{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_557-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-07-12","aktenzeichen":"2 StR 557/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 557/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n12. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Bestechlichkeit \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nDr. Appl, \n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Köln vom 1. September 2005 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in Tatein-\n\nheit mit Beihilfe zur Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und \n\ndrei Monaten verurteilt und einen Geldbetrag von 15.000 Euro für verfallen er-\n\nklärt; überdies hat es angeordnet, die in einem anderen Verfahren erlittene Un-\n\ntersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen. Die Revision des Angeklagten \n\nführt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. \n\n2 \n\n1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte von \n\n1994 bis zum Frühjahr 2000 Mitglied im Rat der Stadt und dort seit 1998 \n\nFraktionsvorsitzender der Fraktion der SPD; von 1991 bis 2000 war er auch \n\nFraktionsgeschäftsführer. Im Herbst 1999 fanden in Nordrhein-Westfalen \n\nKommunalwahlen statt, bei denen für die Stadt erstmals nach der Reform \n\ndes Kommunalrechts ein hauptamtlicher Oberbürgermeister statt der bis dahin \n\nbestehenden \"Doppelspitze\" aus ehrenamtlichem Oberbürgermeister und \n\nstehenden \"Doppelspitze\" aus ehrenamtlichem Oberbürgermeister und haupt-\n\namtlichem Oberstadtdirektor zu wählen war. Für das Amt des Oberbürgermeis-\n\nters bewarb sich für die SPD der damalige Oberstadtdirektor Dr. H. , der \n\nein enger Vertrauter und politischer Förderer des Angeklagten war. \n\n3 \n\nZu den innerparteilichen Aufgaben des Angeklagten zählte insbesondere \n\nauch die Akquisition von Spenden. Bereits ab 1997 bemühte er sich im Hinblick \n\nauf den bevorstehenden Wahlkampf verstärkt auch um die Einwerbung von \n\nSpenden, die nach den Vorschriften des Parteiengesetzes unzulässig waren \n\noder nicht im Rechenschaftsbericht der Partei aufgeführt wurden; diese in er-\n\nheblicher Höhe eingeworbenen Mittel wurden über so genannte \"schwarze \n\nKassen\" verwaltet, über welche der Angeklagte verfügungsberechtigt war. Zu \n\nden Spendern zählte unter anderem auch der Unternehmer T. , dessen \n\nFirmengruppe im Bereich der Abfallwirtschaft tätig und an einigen Entsorgungs-\n\neinrichtungen der Stadt beteiligt war. Er strebte eine Beteiligung an der Müll-\n\nabfuhr der Stadt oder deren vollständige Übernahme an. Eine solche Privati-\n\nsierung der Müllentsorgung war kommunalpolitisch umstritten. Die Mehrheit der \n\nFraktion des Angeklagten befürwortete eine Aufgabenerledigung durch eine \n\neigenbetriebsähnliche Einrichtung. Am 26. Juni 1997 beschloss der Rat der \n\nStadt , die Müllentsorgung für die Dauer von vorerst drei Jahren in eine ei-\n\ngenbetriebsähnliche Einrichtung zu überführen, um dann nach einer öffentli-\n\nchen Ausschreibung im Jahr 2000 zu entscheiden, ob eine vollständige Privati-\n\nsierung durchgeführt werden solle. \n\n4 \n\nAnfang 1999 zeichnete sich ab, dass weitere Mittel für den Wahlkampf \n\ndes Kandidaten Dr. H. fehlten. Dieser und der Angeklagte entschlossen \n\nsich daher, noch einmal gezielt an den Unternehmer T. heranzutreten. \n\nDr. H. bat den Angeklagten, dies zu tun, da er selbst als beamteter Ober-\n\nstadtdirektor Amtsträger sei und sich strafbar machen würde. Der Angeklagte \n\nnahm daraufhin im März 1999 Kontakt zu T. auf und bat ihn um eine \n\nSpende in Höhe von 150.000 DM für den Wahlkampf der SPD. Diesen Betrag \n\nleistete T. in zwei Barzahlungen Ende April/Anfang Mai sowie am \n\n31. Mai 1999 an den Angeklagten. \n\n5 \n\nEine verbindliche Zweckbestimmung für die Zahlung wurde nicht getrof-\n\nfen. Der Unternehmer T. verband mit ihr die Erwartung, dass Dr. H. \n\n in seiner Funktion als Oberstadtdirektor und nach seiner möglichen Wahl \n\nals Oberbürgermeister und der Angeklagte als Ratsherr und Fraktionsvorsit-\n\nzender sein Anliegen unterstützen und die SPD-Fraktion \"auf Linie\" bringen \n\nwürden. Er erwartete auch, dass Dr. H. und der Angeklagte im Hinblick auf \n\ndie Zuwendung bei weiteren Abstimmungen über eine Privatisierung und eine \n\nÜbertragung an ein Unternehmen der Firmengruppe T. in seinem Sinn ab-\n\nstimmen würden. Der Angeklagte und Dr. H. erkannten diese Erwartung; \n\nsie wussten auch, dass der Zeuge T. die Zahlungsbitte und die Annah-\n\nme des Geldes dahin verstand, dass sie bereit seien, im Sinne seiner Erwar-\n\ntungen zu handeln. \n\n6 \n\nOb der Angeklagte tatsächlich beabsichtigte, entsprechend den Erwar-\n\ntungen des Zeugen T. zu handeln, hat das Landgericht nicht festge-\n\nstellt. Neben der von ihm angestrebten Unterstützung des Kandidaten Dr. H. \n\n wollte er durch Akquisition der Spende auch der SPD zum Wahlerfolg ver-\n\nhelfen und hierdurch als Fraktionsvorsitzender seine Position und seinen politi-\n\nschen Einfluss stärken. Eine Verwendung des Geldbetrages auch für persönli-\n\nche Zwecke ist nicht festgestellt. \n\n7 \n\nb) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte sei als Mitglied \n\ndes Rats der Stadt Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewe-\n\nsen und habe sich daher im Hinblick auf die für ihn selbst vorteilhafte Zuwen-\n\n8 \n\n9 \n\ndung der Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 StGB schuldig \n\ngemacht. Soweit er irrtümlich angenommen habe, dass Gemeinderatsmitglieder \n\nkeine Amtsträger seien und von den Vorschriften der §§ 331 ff. daher nicht er-\n\nfasst würden, habe es sich um einen Verbotsirrtum gehandelt, der vermeidbar \n\ngewesen sei. Tateinheitlich hierzu habe sich der Angeklagte der Beihilfe zur \n\nBestechlichkeit des damaligen Oberstadtdirektors Dr. H. schuldig ge-\n\nmacht. Von einer möglichen Strafverfolgung wegen tateinheitlicher Abgeordne-\n\ntenbestechung gemäß § 108 e Abs. 1, 2. Var. StGB hat das Landgericht gemäß \n\n§ 154 a Abs. 2 StPO abgesehen. \n\n2. Die Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, so \n\ndass es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt. \n\na) Die Verurteilung wegen täterschaftlicher Bestechlichkeit hält rechtli-\n\ncher Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte war als Ratsmitglied, Fraktions-\n\nvorsitzender im Rat der Stadt und Fraktionsgeschäftsführer nicht Amtsträ-\n\nger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, so dass die Strafvorschrift des § 332 \n\nStGB auf ihn nicht anwendbar ist. Der Senat folgt insoweit im Ergebnis der vom \n\n5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 9. Mai 2006 - 5 StR 453/05 \n\n- vertretenen Rechtsauffassung. Danach sind kommunale Mandatsträger keine \n\nAmtsträger, wenn sie nicht mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut sind, die \n\nüber die Ausübung ihres freien Mandats in der kommunalen Volksvertretung \n\nund den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen. Die vom Landgericht umfas-\n\nsend erörterten Gründe für die Gegenansicht (so auch OLG Braunschweig \n\nMDR 1950, 629; OLG Stuttgart Die Justiz 1989, 679; LG Krefeld NJW 1994, \n\n2036; LG Köln StV 2003, 507), die auch in der Literatur vertreten wird (vgl. zu-\n\nletzt etwa Rübenstahl HRRS 2006, S. 23), haben Gewicht, dringen aber nach \n\nAbwägung der vom 5. Strafsenat in der genannten Entscheidung vom 9. Mai \n\n2006 aufgeführten Argumente, die so oder ähnlich auch von der überwiegenden \n\nLiteraturmeinung geteilt werden (vgl. u. a. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 11 Rdn. \n\n37; Rudolphi/Stein in SK-StGB; § 11 Rdn. 21; Deiters NStZ 2003, 453; Marel \n\nStraFo 2003, 259; Dahs/Müssig NStZ 2006, 191; differenzierend auch Eser in \n\nSchönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 11 Rdn. 23; Radtke in MünchKomm § 11 \n\nRdn. 48), im Ergebnis nicht durch. Kommunale Mandatsträger sind weder Be-\n\namte im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB noch stehen sie in einem \n\nsonstigen Amtsverhältnis im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) StGB. Auch \n\neine Bestellung, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle Aufgaben der öffentli-\n\nchen Verwaltung wahrzunehmen, gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB \n\nliegt jedenfalls insoweit nicht vor, als es um die Ausübung des freien Mandats in \n\nder kommunalen Volksvertretung geht, denn es fehlt an der hierfür erforderli-\n\nchen organisatorischen Einordnung in ein der Amtsträgereigenschaft eigenes \n\nDienst- oder Auftragsverhältnis. An dieser Bewertung ändert auch nichts, dass \n\nder Angeklagte R. Fraktionsführer und Fraktionsgeschäftsführer war, da \n\nauch diese Aufgaben Ausfluss seines freien Mandats waren. Es kann daher \n\nletztlich dahinstehen, ob der Gesetzgeber des § 108 e StGB auch im Hinblick \n\nauf kommunale Mandatsträger eine abschließende Sonderregelung treffen und \n\neine Anwendung der §§ 331, 332 StGB von vornherein ausschließen wollte, wie \n\nder 5. Strafsenat in seiner Entscheidung vom 9. Mai 2006 vertreten hat. \n\n10 \n\nVorliegend bezog sich die Übereinkunft, welche der Angeklagte mit dem \n\nUnternehmer T. über die für die Geldzuwendung zu erbringende Gegen-\n\nleistung traf, nicht auf eine im Rahmen eines Dienst- oder Amtsverhältnisses zu \n\ntreffende Ermessensentscheidung, sondern allein auf die Ausübung des Man-\n\ndats im Rat der Stadt ; hierzu zählen auch Entscheidungen, Einflussnahmen \n\nund sonstige originär politische Tätigkeiten in den Fraktionen sowie die Tätigkeit \n\nals Mitglied von Ausschüssen. \n\n11 \n\nb) Die Aufhebung der Verurteilung wegen täterschaftlicher Bestechlich-\n\nkeit erfasst auch die an sich rechtsfehlerfreie tateinheitliche Verurteilung wegen \n\nBeihilfe zur Bestechlichkeit, soweit der Angeklagte dem damaligen Oberstadtdi-\n\nrektor Dr. H. Hilfe zu dessen Bestechlichkeit geleistet hat. Der Zeuge \n\nDr. H. war Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB und \n\ndaher tauglicher Täter des § 332 StGB. Hieran ändert nichts, dass er sich im \n\nTatzeitraum um ein kommunales Wahlamt bewarb und dass die Geldzuwen-\n\ndung des Zeugen T. der Finanzierung des Wahlkampfs um dieses \n\nAmt diente. Die Grundsätze, welche der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs \n\nim Urteil vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03 (BGHSt 49, 275 = NJW 2004, \n\n3569) für eine einschränkende Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwer-\n\nbung von Wahlkampfspenden für einen Amtsträger aufgestellt hat, sind hier \n\nschon deshalb nicht anwendbar, weil es sich vorliegend nicht um eine grund-\n\nsätzlich zulässige Spende mit dem Ziel allgemeiner politischer \"Klimapflege\" \n\nhandelte, sondern um eine unzulässige Einflussspende mit dem Ziel, ein be-\n\nstimmtes, dem Spender wirtschaftlich vorteiliges dienstliches Verhalten des \n\nAmtsträgers als Gegenleistung zu erlangen (vgl. BGHSt 49, 275, 286 f.). \n\n12 \n\n3. Die Aufhebung umfasst auch die an sich rechtsfehlerfrei getroffenen \n\nFeststellungen, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu umfassenden neuen \n\nFeststellungen zu geben. Dieser wird auch die Wiedereinbeziehung der gemäß \n\n§ 154 a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Strafverfolgung wegen Abgeordneten-\n\nbestechung gemäß § 108 e Abs. 1 StGB zu prüfen haben, da nach den bisheri-\n\ngen Feststellungen eine Vollendung dieses Tatbestands durch den Angeklagten \n\nin Betracht kommt; insoweit wären nähere Feststellungen zur Konkretisierung \n\nder Unrechtsvereinbarung erforderlich (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § \n\n108 e Rdn. 6 f.). Der Senat geht davon aus, dass in der neuen Tatsachenver-\n\nhandlung eine Wiedereinbeziehung dieses rechtlichen Gesichtspunkts erfolgen \n\nwird. \n\n13 \n\n4. Der Senat weist darauf hin, dass gegen die Anrechnung der verfah-\n\nrensfremden Untersuchungshaft, die der Angeklagte in dem Verfahren \n\n des Landgerichts erlitten hat, Bedenken bestehen. Eine für die \n\nAnrechnung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB hinreichende funktionale Verfah-\n\nrenseinheit (vgl. BGHSt 43, 112, 116 ff.; Tröndle/Fischer aaO § 51 Rdn. 6 a \n\nm.w.N.) ist bislang nicht belegt. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_557-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/2-str-557-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 108e","ref_norm":"108e","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_557-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_557-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/2-str-557-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_557-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:43:53.816870+00:00"}}