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten. Da das Landgericht diese Ein-\n\nzelstrafe bei der Gesamtstrafenbildung ausdrücklich berücksichtigt hat (UA S. \n\n8), kann trotz der verbleibenden 47 Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und \n\neinem Jahr sechs Monaten nicht ausgeschlossen werden, dass der Rechtsfol-\n\ngenausspruch auf dem Zählfehler beruht. Die Gesamtfreiheitsstrafe ist jedoch \n\nnach Maßgabe des § 354 Abs. 1b Satz 3 StPO in Verbindung mit § 354 Abs. 1a \n\nSatz 1 StPO angemessen. \n\n4 \n\n2. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_562-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-11/2-str-562-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_562-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_562-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-11/2-str-562-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_562-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:52.023602+00:00"}}