{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_522-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-11-30","aktenzeichen":"2 StR 522/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 522/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. November 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. November 2005 beschlossen: \n\n1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen \n\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. Juni 2005 wirksam zu-\n\nrückgenommen worden ist. \n\n2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand und die Revision gegen das vorgenannte Urteil wer-\n\nden als unzulässig verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tra-\n\ngen. \n\n1 \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 7. Juni 2005 wegen Verge-\n\nGründe: \n\nwaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und \n\nwegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes \n\nin zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo-\n\nnaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Pflichtverteidiger am 9. Juni 2005 \n\nRevision ein. Am 17. Juni 2005 wurde ihm das Urteil zugestellt. Mit Schriftsatz \n\nvom 11. Juli 2005, bei Gericht eingegangen am 13. Juli 2005, nahm der Pflicht-\n\nverteidiger die Revision zurück. Wie sich aus seinen anwaltlichen Erklärungen \n\nvom 7. September 2005 und vom 28. September 2005 ergibt, hat der Pflichtver-\n\nteidiger den Angeklagten am 11. Juli 2005 in der Justizvollzugsanstalt \n\nR. besucht und die möglichen Folgen einer Revision und die Er-\n\nfolgsaussichten mit ihm erörtert und der Angeklagte hat einer Rücknahme des \n\nRechtsmittels zugestimmt. Weiter heißt es in der Erklärung vom 28. September \n\n2005 wörtlich: „Der Unterzeichner kann insofern nicht ausschließen, dass in \n\nFolge sprachlicher Probleme, - obwohl der Unterzeichner der englischen Spra-\n\nche fließend mächtig ist - die Tragweite der Revisionsrücknahme durch Herrn \n\nO. nicht erkannt wurde. Eine ausdrückliche Zustimmung des Herrn \n\nO. zur Revisionsrücknahme kann daher nicht uneingeschränkt bestä-\n\ntigt werden, obwohl der Unterzeichner der Meinung war, dass Herr O. \n\n sich dem Vorschlag des Unterzeichners, die Revision zurück zu neh-\n\nmen, angeschlossen hatte“. \n\n2 \n\nMit am 22. Juli 2005 beim Landgericht eingegangenem Schreiben teilte \n\nder Angeklagte mit, dass er die Durchführung der Revision wünsche. Dies hat \n\ner in einem weiteren Schreiben, beim Gericht eingegangen am 3. August 2005, \n\nnochmals bekräftigt. Der Pflichtverteidiger hat daraufhin mit Schreiben vom \n\n28. September 2005 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt \n\nund erneut Revision eingelegt. \n\n3 \n\n2. Danach ist eine feststellende Klärung der Wirksamkeit der Revisions-\n\nrücknahme durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt \n\n(vgl. BGH NStZ 2001, 104 m.w.N.). Die Rücknahme der Revision durch den \n\nPflichtverteidiger ist wirksam. Die hierzu gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderli-\n\nche ausdrückliche Ermächtigung lag zum Zeitpunkt der Rücknahme vor. Für die \n\nErmächtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, so dass sie auch \n\nmündlich erteilt werden kann. Ihr Nachweis kann noch nach Abgabe der Rück-\n\nnahmeerklärung geführt werden, auch durch anwaltliche Versicherung des Ver-\n\nteidigers. \n\n4 \n\nAus den Erklärungen des Pflichtverteidigers vom 9. und 28. September \n\n2005 ergibt sich, dass der Angeklagte ihn wirksam zur Rücknahme ermächtigt \n\nhat. Seine bei der Besprechung mit dem Pflichtverteidiger mündlich erklärte \n\nZustimmung reicht hierfür aus. Dass ihn der Pflichtverteidiger insoweit missver-\n\nstanden haben könnte, ist dessen Erklärung nicht zu entnehmen und liegt an-\n\ngesichts dessen fließender Beherrschung der englischen Sprache auch nicht \n\nnahe. Ein vom Pflichtverteidiger nicht ausgeschlossener möglicher Irrtum des \n\nAngeklagten über die Tragweite einer Revisionsrücknahme führt hingegen nicht \n\nzur Unwirksamkeit der Ermächtigung. \n\n5 \n\nDurch sein am 22. Juli 2005 bei Gericht eingegangenes Schreiben hat \n\nder Angeklagte die Ermächtigung zwar widerrufen. Der Widerruf der Ermächti-\n\ngung ist jederzeit zulässig und wird schon dann wirksam, wenn ihn der Ange-\n\nklagte mündlich oder fernmündlich dem Gericht oder seinem Verteidiger ge-\n\ngenüber erklärt. Der Widerruf führt jedoch nur dann zur Unwirksamkeit der \n\nRücknahmeerklärung, wenn er gegenüber dem Gericht oder dem Verteidiger \n\nerklärt worden ist, bevor die Rücknahmeerklärung bei dem Gericht eingegan-\n\ngen ist (vgl. BGHSt 10, 245, 246; BGH NStZ-RR 2005, 211; NStZ 1983, 469). \n\nDas ist hier nicht der Fall. \n\n6 \n\nEine Anfechtbarkeit der Ermächtigung wegen des hier allein vorliegen-\n\nden Motivirrtums des Angeklagten kommt nicht in Betracht. Zwar handelt es \n\nsich bei der Ermächtigung nicht um eine Prozesshandlung, die weder widerru-\n\nfen noch wegen Irrtums angefochten werden kann. Dennoch kann auch sie im \n\nInteresse der Rechtssicherheit nicht wegen Irrtums angefochten werden (BGHR \n\nStPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8; OLG Düsseldorf MDR 1996, \n\n1060; Hanack in LR-StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 73; Frisch in SK-StPO § 302 \n\nRdn. 74), jedenfalls dann nicht, wenn der Irrtum nicht auf einer unzulässigen \n\nWillensbeeinflussung beruht. \n\n7 \n\nEin Fall, in dem ausnahmsweise die Unwirksamkeit der von dem hierzu \n\nermächtigten Verteidiger erklärten Rücknahme des Rechtsmittels angenommen \n\nwerden könnte (vgl. BGHSt 45, 51, 53; Ruß in KK StPO 5. Aufl. § 302 Rdn. 13 \n\nund 15), liegt ersichtlich nicht vor. In seinem am 3. August 2005 bei Gericht ein-\n\ngegangenen Schreiben trägt der Angeklagte zwar im Einzelnen vor, weshalb er \n\nsich nicht fair behandelt fühlt. Diese Umstände betreffen jedoch Vorgänge vor \n\nErlass des Urteils und die Höhe der erkannten Strafe, nicht aber seine Zustim-\n\nmung zur Rücknahme des Rechtsmittels. Sie belegen daher nur, dass der An-\n\ngeklagte anderen Sinnes geworden ist, nicht aber, dass bei der Erteilung der \n\nErmächtigung Willensmängel vorgelegen haben. Willensmängel, insbesondere \n\nIrrtümer im Beweggrund, führen ohnehin nur dann zur Unwirksamkeit der Er-\n\nmächtigung oder der Revisionsrücknahme, wenn sie auf einer unzulässigen \n\nWillensbeeinflussung beruhen (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmit-\n\ntelverzicht 8). Hierfür ergeben sich aus den Schreiben des Angeklagten und \n\nseines Verteidigers erst recht keine Anhaltspunkte. \n\n8 \n\n3. Die vom Verteidiger erneut eingelegte Revision und der Antrag auf \n\nWiedereinsetzung sind unzulässig. Die Rücknahmeerklärung enthält regelmä-\n\nßig den Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels (vgl. BGHSt 10, 245, \n\n247; BGH NStZ-RR 2005, 211; BGH NJW 1984, 1974, 1975; NStZ 1984, 181; \n\nBGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 und 7 jeweils m.w.N.). Zudem war \n\ndie zurückgenommene Revision zunächst form- und fristgerecht eingelegt wor-\n\nden. Ist aber keine Frist im Sinne des § 44 StPO versäumt, ist eine Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_522-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-30/2-str-522-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_522-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_522-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-30/2-str-522-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2005/2_StR_522-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:13:42.622964+00:00"}}