{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_552-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-02-01","aktenzeichen":"2 StR 552/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 552/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Februar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Februar 2006 beschlossen: \n\n1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen \n\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Juli 2005 wirksam zu-\n\nrückgenommen worden ist. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\n2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand wird als unzulässig verworfen. \n\n1 \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 8. Juli 2005 unter Freispre-\n\nGründe: \n\nchung im Übrigen wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit \n\ngefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen weiterer Delikte zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und die Sicherungsverwah-\n\nrung gegen ihn angeordnet. Gegen dieses Urteil legten sein Pflichtverteidiger \n\nRechtsanwalt L. am 8. Juli 2005 und sein Pflichtverteidiger Rechtsanwalt M. am \n\n11. Juli 2005 Revision ein. Am 21. und 22. September 2005 wurde ihnen das \n\nUrteil zugestellt. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2005, am selben Tage bei Ge-\n\nricht eingegangen, nahm der Pflichtverteidiger M. die Revision „auf Wunsch des \n\nMandanten“ zurück. Wie sich aus seiner anwaltlich versicherten Erklärung vom \n\n2. November 2005 ergibt, hat der Angeklagte im Rahmen eines persönlichen \n\nGesprächs am 6. Oktober 2005 in der Justizvollzugsanstalt Köln die Rücknah-\n\nme der Revision ausdrücklich gewünscht und zugleich dem Verteidiger eine \n\nVollmacht für das Strafvollstreckungsverfahren erteilt. \n\n2 \n\nMit am 11. Oktober 2005 beim Landgericht eingegangenem Schreiben \n\nmeldete sich Rechtsanwalt G. als Wahlverteidiger; am 24. Oktober 2005 be-\n\ngründete er die Revision. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2005 focht er die Re-\n\nvisionsrücknahmeerklärung mit der Behauptung an, dass der Angeklagte dem \n\nPflichtverteidiger M. keinen Auftrag gegeben habe, die Revision zurückzuneh-\n\nmen. Hilfsweise beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. \n\n3 \n\n2. Die Rücknahme der Revision durch den Pflichtverteidiger M. ist wirk-\n\nsam. Die hierzu gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermäch-\n\ntigung lag nach der anwaltlichen Versicherung von Rechtsanwalt M. zum Zeit-\n\npunkt der Rücknahme vor. Zwar ist der Widerruf der Ermächtigung jederzeit \n\nzulässig und wird schon dann wirksam, wenn ihn der Angeklagte mündlich oder \n\nfernmündlich dem Gericht oder dem ermächtigten Verteidiger gegenüber er-\n\nklärt. Der Widerruf führt jedoch nur dann zur Unwirksamkeit der Rücknahmeer-\n\nklärung, wenn er gegenüber dem Gericht oder dem Verteidiger erklärt worden \n\nist, bevor die Rücknahmeerklärung bei dem Gericht eingegangen ist (vgl. \n\nBGHSt 10, 245, 246; BGH NStZ-RR 2005, 211; NStZ 1983, 469). Das ist hier \n\nnicht der Fall. \n\n4 \n\nDie Revisionsrücknahme kann als Prozesshandlung weder widerrufen \n\nnoch wegen Irrtums angefochten werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist \n\nunzulässig. Die Rücknahmeerklärung enthält regelmäßig den Verzicht auf die \n\nWiederholung des Rechtsmittels (vgl. BGHSt 10, 245, 247; BGH NStZ-RR \n\n2005, 211; BGH NJW 1984, 1974, 1975; NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302 \n\nAbs. 2 Rücknahme 2 und 7 jeweils m.w.N.). Zudem war die zurückge- \n\nnommene Revision zunächst form- und fristgerecht eingelegt worden. Ist aber \n\nkeine Frist im Sinne des § 44 StPO versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand ausgeschlossen. \n\nBode Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_552-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-01/2-str-552-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_552-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_552-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-01/2-str-552-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_552-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:19:32.117494+00:00"}}