{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_534-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-03-07","aktenzeichen":"2 StR 534/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 534/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Betruges u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2006 gemäß § \n\n206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2005 wird \n\na) die Verurteilung des Angeklagten im Fall 26 der Urteilsgrün-\n\nde (Tat zum Nachteil H. ) aufgehoben und \n\ndas Verfahren eingestellt; \n\nb) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte we-\n\ngen versuchten Betruges in Tateinheit mit gewerbsmäßiger \n\nunerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke \n\nin 36 Fällen verurteilt ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens \n\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskas-\n\nse zur Last. Die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs in Tat-\n\neinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschütz-\n\nter Werke jeweils in 37 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbe-\n\nfehl des Amtsgerichts Königstein vom 12. März 2002 und aus dem Urteil des \n\nAmtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2002 zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit sei-\n\nner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Sachrüge \n\nführt zu einer Teileinstellung und der Abänderung des Schuldspruchs; im Übri-\n\ngen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n2 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. November \n\n2005 ausgeführt: „Der Verurteilung im Fall 26 der Urteilsgründe stand entgegen, \n\ndass das Verfahren insoweit vom Landgericht in der Hauptverhandlung vom 20. \n\nMai 2005 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde (PB, Bl. 109, \n\n112; VA II, Bl. 327).“ \n\n3 \n\nDem schließt sich der Senat an. Mit der Einstellung durch einen Ge-\n\nrichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein von Amts wegen zu be-\n\nachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wieder-\n\naufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist (BGH, Beschluss \n\nvom 9. November 2004 – 3 StR 382/04). Einen solchen Beschluss hat das \n\nLandgericht nicht erlassen. \n\n4 \n\nDie Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts \n\nder Vielzahl der verbleibenden Fälle aus, dass das Landgericht ohne die Verur-\n\nteilung im Fall 26 der Urteilsgründe auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt \n\nhätte. Unbeschadet dessen ist die Gesamtstrafe auch angemessen im Sinne \n\ndes § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. Eine Einbeziehung der Strafe aus der Ent-\n\nscheidung des Amtsgerichts Königstein vom 9. Januar 2001 kam schon des-\n\nhalb nicht in Betracht, weil die jetzt ausgeurteilten Taten erst ab März 2001 be-\n\ngangen wurden. \n\n5 \n\nDer Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Tat 245 der Anklage \n\nvom 21. Juli 2003, welche nicht gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden \n\nist, bisher nicht abgeurteilt und deshalb noch beim Landgericht anhängig ist. \n\nRissing-van Saan Otten Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_534-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/2-str-534-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_534-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_534-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/2-str-534-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_534-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:24:19.338521+00:00"}}