{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_561-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-03-10","aktenzeichen":"2 StR 561/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 561/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n10. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung \n\nvom 22. Februar 2006 in der Sitzung am 10. März 2006, an denen teilgenom-\n\nmen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt in der Verhandlung \n\n als Nebenklägervertreter, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Mühlhausen vom 13. Juli 2005 hinsichtlich der Tat zum \n\nNachteil der Lisa-Marie K. sowie im Gesamtstrafenaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\n Die weitergehenden Revisionen der Nebenkläger werden ver-\n\nworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt. Mit der Sachrüge beanstanden die Revisionen der Nebenkläger die Ver-\n\nneinung der Mordmerkmale Heimtücke sowie niedrige Beweggründe und \n\nerstreben eine Verurteilung wegen Mordes. Die Rechtsmittel haben teilweise \n\nErfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts \n\nwar der Angeklagte Vater von drei Kindern, die zur Tatzeit 7 Jahre, 5 Jahre und \n\nvier Monate sowie ein Jahr und neun Monate alt waren. Seine Ehefrau, die Ne-\n\nbenklägerin, hatte - wie in der Vergangenheit schon des Öfteren - im Septem-\n\nber 2003 eine Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen und lebte \n\n- zwischen beiden Männern hin- und hergerissen - teils bei dem Angeklagten, \n\nteils bei ihrem neuen Liebhaber. Der Angeklagte, der sehr an seiner Ehefrau \n\nhing und von ihr geradezu abhängig war, hatte sich früher stets erfolgreich dar-\n\num bemüht, diese zurück zu gewinnen und zwar sowohl mit Liebesbeteuerun-\n\ngen als auch mit der Drohung, sich und die Kinder zu töten. Im Herbst 2003 \n\nreichte die Nebenklägerin die Scheidung ein, das elterliche Sorgerecht für die \n\ndrei Kinder wollten sich beide Ehepartner teilen, das Aufenthaltsbestimmungs-\n\nrecht sollte beim Angeklagten liegen. \n\n3 \n\nNach einem Streit mit ihrem neuen Liebhaber war die Nebenklägerin am \n\n23. April 2004 zu dem Angeklagten und den Kindern zurückgekehrt, die darüber \n\nglücklich nunmehr an eine Fortführung der Ehe glaubten. Am 1. Mai 2004 \n\nwandte sich die Nebenklägerin für den Angeklagten überraschend wieder ihrem \n\nLiebhaber zu. Der Aufforderung, auch die Kinder mitzunehmen, kam sie nicht \n\nnach. Der Angeklagte, dessen Wut in Verzweiflung umschlug, konnte die erneu-\n\nte Trennung psychisch nicht verkraften und nahm am 2. Mai 2004 gegen 17.30 \n\nUhr in Selbsttötungsabsicht insgesamt 18 Tabletten (Schmerzmittel und Antide-\n\npressiva) sowie Alkohol zu sich und brachte anschließend die Kinder zu Bett. \n\nNach dem erneuten Genuss einer größeren Menge Alkohols, die zu einer max. \n\nBAK von 2,61 o/oo führte, fasste er gegen 20.30 Uhr den Entschluss, die Kinder \n\n\"mit in den Tod zu nehmen\". Gleichgewichtige Beweggründe dafür waren, dass \n\ner zum einen verzweifelt war und sich um die Zukunft der Kinder nach seinem \n\nTode sorgte, da seine Ehefrau diese vermeintlich nicht haben wollte, zum ande-\n\nren wollte er seine Ehefrau anklagen und ihr vor Augen führen, sie hätte den \n\nTod der Kinder durch die Rückkehr zu ihm verhindern können. \n\n4 \n\nDer stark angetrunkene Angeklagte stieß seinem im elterlichen Schlaf-\n\nzimmer in einem Kinderbett schlafenden, ein Jahr und neun Monate alten Sohn \n\nHannes ein Messer mit einer Klingenlänge von 22 cm in die Brust, was infolge \n\nVerblutens innerhalb einiger Minuten zu dessen Tode führte. Während dieser \n\nZeit hielt der Angeklagte die Hand des sterbenden Kindes. Anschließend trank \n\ner weiter Alkohol und sandte der Nebenklägerin, die ihr Handy jedoch nicht ein-\n\ngeschaltet hatte, eine Kurznachricht über die Tötung des Kindes. \n\n5 \n\nZwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr morgens begab sich der stark alkoholi-\n\nsierte Angeklagte (max. BAK 3,51 o/oo) ins Kinderzimmer und stieß der dort \n\nschlafenden fünf Jahre und vier Monate alten Lisa-Marie dasselbe Messer in \n\ndie Brust. Das Mädchen erwachte dabei mit den Worten: \"Papa, ich hab dich \n\ndoch lieb\". Infolge inneren Verblutens starb Lisa-Marie nach etwa einer Stunde. \n\nIn dieser Zeit streichelte der Angeklagte das Mädchen und brachte es auf ihre \n\nBitte noch zweimal zur Toilette. \n\n6 \n\nZum Zeitpunkt der Tötungshandlungen war der Angeklagte infolge des \n\nAlkohol- und Tablettenkonsums in Verbindung mit einem zweitägigen Schlaf-\n\nentzug, einer affektiven Ausnahmesituation und der bei ihm bestehenden ab-\n\nhängigen (asthenischen) Persönlichkeitsstörung in seiner Steuerungsfähigkeit \n\nerheblich eingeschränkt. \n\n7 \n\nNach Tötung der Lisa-Marie fühlte sich der Angeklagte nicht mehr in der \n\nLage, auch noch seinen siebenjährigen Sohn Niklas zu töten. Er erwog, sich die \n\nPulsadern aufzuschneiden, nahm davon aber Abstand, um Niklas nicht alleine \n\nzu lassen. Stattdessen reinigte er die Wohnung, damit der noch schlafende \n\nJunge nichts merken sollte und brachte diesen am nächsten Morgen gleich auf \n\nden Spielplatz. Er selbst wusch währenddessen die Leichen der Kinder, kleidete \n\nsie neu ein, legte sie mit Plüschtieren und Spielzeug in den Armen ins Ehebett \n\nund deckte sie bis zum Hals zu. Danach schrieb er seiner Ehefrau, die das \n\nHandy noch immer ausgeschaltet hatte, eine Kurznachricht, dass sie die Kinder \n\nnoch einmal sehen könne und dass er sie liebe. Anschließend brachte er Niklas \n\nzu seiner Ehefrau in die Wohnung ihres Liebhabers. Er selbst kehrte kurz in die \n\neigene Wohnung zurück, nahm in Selbsttötungsabsicht weitere 30 Tabletten \n\n(Antidepressiva) und lief in den nahe gelegenen Stadtwald, um dort auf seinen \n\neigenen Tod zu warten. Am nächsten Tag wurde er von einem polizeilichen \n\nSuchtrupp am ganzen Körper zitternd und mit gläsernem Blick festgenommen. \n\n2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen als Totschlag in zwei Fällen \n\ngewertet und ist jeweils von einem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten \n\nStrafrahmen ausgegangen. Das Vorliegen von Mordmerkmalen, insbesondere \n\nvon Heimtücke und niedrigen Beweggründen, hat es ausgeschlossen. \n\nFür das Mordmerkmal der Heimtücke fehle es an der Ausnutzung der \n\nArg- und Wehrlosigkeit der Opfer. Der Angeklagte habe den Schlaf der Kinder \n\ngerade nicht zum Zwecke der Tötung herbeigeführt oder genutzt. Er habe den \n\nTatentschluss vielmehr erst gefasst, als die Kinder schon schliefen und diese im \n\nÜbrigen nicht in einer feindseligen Willensrichtung getötet. Zudem sei zweifel-\n\nhaft, ob die beiden kleinen Kinder überhaupt die Fähigkeit zum Argwohn hatten. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nNiedrige Beweggründe seien nicht handlungsbestimmend gewesen, weil \n\ndie Absicht des Angeklagten, seine Ehefrau zu bestrafen, nur eines von mehre-\n\nren, nicht aber das tatbeherrschende Motiv gewesen sei. \n\nII. \n\n11 \n\n1. Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft und führen zur Aufhebung \n\ndes Urteils, soweit es die Tat zum Nachteil des Mädchens Lisa-Marie betrifft, \n\nweil das Landgericht die Voraussetzungen eines \"Heimtückemordes\" verkannt \n\nhat. \n\n12 \n\na) Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und \n\nWehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass \n\nder Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilf-\n\nlosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Le-\n\nben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 39, 353, 368; \n\nBGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 m.w.N.). Das Opfer muss gerade auf \n\nGrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein (BGHSt 32, 382, 384). Arglos ist regel-\n\nmäßig auch der Schlafende, wenn er einschläft. Er überlässt sich dem Schlaf im \n\nVertrauen darauf, dass ihm nichts geschehen werde; in diesem Vertrauen über-\n\nliefert er sich der Wehrlosigkeit. Arglos ist er hingegen nicht nur, ehe er ein-\n\nschläft. Wer sich zum Schlafen niederlegt, nimmt die Arglosigkeit mit in den \n\nSchlaf; sie begleitet ihn, auch wenn er sich ihrer nicht mehr bewusst ist. Das \n\nbesonders Gefährliche und Tückische, das den Täter lebenslanger Freiheits-\n\nstrafe aussetzt, liegt darin, dass er sein Opfer in einer hilflosen Lage überrascht \n\nund es dadurch hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn \n\nwenigstens zu erschweren (BGHSt 23, 119, 120 f.). Entgegen der Auffassung \n\ndes Landgerichts handelt ein Täter gegenüber seinem Opfer auch schon dann \n\nheimtückisch, wenn er dessen Arglosigkeit nur bewusst ausnutzt, ohne dass es \n\ndarauf ankommt, ob er sie bewusst herbeigeführt oder bestärkt hat (BGHSt 8, \n\n216, 219). Dass der Angeklagte hier seine Kinder nicht in der Absicht, sie an-\n\nschließend zu töten, schlafen gelegt, sondern seinen Tatentschluss erst später \n\ngefasst hat, steht einer Verurteilung wegen Heimtückemordes deshalb nicht \n\nentgegen. \n\n13 \n\nb) Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass einem \n\nKleinstkind gegenüber heimtückisches Handeln in der Regel nicht möglich ist, \n\nweil es nicht fähig ist, anderen Vertrauen entgegenzubringen. Der Bundesge-\n\nrichtshof hat es in ständiger Rechtsprechung abgelehnt, die Tötung eines sehr \n\nkleinen Kindes, das infolge seiner natürlichen Arg- und Wehrlosigkeit gegen \n\neinen Angriff auf sein Leben nichts unternehmen kann, als heimtückisch anzu-\n\nsehen, weil seine Wahrnehmungsfähigkeit noch nicht ausgebildet ist. Diese \n\nRechtsprechung beruht darauf, dass der Begriff der Heimtücke auf etwas Heim-\n\nliches hindeutet, man eine böse Absicht aber nur vor jemanden verheimlichen \n\nkann, der an sich in der Lage ist, sie wahrzunehmen (BGHSt 4, 11; 8, 216, \n\n218). Hier war jedoch das Opfer Lisa-Marie bereits fünf Jahre und vier Monate \n\nalt, also in einem Alter, in dem ein normal entwickeltes Kind einen auf sein Le-\n\nben zielenden Angriff erkennen und danach versuchen kann, Hilfe herbeizuru-\n\nfen, den Täter umzustimmen oder in sonstiger Weise dem Anschlag zu begeg-\n\nnen bzw. die Durchführung zu erschweren (vgl. BGH NJW 1978, 705; NStZ \n\n1995, 230 jeweils für ein dreijähriges Kind). Der neue Tatrichter wird deshalb \n\nfestzustellen haben, ob Lisa-Marie in diesem Sinne normal entwickelt und damit \n\nin der Lage war, den Angriff auf ihr Leben in irgendeiner Weise zumindest zu \n\nerschweren. \n\n14 \n\nc) Der Annahme von Heimtücke steht nicht entgegen, dass es an der er-\n\nforderlichen feindlichen Willensrichtung beim Angeklagten fehlte. Das kommt \n\nunter Umständen dann in Betracht, wenn ein zur Selbsttötung entschlossener \n\nTäter Angehörige seiner Familie, die er sehr liebt, aus Sorge um deren unge-\n\nwisse Zukunft mit sich in den Tod nehmen will, weil er - möglicherweise in \n\nkrankhafter Verblendung - meint, zum Besten seiner Familie zu handeln \n\n(BGHSt 9, 385; 37, 376; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 10; BGH NStZ \n\n1995, 230). Hier handelte der Angeklagte jedoch nicht ausschließlich aus Sorge \n\num das künftige Wohlergehen seiner Kinder, sondern auch, um seine Ehefrau \n\n15 \n\n16 \n\nanzuklagen und sie zu bestrafen, mithin in feindlicher Willensrichtung gegen-\n\nüber seinen Kindern, die er für seine Rachegelüste opferte (vgl. MünchKomm-\n\nSchneider § 211 Rdn. 145). \n\n2. Demgegenüber weist das Urteil, soweit es die Tat zum Nachteil des \n\nJungen Hannes anbelangt, keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. \n\na) Der Annahme eines Heimtückemordes steht hier - wie vom Landge-\n\nricht zutreffend erwogen - das Alter des Tatopfers von nur einem Jahr und neun \n\nMonaten entgegen. Das altersgerecht entwickelte Kleinkind Hannes war unter \n\nden hier gegebenen Umständen zum Argwohn zumal gegenüber seinem eige-\n\nnen Vater bereits konstitutionell nicht fähig und konnte deshalb nicht heimtü-\n\nckisch getötet werden (vgl. BGHSt 4, 11; MünchKomm-Schneider, § 211 \n\nRdn. 134). \n\n17 \n\nZutreffend weist die Revision zwar darauf hin, dass nach der Rechtspre-\n\nchung eine Ausnahme der prinzipiellen Ausklammerung kleiner Kinder aus dem \n\nAnwendungsbereich des Mordmerkmals der Heimtücke dann zu machen ist, \n\nwenn der Täter schutzbereite Dritte ausschaltet, um dann die Tötung des nicht \n\nmehr behüteten Kindes ungehindert begehen zu können (vgl. BGHSt 8, 216, \n\n219; BGH NStZ-RR 2006, 43). Allerdings ist schützender Dritter auf der Grund-\n\nlage der bisherigen Rechtsprechung nur derjenige, der den Schutz des Kindes \n\nübernommen hat und ihn im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt \n\noder dies deshalb nicht tut, weil er dem Täter vertraut (vgl. BGHSt 8, 216, 219; \n\nMünchKomm-Schneider § 211 Rdn. 42). Dass die im Nebenzimmer schlafen-\n\nden fünf bzw. sieben Jahre alten Kinder Lisa-Marie und Niklas hier zuvor den \n\nSchutz des jüngeren Bruders Hannes trotz der Gegenwart des leiblichen Vaters \n\nübernommen und sogar diesem gegenüber tatsächlich ausgeübt hätten, mithin \n\ndessen Aufsichtspersonen waren (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 211 \n\nRdn. 19 a), ist unter den gegebenen Umständen nicht der Fall. \n\n18 \n\nb) Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe hat das Landgericht \n\nauf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei verneint. Ob \n\nein Beweggrund niedrig ist, muss auf Grund einer Gesamtwürdigung beurteilt \n\nwerden, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse und die Persön-\n\nlichkeit des Täters einschließt. Beim Vorliegen eines so genannten Motivbün-\n\ndels beruht die vorsätzliche Tötung nur dann auf niedrigen Beweggründen, \n\nwenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittli-\n\ncher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist (BGHR StGB \n\n§ 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 20; BGH StV 2000, 76; 2004, 205; NStZ-\n\nRR 2004, 234). Hier hat das Landgericht nach umfassender Würdigung dem \n\nMotiv der Rache des Angeklagten an der Ehefrau angesichts seiner Sorge um \n\ndas künftige Wohlergehen der von ihm geliebten Kinder sowie angesichts sei-\n\nner Verzweiflung und seines Gefühls der Ausweglosigkeit, das auch zu den Su-\n\nizidversuchen geführt hatte, keine so beherrschende Bedeutung zugemessen, \n\ndass es die Tötung insgesamt als eine verachtungswerte, auf tiefster Stufe ste-\n\nhende erscheinen ließe. Dies hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Beurtei-\n\nlungsspielraums (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 79). \n\n19 \n\n3. Die Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Lisa-\n\nMarie K. führt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-10/2-str-561-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-10/2-str-561-05","retrieved":"2026-07-10 20:25:54.541193+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-10/2-str-561-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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